Economy | Justiz

Abgeschmetterter Rekurs

Das Verwaltungsgericht hat einen Dringlichkeitsantrag zur Aufhebung der Schließungen in der Gastronomie abgewiesen. Der Richtersenat wird in drei Wochen entscheiden.
Restaurant
Foto: Pixabay
Es ist eine erste Entscheidung, die man aber durchaus als richtungsweisend ansehen kann.
Die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes Alda Dellantonio hat am Donnerstag per Präsidialverfügng einen Dringlichkeitsantrag zur Aufhebung der letzten Dringlichkeitsverordnung von Landeshauptmann Arno Kompatscher abgewiesen. Es ist ein wichtiger juridischer Etappensieg für die Landesregierung.
Ein Gastwirt aus der Seiser Gegend hat über Rechtsanwalt Alfred Mulser einen Rekurs beim Bozner Verwaltungsgericht eingereicht, mit dem die Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 3/2021 vom 28.01.2021 gefordert wird. Im Rekurs wird dabei die Aussetzung der Tätigkeiten der Gastbetriebe vom 31. Januar bis 15. Februar 2021 angefochten.
 
 
Der Rekurssteller führt an, dass in der angefochtenen Maßnahme keine Sachverhaltsermittlung und keine Begründung angeführt werden. Aus der Maßnahme könne man nicht entnehmen, auf welche konkreten Erkenntnisse oder technischen Gutachten die Entscheidung zur Aussetzung der Gastbetriebe fuße. Man könne aus derselben Maßnahme auch nicht ableiten, warum und in welchem Ausmaß die Tätigkeit der Gastbetriebe das Infektionsgeschehen negativ beeinflussen würde und es sei auch kein Vergleich mit anderen Sektoren dargelegt worden, die eventuell dafür verantwortlich sein könnten (Schule, Sportbereich u.s.w.). Die Begründung für die Aussetzung der Gastbetriebstätigkeit sei zu allgemein gehalten, auch sei nicht angegeben worden, aufgrund welcher Daten, Messungen, Statistiken, Vergleiche, Prognosen die Entscheidung getroffen wurde. Selbst die eigens dafür errichtete Expertenkommission zur Aussetzung der Gastgewerbetätigkeit sei nicht befragt worden, bzw. es fehle in der Maßnahme jeder Verweis auf einen Vorschlag derselben. Auch die aktuelle Einstufung Südtirols als orange Zone durch das Gesundheitsministerium widerspreche dieser Maßnahme.
Zur Untermauerung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme macht der Rekurswerber darauf aufmerksam, dass bis zum Zeitpunkt der Behandlung im Beratungszimmer die Maßnahme bereits vollständig durchgeführt und der befürchtete Schaden somit bereits eingetreten sei. Es sei daher die sofortige Aussetzung mittels Präsidialdekret notwendig, um zu verhindern, dass die Diskussion des Aussetzungsantrages in der nichtöffentlichen Verhandlung vor dem Richtersenat, welche am 23. Februar 2021 stattfindet, sinnlos und nutzlos werde.
 
 
Am 2. Februar 2021 wurden die Parteien vor der Präsidentin zu einer informellen Anhörung eingeladen. Für den Rekurssteller war Rechtsanwalt Rainer Demetz in Vertretung von Rechtsanwalt Alfred Mulser und für die Landesregierung waren Generalsekretär Eros Magnago, Rechtsanwӓltin Cristina Bernardi und Laura D’Ascolo anwesend. Letztere haben mehrere Schreiben des Generaldirektors und Sanitätsdirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs Florian Zerzer vorgelegt. Aus diesen Schreiben, auf die in der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird, geht hervor, dass „die Entwicklung der epidemiologischen Situation in der Provinz auf eine ziemlich konstante Virusverbreitung und eine leicht ansteigende Anzahl an Krankenhauspatienten aufzeigt“.
Zudem erklärten sie, dass es die Aufgabe der Verwaltung ist, nach einer vollständigen Ermittlungstätigkeit und auf der Grundlage einer schlüssigen Begründung die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie für notwendig oder angebracht erachtet werden. Hierbei ist das vorrangige Erfordernis, die Gesundheit der Bürger zu schützen, mit den anderen Grundrechten und -freiheiten des Einzelnen soweit wie möglich in Einklang zu bringen.
Obwohl die Vertreter des Landes den Schaden für den Gastwirt anerkennen, ist der Standpunkt der Landesregierung eindeutig: Angesichts der täglichen Berichte über die Pandemie, die der Sanitätsbetrieb veröffentlicht hat und die inzwischen eingetretenen 885 Todesfälle, ist dem Vorsorgeprinzip und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit der Vorrang einzuräumen.
Präsidentin Alda Dellantonio folgte dieser Argumentation und wies den Dringlichkeitsantrag zur Aufhebung der Gasthausschließungen ab.
Am 23. Februar wird sich jetzt der Richtersenat mit dem Rekurs befassen.

 

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