Umwelt | Auwald

Das Ende des Brixner Auwaldes

Das Verwaltungsgericht Bozen hat den Rekurs der Umweltschutzverbände nach der teilweisen Rodung des Brixner Auwaldes abgewiesen. Der Rekurs sei unzulässig und inhaltlich unbegründet.
Bild: Team Auwald

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Über einen Monat nach der Verhandlung über den Rekurs der Umweltschutzverbände Artenschutzzentrum St. Georgen und WWF Trentino-Südtirol ODV mit dem Ziel, die Umwidmung des Auwaldes in der Brixner Industriezone in Gewerbefläche zu verhindern, hat Verwaltungsgericht in Bozen das Urteil nun veröffentlicht: Der Rekurs der Umweltschutzverbände wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht befand ihn sowohl aus prozessrechtlichen als auch inhaltlichen Gründen unbegründet und unzulässig.

Vor einigen Monaten genehmigten der Brixner Gemeinderat, die Landesregierung und der Direktor der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die Bauleitplanänderung für die Erweiterung der Produktionsfläche für das Betriebsgebäude der Firma Progress Holding AG (Progress Group), die im Maschinenbau tätig ist. 

Ausgleichsmaßnahme: Das Brixner Unternehmen stellt 17.000 Quadratmeter landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung, die an der gegenüberliegenden Uferseite des Eisacks an die Millander Au anschließt und renaturiert werden soll. Progress

Die Umweltschutzverbände protestierten gegen die Entscheidung der Institutionen und setzten sich dafür ein, die Rodung des Auwaldes zu verhindern. 

Die Arbeiten für die Rodung hatten Anfang März begonnen. Innerhalb kurzer Zeit wurde bereits ein großer Anteil der 2,5 Hektar großen Auwaldfläche entfernt. Noch im selben Monat wurden die Arbeiten durch eine Eilverfügung des Verwaltungsgerichts bis zur Sachverhandlung am 22. Juli vorläufig ausgesetzt. Im April 2026 bestätigte das Verwaltungsgericht Bozen die Aussetzungen der Rodungsarbeiten. 

Das Artenschutzzentrum St. Georgen und WWF Trentino-Südtirol argumentierten zudem, dass es sich bei der betroffenen Fläche um einen ökologisch wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten handelte, darunter auch bedrohte Vogelarten. Der Auwald sei ein europaweit geschützter FFH-Lebensraum und stellt eine Verbindung zwischen den naheliegenden Biotopen dar. 

Das Urteil

Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Rekurs unzulässig, da die Vereine keine staatliche anerkannte Umweltorganisationen sind und daher nicht automatisch über das Recht verfügen, gegen Verwaltungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen. Das Gericht müsste individuell prüfen, ob sie trotzdem klageberechtigt sind. Der Rekursgegner - die Provinz Bozen - verweist außerdem auf die geringe Anzahl der Mitglieder des Artenschutzzentrum St. Georgen. Aufgrund der niedrigen Mitgliederzahl könne der Verein nicht die von der Bauleitplanänderung betroffene Gemeinschaft vertreten. 

Die Waldfläche: Die Rodungsarbeiten wurden Anfang März wegen der Rekurse gestoppt. Team Auwald

Eine weitere Forderung der Verbände betraf die Vorlage interner Gutachten des Amtes für Landschafts- und Gemeindeplanung. Damit wollten sie überprüfen, ob die Interessen des Naturschutzes und die öffentlichen Interessen angemessen gegeneinander abgewogen wurden. Das Gericht wies den Beweisantrag jedoch zurück.

Darüber hinaus erklärt das Gericht, dass der Rekurs inhaltlich unbegründet sei. Die Behauptung der Umweltschutzverbände, dass es sich bei der betroffenen Fläche um einen schutzwürdigen Auwald handelt, wurde von einer Untersuchung widerlegt. Die vom Auwald charakteristische Verbindung zum Fluss sei aufgrund der seit längerer Zeit bestehenden Trennung durch Straßen, Radwegen und Dämme verloren gegangen. Die Gemeinde hat deshalb beschlossen, lediglich einen kleinen Teil der Fläche in Gewerbegebiet umzuwidmen und den größten und wertvollsten Teil des Waldes zu erhalten. 

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