Politik | Landtagswahlen 2013

Wer, wie, wo, wann – die Wahlen

Am 29. Juli heißt es “Leinen los” für Südtirols wahlkämpfende Landtagskandidaten. Ab diesem Zeitpunkt müssen zum Beispiel alle Kandidaten eine genaue Spesenrechnung führen, die 40.000 Euro nicht überschreiten darf. Was es diesmal noch an Neuerungen gibt.
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Foto: Ufficio Stampa FCS - Foto Andrea Giacomelli

Das Wahlgesetz zum Landtag wurde mit Mai 2013 erneuert, jedoch nicht als Ganzes, sondern in Teilbereichen. So wurde eine Beschränkung der Wahlkampfkosten auf 40.000 Euro pro Kandidat eingeführt sowie eine genaue Spesenabrechnung, die jeder Wahlkämpfende (auch diejenigen, diekein Mandat erreichen) beim Präsidium des Südtiroler Landtages abrechnen müssen. Sämtliche für die Wahlkampagne getätigten Ausgaben müssen aufgelistet werden, wobei Spenden nur dann anzugeben sind, wenn sie 5.000 Euro überschreiten.

Außerdem wurde für Auslandssüdtiroler zum ersten Mal das Briefwahlrecht eingeführt. 2008 konnten Auslandssüdtiroler zwar ihre Stimme zur Landtagswahl abgeben, sie konnten dies aber nur in Südtirol tun. Jenen, die eigens für die Wahlen ins Land reisten, wurden die Fahrtspesen ersetzt, die Kosten beliefen sich auf rund zwei Millionen Euro. Nun rechnet man mit einem finanziellen Aufwand von etwa 450.000 Euro – so sollen die 24.000 Auslandssüdtiroler per Post bei den Landtagswahlen am 27. Oktober dabei sein.

Auch wurde eine Reihe anderer Kosten für die Abwicklung der Landtagswahlen festgelegt. Der Gemeindenverband wird für dessen Aufwand mit 9.500 Euro entschädigt, die einzelnen Gemeinden erhalten jeweils ein Fixum in Höhe von 2.424 Euro sowie einen variablen Anteil in Höhe von 2,08 Euro pro Wahlberechtigten. Für die Präsidenten der rund 400 Wahlsitze hat die Landesregierung dagegen eine Entschädigung von 200 Euro festgelegt.

Gesetzlich vorgeschrieben sind nun auch die Mandatsbeschränkung der Mitglieder der Landesregierung auf drei Amtszeiten sowie die Geschlechterquote. Diese sieht vor, dass ein Geschlecht nicht mehr als zwei Drittel der Listenplätze besetzen darf. Für die Landesregierung gilt künftig eine Obergrenze von neun Mitgliedern (Landeshauptmann plus maximal acht Landesräte).

Welche Fristen müssen die Parteien und ihre Kandidaten einhalten?

Damit eine Partei gewählt werden kann, muss sie ihr Listenzeichen und die Kandidatenliste bei der Generaldirektion des Landes hinterlegen. Letzter Termin für die Hinterlegung der Listenzeichen ist der 16. September, für die Kandidatenliste ist es der 26. September. Es müssen mindestens 3 und maximal 35 Kandidaten und Kandidatinnen nominiert werden.

Kandidatenlisten von neuen Parteien (wie zum Beispiel “Teamautonomie” von Elena Artioli, “Wir Südtiroler” von Thomas Egger oder Die Südtiroler Piraten, sofern sie sich entschließen) oder von Parteien, die unter ihrem Listenzeichen bei den vergangenen Wahlen nicht mindestens einen Sitz erreicht haben, müssen von mindestens 400 Wahlberechtigten unterstützt und unterschrieben sein; es dürfen aber nicht mehr als 600 Unterschriften vorgelegt werden.

Wer darf gewählt werden?

All jene Staatsbürger, die zum Wahltag das 18. Lebensjahr erreicht haben und im Wahlgebiet ansässig sind. Es gibt eine ganze Reihe von Nichtwählbarkeitsgründen, darunter die Ausübung von Ämtern, die der Aufsicht und Kontrolle der Region oder der autonomen Provinzen unterliegen oder denen von diesen Zuschüsse und Beiträge gewährt werden. Weiters jene Bürgermeister, die eine Gemeinde von mehr als 20.000 Einwohnern verwalten oder Generäle, Admiräle und Offiziere des Militärs. Sollten diese hier in aller Kürze und beliebig aufgezählten Personen (weitere Infos auf der Seite des Südtiroler Bürgernetzes) jedoch von ihren Ämtern zurücktreten, wären sie wählbar. Absolut unvereinbar mit dem Passivwahlrecht ist, wer in ein Zivil- oder Verwaltungsverfahren mit der Region oder der Provinz verstrickt ist. Steuerliche Rechtsstreitigkeiten bleiben außen vor.

Auch wer als Provinz- bzw. Regionalbediensteter oder Verwalter rechtskräftig verurteilt wurde, darf auf keiner Liste kandidieren.