Reine Vorsichtsmaßnahme

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Christoph Fran… Fr., 23.03.2018 - 09:48

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrter Herr Generalsekretär,
mit Verlaub: Meines Erachtens werden hier Äpfel und Birnen vermischt.

Es stimmt, was Sie schreiben: 2013 haben ausgerechnet einige Beamten des Datenschutzbeauftragten (Garante per la privacy) beim Verwaltungsgericht Latium gegen das gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33/2013 und die darin vorgesehene Veröffentlichungspflicht des Vermögens, der Bezüge und Entschädigungen der von der öffentlichen Hand bezahlten Führungskräfte rekurriert. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rekurs angenommen und im Jänner 2018 mit einem weiteren Urteil die Veröffentlichungspflicht ausgesetzt. Es stimmt auch, dass die ANAC am 7. März 2018 ein Rundschreiben veröffentlicht hat, das diese Aussetzung der Veröffentlichung der Gehälter nahelegt. (hier nachzulesen: http://www.anticorruzione.it/portal/public/classic/AttivitaAutorita/Att…)
Nur geht es dabei um die allgemeine Liste der Gehälter und Steuererklärungen aller Führungskräfte der öffentlichen Körperschaften, die regelmäßig im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ der Website der Landesverwaltung veröffentlicht werden muss (bzw. eben musste).
Und so schränkt denn auch die ANAC den Anwendungsbereich bzw. die Wirksamkeit des Schreibens, auf das Sie Bezug nehmen, wie folgt ein: "limitatamente alle indicazioni sulla pubblicazione dei dati di cui all´art. 14, co. 1-ter, ultimo periodo del d.lgs. 33/2013".
In der Anfrage von Alessandro Urzí geht es aber um etwas völlig anderes.
Der Landtagsabgeordnete wollte wissen, warum Vera Nicolussi-Leck in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht 110.000 Euro vom Land bekommen hat. Nicolussi-Leck war Ressortdirektorin und in dieser Funktion politisch ernannt. Demnach geht die Anfrage weit über den normalen Verwaltungsbereich hinaus. Es geht hier um eine außerordentliche Schlichtung, in der keinerlei Gehaltsdaten enthalten sind. Und, um es ganz deutlich zu sagen: Die Veröffentlichung dieser Daten fällt ganz sicher nicht unter jene im Sinne von "art. 14, co. 1-ter, ultimo periodo del d.lgs. 33/2013".
Meiner bescheidenen Meinung nach betreffen deshalb weder das Urteil des Verwaltungsgerichts noch das ANAC-Rundschreiben diesen konkreten Fall.
Ich gehe natürlich davon aus, dass Sie versuchen, die geltenden Bestimmungen korrekt zu interpretieren. Sie müssen aber auch verstehen, dass Ihre doch extrem extensive Interpretation der Datenschutzbestimmungen, welche fast schon systematisch zu Lasten der Transparenzpflicht ausfällt, nicht immer geteilt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Franceschini
Redaktionsleitung salto.bz

Fr., 23.03.2018 - 09:48 Permalink