Politik | SVP

Der Präzedenzfall

Die Entmachtung des SVP-Ehrengerichtes geht zum Teil auf Vorgaben aus Rom zurück. Aber auch auf einen Fall in dem die SVP-Richter nicht der Parteiführung gefolgt sind.
SVP-Fahne
Foto: Salto.bz
Karl Zeller sagt es mit Humor: „Der Schuldige bin ich“.
Der langjährige SVP-Parlamentarier und amtierende SVP-Vizeobmann hat am Dienstag umgehend auf den Salto.bz-Bericht zur Entmachtung des SVP-Ehrengerichtes und der Änderungen im SVP-Statut reagiert. „Diese Änderungen stammen größtenteils aus meiner Feder“, sagt Karl Zeller zu salto.bz.
Zeller legt dabei auch ganz klar die Beweggründe für die Statutenänderungen dar. „Das Schiedsgericht hat sich mehrmals darüber beklagt“, meint der Kanzleikollege von Gunther Vinatzer, „dass das Gremium über politische Fragen entscheiden muss“. Das sei einer der Gründe gewesen, dass man der Parteileitung die Möglichkeit eingeräumt habe, klare Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.
Dazu kommen institutionelle Vorgaben. Seit einigen Jahren können Steuerzahler über die 5-Promille-Regelung den Parteien Geld zukommen lassen. Dafür müssen die Parteien aber in ein nationales Register in Rom eingetragen sein.
Zuständig ist dafür die „Commissione di Garanzia degli statuti e per la transparenza e il controllo die rendiconti dei partiti politici“. Diese Kommission, der Rechnungshofrichter Luciano Calamaro vorsteht, prüft nicht nur jährlich die Bilanzen der Parteien, sondern zur Eintragung in das Register auch das Statut.
 
Dabei hat uns der Vorsitzende klare Vorgaben gemacht“, sagt Zeller. So etwa beanstandete die Kommission, dass es innerhalb der SVP zwar ein Schiedsgericht gebe, aber die Parteiführung keine Möglichkeit einer klaren und schnellen politischen Sanktion habe. „Deshalb haben wir der Parteileitung diese Kompetenz übertragen müssen“, erklärt Karl Zeller.
Zudem habe man das Schiedsgericht ausgebaut. Denn Rom hat auch vorgegeben, dass es für Urteile des Ehrengerichtes eine parteiinterne Berufungsinstanz geben müsse. So hat man im Statut auch ein Berufungs-Ehrengericht eingesetzt. Es wurde im vergangenen Jahr mit den Ersatzmitgliedern des Ehrengerichtes bestückt. Dieses Gremium ist bisher aber noch nie zusammengetreten.
 

Die Nachbesserung

 
Gleichzeitig räumt Karl Zeller aber ein, dass man in den vergangenen Jahren die statutarischen Bestimmungen ins Sachen Ehrengericht nachgebessert hat.
Der Grund ist ein konkreter Fall, der deutlich macht, dass die Meinungen zwischen der Parteiführung und den eigenen Schiedsrichtern nicht immer konform gehen.
Es handelt sich um den Fall von Erwin Weger. Weger, SVP-Ortsobmann von Unsere Liebe Frau im Walde, war bei den Gemeinderatswahlen nicht der Parteilinie gefolgt. Die SVP-Parteileitung hat den SVP-Ortsobmann deshalb des Amtes enthoben.
Erwin Weger rekurrierte gegen diese Enthebung vor dem SVP-Ehrengericht. Das Ehrengericht unter dem Vorsitz von Gunther Vinatzer gab Weger Recht und setzte ihn als Ortsobmann wieder ein. Die Begründung: Laut SVP-Statut konnte die Parteileitung damals nur über einen Parteiauschluss entscheiden.
 „Deshalb haben wir danach im Statut festgelegt, dass die Parteileitung alle Sanktionen verhängen kann, die auch dem Ehrengericht zur Verfügung stehen“, erklärt Zeller die erweiterten Funktionen der Parteileitung.
Der Argumentation, dass damit das Ehrengericht überflüssig wird, kann der Meraner Anwalt und stellvertetende SVP-Obmann nicht folgen. „Jeder, der von einer solchen Maßnahme betroffen ist“, meint Zeller, „kann vor dem Ehrengericht Rekurs einlegen“.
Auch der Innichner Vizebürgermeister Arnold Wisthaler kann damit vor dem Ehrengericht gegen seinen 3-jährigen Parteiausschluss rekurrieren. Sollten Gunther Vinatzer & Co dem Wisthaler Rekurs Recht geben, kann die Parteileitung noch das Berufungsehrengericht anrufen.
Irgendwann wird dann das herauskommen was die Parteiführung will.