In der Tat.
Mich schockiert besonders, dass auch viele Mitglieder des Landtages einfach mal so tun, als sollte der LH jetzt einschreiten. Als ob man das einfach so könnte. Die Autonomie ist eben nicht grenzenlos, das sollte man akzeptieren.
Vielen Dank!
Ich bin zwar alles andere als ein Verfassungsrechtler, aber grundsätzlich wäre die Auffassung, man könnte es im Fall von Covid-19 und Folgen auch mit einer primären Gesetzgebung des Landes (Katastrophensoforthilfe, wirschaftlich/gesundheitlich/sozial) zu tun haben, zumindest vertretbar.
Artikel 120 Abs. 2 der Verfassung gilt hingegen nur für Regionen und Provinzen mit Normalstatut; ich hatte dies zunächst auch übersehen und wurde eines Besseren belehrt.
Mit einem einfachen Gesetzesdekret die Autonomiebestimmungen auszuhebeln wird nicht so leicht möglich sein. Wennschon mit Verfassungsgesetz, wobei in der italienischen Verfassung das fehlt, was die österreichische vorsieht: die Schutzmachtfunktion. Diese kann man höchstens in das Prozedere einfließen lassen, wenn man das Prinzip der internationalen Zusammenarbeit auf das Verfahren in Zusammenhang mit der Südtiroler Autonomie ausdehnen möchte.
Ich bin sodann der Auffassung, dass zwar die Bewegungsfreiheit (Art. 16 Verf.) durch eine Verwaltungsmaßnahme (DPCM) aus Gründen des sanitären Notstandes eingeschränkt werden kann - z.B. keine Reisen nach Bergamo - nicht jedoch die persönliche Freiheit (Art. 13). Eine Person in den Hausarrest zu stecken bedarf einer gerichtlichen Maßnahme, in einem gesetzlichen Rahmen.
Ich glaube inzwischen, dass sich heute alles in Abstimmung zwischen LH und Regionenminister in Wohlgefallen auflösen wird.
Ja, diese Auffassung ist auch legitim. Ich habe hier an der engen Auslegung festgehalten und denke, dass man dies wohl nicht so weit ausdehnen kann, zumal man hierfür den nationalen Dekreten widersprechen müsste, die sich auch auf den Gesundheitsnotstand stützen.
Danke für diesen Einwand. Ich wollte dieses Fass nicht aufmachen, habe aber darüber nachgedacht. Aber der Artikel war schon lang genug und war nur am Rande relevant. Meiner Ansicht nach müsste es auch für das Land Südtirol gelten, zumal der Verfassungsgerichtshof dies im Jahre 2004 klargestellt hat (http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/3367/corte_costituzionale_senten…). Dies ergibt auch durch eine Auslegung meinerseits, da man in Extremsituationen wohl in der Lage sein müsste, einzugreifen. Falls Sie hierzu neuere Nachweise haben, würde ich mich über eine genauere Informationen freuen, denn es ist auch ein interessantes Thema. In meinem Lehrbuch, das ich verwendet habe, stand hierzu nichts.
Sehr gute Punkte. Ich habe dies nicht genau beleuchtet. Zunächst muss man sagen, dass sich die Einschränkungen unmittelbar auf das DPCM stützen, mittelbar jedoch auf das decreto-legge. Dieses Vorgehen an sich halte ich für fragwürdig. Natürlich kann man im Falle eines Notstandes nicht regulär Gesetze erlassen. Aber die Regierung hätte, statt dem Ministerpräsidenten eine Ermächtigung für die DPCM zu geben, grundsätzlich für jede Maßnahme ein decreto-legge erlassen können. So wären die konkreten Maßnahmen einer Prüfung des Gesetzgebers unterworfen. Anders sieht es natürlich aus, wenn ein decreto-legge ganz allgemein zu Einschränkungen ermächtigt, die an und für sich ja gerechtfertigt sind, aber dann keiner genauen Prüfung unterworfen werden können. Das halte ich für fragwürdig, auch im Bezug auf die Freizügigkeit (Art. 16 Cost.). Aber hier sind auch verschiedene Auffassungen vertretbar.
Zu Art. 13 Cost.: In der Tat verstehe ich auch nicht genau, warum das momentan so gemacht wird, wie es gemacht wird. Sie kenne auch die Verfassung; die Gesundheitsämter werden hier wohl aufgrund der Dringlichkeit Quarantäne anordnen können, aber das müsste dann ein Richter bestätigen. Warum das einfach nicht getan wird, ist mir auch nicht ganz klar.
In der Tat.
In der Tat.
Mich schockiert besonders, dass auch viele Mitglieder des Landtages einfach mal so tun, als sollte der LH jetzt einschreiten. Als ob man das einfach so könnte. Die Autonomie ist eben nicht grenzenlos, das sollte man akzeptieren.
Vielen Dank!
Gute Betrachtung.
Gute Betrachtung.
Ich bin zwar alles andere als ein Verfassungsrechtler, aber grundsätzlich wäre die Auffassung, man könnte es im Fall von Covid-19 und Folgen auch mit einer primären Gesetzgebung des Landes (Katastrophensoforthilfe, wirschaftlich/gesundheitlich/sozial) zu tun haben, zumindest vertretbar.
Artikel 120 Abs. 2 der Verfassung gilt hingegen nur für Regionen und Provinzen mit Normalstatut; ich hatte dies zunächst auch übersehen und wurde eines Besseren belehrt.
Mit einem einfachen Gesetzesdekret die Autonomiebestimmungen auszuhebeln wird nicht so leicht möglich sein. Wennschon mit Verfassungsgesetz, wobei in der italienischen Verfassung das fehlt, was die österreichische vorsieht: die Schutzmachtfunktion. Diese kann man höchstens in das Prozedere einfließen lassen, wenn man das Prinzip der internationalen Zusammenarbeit auf das Verfahren in Zusammenhang mit der Südtiroler Autonomie ausdehnen möchte.
Ich bin sodann der Auffassung, dass zwar die Bewegungsfreiheit (Art. 16 Verf.) durch eine Verwaltungsmaßnahme (DPCM) aus Gründen des sanitären Notstandes eingeschränkt werden kann - z.B. keine Reisen nach Bergamo - nicht jedoch die persönliche Freiheit (Art. 13). Eine Person in den Hausarrest zu stecken bedarf einer gerichtlichen Maßnahme, in einem gesetzlichen Rahmen.
Ich glaube inzwischen, dass sich heute alles in Abstimmung zwischen LH und Regionenminister in Wohlgefallen auflösen wird.
In reply to Gute Betrachtung. by Christoph Tappeiner
Ja, diese Auffassung ist auch
Ja, diese Auffassung ist auch legitim. Ich habe hier an der engen Auslegung festgehalten und denke, dass man dies wohl nicht so weit ausdehnen kann, zumal man hierfür den nationalen Dekreten widersprechen müsste, die sich auch auf den Gesundheitsnotstand stützen.
Danke für diesen Einwand. Ich wollte dieses Fass nicht aufmachen, habe aber darüber nachgedacht. Aber der Artikel war schon lang genug und war nur am Rande relevant. Meiner Ansicht nach müsste es auch für das Land Südtirol gelten, zumal der Verfassungsgerichtshof dies im Jahre 2004 klargestellt hat (http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/3367/corte_costituzionale_senten…). Dies ergibt auch durch eine Auslegung meinerseits, da man in Extremsituationen wohl in der Lage sein müsste, einzugreifen. Falls Sie hierzu neuere Nachweise haben, würde ich mich über eine genauere Informationen freuen, denn es ist auch ein interessantes Thema. In meinem Lehrbuch, das ich verwendet habe, stand hierzu nichts.
Sehr gute Punkte. Ich habe dies nicht genau beleuchtet. Zunächst muss man sagen, dass sich die Einschränkungen unmittelbar auf das DPCM stützen, mittelbar jedoch auf das decreto-legge. Dieses Vorgehen an sich halte ich für fragwürdig. Natürlich kann man im Falle eines Notstandes nicht regulär Gesetze erlassen. Aber die Regierung hätte, statt dem Ministerpräsidenten eine Ermächtigung für die DPCM zu geben, grundsätzlich für jede Maßnahme ein decreto-legge erlassen können. So wären die konkreten Maßnahmen einer Prüfung des Gesetzgebers unterworfen. Anders sieht es natürlich aus, wenn ein decreto-legge ganz allgemein zu Einschränkungen ermächtigt, die an und für sich ja gerechtfertigt sind, aber dann keiner genauen Prüfung unterworfen werden können. Das halte ich für fragwürdig, auch im Bezug auf die Freizügigkeit (Art. 16 Cost.). Aber hier sind auch verschiedene Auffassungen vertretbar.
Zu Art. 13 Cost.: In der Tat verstehe ich auch nicht genau, warum das momentan so gemacht wird, wie es gemacht wird. Sie kenne auch die Verfassung; die Gesundheitsämter werden hier wohl aufgrund der Dringlichkeit Quarantäne anordnen können, aber das müsste dann ein Richter bestätigen. Warum das einfach nicht getan wird, ist mir auch nicht ganz klar.
Gut möglich!
Danke für Ihren Kommentar!