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Zusatzrente: Der Markt greift jetzt zu

Mit dem Haushaltsgesetz hat das Parlament eine Reihe bedeutender Neuerungen im Bereich der Zusatzrente verabschiedet.
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Foto: Othmar Seehauser
  • Sehr negativ ist dabei die Möglichkeit, den Arbeitgeberbeitrag bei einem Wechsel auf offene Fonds mitzunehmen. Es droht ein schrittweiser Mitgliederschwund aus den tarifvertraglichen Fonds. Dabei ist der Arbeitgeberbeitrag, der als Mitglied in einen geschlossenen Pensionsfonds vertraglich zusteht, keine einseitige Konzession, sondern das Ergebnis von Tarifverhandlungen. Die Möglichkeit, diesen Beitrag auch in offene Fonds mitzunehmen, höhlt nicht nur die Kollektivverträge aus, sondern stellt auch einen gesetzlichen Eingriff in freie Vertragsverhandlungen dar. Offene Fonds weisen zusätzlich strukturell höhere Verwaltungskosten auf als tarifvertragliche Fonds, da sie gewinnorientiert sind. Geschlossene Fonds sind Non-Profit-Organisationen und operieren oft unter 0,3 %, während offene Fonds häufig zwischen 1 % und 1,5 % liegen. Auf den ersten Blick scheint dies ein geringer Unterschied zu sein, der sich jedoch über einen Anlagehorizont von 30 bis 40 Jahren zu einem erheblichen Kapitalverlust summiert.

    Neu ist auch, dass die Abfertigung von ArbeitnehmerInnen, die ein neues Beschäftigungsverhältnis im Privatsektor aufnehmen, automatisch einem Rentenfonds zugeführt wird, gemeinsam mit den Beiträgen, die Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen gemäß geltendem Tarifvertrag zu leisten haben. Wer dem widersprechen möchte, hat dafür eine Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Einstellung. Verstreicht diese Frist ohne ausdrückliche Willensäußerung, beginnt die Einzahlung automatisch. Was auf den ersten Blick wie eine technische Randnotiz erscheinen mag, ist in Wirklichkeit der Hinweis, dass man sich von der Passivität gegenüber der eigenen Altersvorsorge verabschieden muss.

    Die gesetzliche Rentenversicherung allein wird für die überwiegende Mehrheit der ArbeitnehmerInnen künftig nicht mehr ausreichen, denn im beitragsbezogenen System wird das Rentenniveau immer weiter zurückgehen. Die betriebliche Zusatzrente sollte diese wachsende Versorgungslücke schließen, doch dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn möglichst viele ArbeitnehmerInnen frühzeitig in entsprechende Fonds einzahlen.

    Auch sollten die in die Rentenfonds fließenden Mittel nicht mehr passiv verwaltet werden, sondern bei Stillschweigen nach dem sogenannten Life-Cycle-Ansatz. Dieser sieht vor, dass jüngere Versicherte in risikoreichere Instrumente mit höherer Aktienquote investieren, da ihnen ein langer Anlagehorizont zur Verfügung steht, um etwaige Schwankungen auszugleichen und von langfristigen Renditen zu profitieren. Mit zunehmendem Alter wird die Anlagestrategie schrittweise konservativer ausgerichtet, um durch weniger Risiko das Kapital zu erhalten.

    Ab dem 1. Januar 2026 ist die jährliche Grenze, bis zu der die Beiträge an einen Rentenfonds steuerlich absetzbar sind, von bisher 5.164,57 Euro auf 5.300 Euro angehoben. Die Erhöhung fällt zwar moderat aus, kann sich je nach Steuerstufe aber durchaus auszahlen.

    Besondere Aufmerksamkeit verdienen die neuen Auszahlungsoptionen, die in Kraft treten werden. Bislang war es laut Gesetz möglich, maximal 50 Prozent des angesammelten Kapitals (außer bei moderaten Beträgen) als Einmalzahlung zu beziehen; der verbleibende Betrag musste zwingend als laufende Rente ausgezahlt werden. Diese Obergrenze wird nun auf 60 Prozent angehoben. Noch weitreichender sind die drei vollständig neuen Rentenformen, die der Gesetzgeber einführt. Das angesparte Kapital verbleibt dabei im Fonds, wird weiterhin ertragsbringend angelegt und geht im Todesfall nicht verloren.

    Die erste Möglichkeit ist die Rente mit definierter Laufzeit. Sie wird für eine Anzahl von Jahren gewährt, die der verbleibenden Lebenserwartung des Versicherten gemäß der ISTAT-Tabelle zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht. Der jährliche Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem angesammelten Kapital, dividiert durch die verbleibenden statistischen Lebensjahre. Er wird bei jeder Zahlung neu berechnet, da die Renditen dazugerechnet werden. Steuerlich kommt der begünstigte Steuersatz zur Anwendung, der je nach Beitragsjahren zwischen 15 und 9 Prozentpunkten liegt. Da die Mitgliedschaft auch während der Auszahlungsphase fortbesteht, sinkt der Steuersatz mit jedem weiteren Jahr, während das restliche Kapital investiert wird.

    Auch bei der zweiten Form verbleibt das Kapital im Fonds und der Versicherte kann nach eigenem Ermessen Beträge entnehmen, allerdings jeweils nur bis zur Höhe der Raten, die ihm im Rahmen der Rente mit definierter Laufzeit bereits zustehen würden. Diese Begrenzung verhindert eine übermäßige und vorschnelle Inanspruchnahme des Kapitals und gewährleistet so eine langfristige Absicherung. Auch hier greift die günstige Besteuerung zwischen 9 und 15 Prozent.

    Die dritte Form sieht schließlich eine Ratenzahlung des Gesamtkapitals vor. Das vollständige Guthaben wird in gleichmäßigen Raten über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren ausgezahlt. Hier kommt allerdings ein Steuersatz von 20 % zur Anwendung, der sich bis auf 15 % reduzieren kann.

    Auch die Möglichkeit, durch die Anrechnung der Zusatzrente bis zu drei Jahre früher in den Ruhestand zu treten, wurde wieder gestrichen. Wer auf einen vorzeitigen Renteneintritt gesetzt hatte, muss seine Planungen entsprechend revidieren. Nun gilt es, die Durchführungsbestimmungen von der Covip abzuwarten, um das Ganze umzusetzen. Allerdings sind wir bereits in Verzug und es gab bereits einen Aufschub bis zum 31. Oktober.

    Ein Beitrag von Alfred Ebner