Politics | Raum & Landschaft
Festgefahren?
Foto: LPA/Fabio Brucculeri
Die „Raumordnung“ ist ein sehr komplexes Thema. Die Komplexität ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass gleich mehrere „Instrumente“ dafür zuständig sind und die Bereiche Bauen, Wohnen und Landschaftsschutz regeln. Auf Landesebene greifen das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ und das Landschaftsleitbild, mit welchem die langfristigen Ziele, Maßnahmen und Umsetzungsstrategien festgelegt werden. Diesen beiden Instrumenten untergeordnet ist der Landschaftsplan, den jede Gemeinde – an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst – erlässt und in welchem festgelegt wird, welche Planungen oder Verbauungen außerhalb des verbauten Ortskernes stattfinden dürfen. Raumordnungsgesetz, Landschaftsleitbild wie auch die Landschaftspläne der jeweiligen Gemeinden greifen in vielen Belangen ineinander und dürfen nicht unabhängig voneinander betrachtet werden.
Das derzeit geltende Landschaftsleitbild wurde im Jahr 2002 von der Landesregierung genehmigt. Wie Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer, zuständig für die Ressorts Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege, erklärt, müsse dieser Fachplan überarbeitet werden, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Nachdem die Anpassung der Landschaftspläne aller 116 Gemeinden eine beträchtliche Zeitspanne in Anspruch nimmt, sollte mit dem neuen Landschaftsleitbild der Grundstock geschaffen werden bzw. eine Regelung für eine Reihe von Bautätigkeiten in den Natur- und Agrarflächen in Kraft treten, die derzeit nicht möglich sind. Das betrifft beispielsweise die Errichtung von Unterständen für Vieh oder auch Bienenstände.
„Umweltrelevant“
In das Ergänzungsdokument zum Landschaftsleitbild wurden 11 Artikel aufgenommen, die Landesregierung hat das entsprechende Verfahren im November des vergangenen Jahres eingeleitet, bis zum 9. Februar konnten die Gemeinden, Umweltverbände und Private ihre Stellungnahme dazu abgeben. Ein Vorgutachten, in welchem abgeklärt werden sollte, ob das Landschaftsleitbild ohne Strategische Umweltprüfung (SUP) genehmigt werden kann, fiel negativ aus bzw. werden bestimmte Artikel (1, 3, 4, 6, 8 und 10) als „umweltrelevant“ eingestuft, womit für diese eine SUP notwendig ist. „Im Vorgutachten wurde bedauerlicherweise das Landschaftsleitbild isoliert und nicht im Kontext des Raumordnungsgesetzes betrachtet“, gibt Landesrätin Hochgruber Kuenzer zu Bedenken und betont, dass im Gesetz bereits vieles geregelt sei, was mit dem Landschaftsleitbild nun spezifiziert werden sollte.
Als Beispiel nennt die Landesrätin für Raumordnung die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes im landwirtschaftlichen Grün, wenn eine bäuerliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann – unabhängig davon über wieviel Grundbesitz der Bauherr verfügt. Im Landschaftsleitbild (Artikel 6) wird diese Möglichkeit dahingehend eingeschränkt, dass Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, und zwar muss der Bauherr im Besitz von mindestens einem Hektar (10.000 m2) landwirtschaftlichen Grüns bzw. Ackerfläche oder mindestens 3.000 m2 für den Anbau von Obst, Wein, Gemüse, Kräuter und dergleichen sein. „Dieser Artikel wurde als umweltrelevant eingestuft, allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass im Raumordnungsgesetz bereits eine Regelung dazu besteht, auf die man zurückgreifen kann“, so Hochgruber Kuenzer, die ein weiteres Beispiel nennt: Bis dato war der Wiederaufbau verfallener Almhütten ohne zeitliche Einschränkung erlaubt, Voraussetzung war lediglich, dass die Grundmauern noch sichtbar sein mussten. „Auch wenn die Hütte bereits vor 50 Jahren zusammengefallen ist, konnte sie wiedererrichtet werden“, so die Landesrätin, die betont, dass man dieses Recht nun dahingehend eingeschränkt habe, dass ungenutzte Kubatur nach zehn Jahren verfällt.
Hätten wir das alte Gesetz mit seiner fünffachen Erweiterungsmöglichkeiten beibehalten sollen?
Mit dem neuen Landschaftsleitbild sollten die Katasterbücher „entrümpelt“ werden, in welchen noch zahlreiche Kubaturen eingetragen sind, wobei die entsprechenden Gebäude – Almhütten, Mühlen oder andere Bauten – allerdings bereits seit Jahrzehnten verfallen sind. Im Landschaftsleitbild ebenfalls eingeschränkt werden sollte die Möglichkeit der Errichtung von unterirdischer Kubatur (Artikel 4) im landwirtschaftlichen Grün. In der Durchführungsbestimmung zum Landesraumordnungsgesetz aus dem Jahr 1998 ist diese dahingehend geregelt, dass sie um das Fünffache der überbauten Fläche des Gebäudes erweitert werden kann. Mit dem neuen Landschaftsleitbild sollte diese auf das Zweifache eingeschränkt werden. Der Kritik einiger Oppositionspolitiker, welche die zügellosen Erweiterungsmöglichkeiten in ihren Presseaussendungen anprangerten, entgegnet Hochgruber Kuenzer: „Hätten wir das alte Gesetz mit seiner fünffachen Erweiterungsmöglichkeiten beibehalten sollen?“ Man verschließt sich dem Neuen, das in erster Linie einmal schlechtgemacht wird, ohne den gesamten Kontext zu sehen“, so die Landesrätin, für welche die ablehnende und unhinterfagte Haltung nicht nachvollziehbar ist.
In das Raumordnungsgesetz verschoben
Nachdem die Diskussionen zum Landschaftsleitbild festgefahren sind bzw. das Verfahren für eine strategische Umweltprüfung 150 Tage in Anspruch nehmen wird, hat sich die Landesregierung entschlossen, beim Artikel zur unterirdischen Baumasse „die Flucht nach vorne“ anzutreten und den Passus in die Änderungen zum Raumordnungsgesetz aufzunehmen. „Die Zeit drängt und wir brauchen dringend eine gesetzliche Regelung. Viele Bürger und Bürgerinnen warten teilweise seit über einem Jahr auf eine Antwort, in welchem Umfang sie unterirdische Kubatur errichten dürfen“, so Hochgruber Kuenzer.
Was die übrigen beanstandeten Punkte betrifft, so gibt es derzeit die Überlegung, diese gänzlich aus dem Landschaftsleitbild zu streichen und den Gemeinden die Verantwortung zu übertragen, die betreffenden Punkte über den Landschaftsplan zu regeln. „Das geht dann halt entsprechend langsamer“, so Landesrätin Hochgruber Kuenzer, welche die Aussagen mancher Oppositionspolitiker und Verbands-Repräsentanten kritisiert, die einzelne Passagen polemisch unter Beschuss nehmen und dringend benötigte Reformen verzögerten. Pauschalurteile wie beispielsweise vonseiten des Dachverbandes für Natur- und Umwelt, welche die Änderungen am Landschaftsleitbildes kritisieren, würden zu kurz greifen. Diese forderten die Landesregierung auf, von ihren Plänen, „das Bauen im Grünen zu fördern“, Abstand zu nehmen. De facto werde mit dem Landschaftsleitbild jedoch das Gegenteil bezweckt: Eine Einschränkung der bereits bestehenden Vorgaben.
Wir haben den Gemeinden gegenüber die Verpflichtung, ein funktionales und umsetzbares Regelwerk zur Verfügung zu stellen, in denen die Verordnungen so formuliert sind, dass sie keinen Interpretationsspielraum zulassen.
„Wir haben den Gemeinden gegenüber die Verpflichtung, ein funktionales und umsetzbares Regelwerk zur Verfügung zu stellen, in denen die Verordnungen so formuliert sind, dass sie keinen Interpretationsspielraum zulassen“, betont die Landesrätin und fügt hinzu: „Wir können sicher nicht allen Anforderungen gerecht werden, aber dem Großteil.“ Ziel sei es, den Bürgern und Bürgerinnen sowie den Gemeinden Rechtssicherheit zu geben, auf deren Basis Entscheidungen getroffen werden können.
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Gegen "dem"
Gegen "dem" Landschaftsleitbild? Mir tun die Ohren weh.
Das Landesgesetz Raum und
Das Landesgesetz Raum und Landschaft in Kraft treten zu lassen, war ein unverzeihlicher Fehler.
Zu viele Interessensverbände, Lobbyisten und Privatpersonen haben versucht, ihre Interessen durchzudrücken und nun haben wir ein Gesetz, welches schlicht und einfach unanwendbar geworden ist.
Voll von Widersprüchen und Unklarheiten, welche selbst Planer:innen und Verwaltungspersonal der Gemeinden nicht mehr entflechten können.
Dieses Gesetz war von Beginn an zum Scheitern verurteilt – nur darf oder will man sich dieses Scheitern nicht eingestehen.
Frau Hochgruber Kuenzer,so
Frau Hochgruber Kuenzer,so ein FIASCO ! Architekten,Geometer und Co.sind äußerst verärgert,wie man so " blöd" sein kann ein Gesetz durchzudrücken und dann fast täglich Abänderungen zugeben muss,letztendlich ist nur mehr ein unbrauchbares " Skelett" von diesem Urbanistikskandalgesetz übriggeblieben.Unwissenheit und Unprofessionalität pur! Nur zum Staunen!!!!
Die Raumordnung wäre an sich
Die Raumordnung wäre an sich nicht sooo komplex. Es bräuchte halt eine klare Vision, in welche Richtung sich das Land entwickeln soll. Dann gibt es Fachleute die das in Pläne und Normen umsetzen können.
Das Problem ist, dass vor lauter Einzelinteressen das große Ganze nicht mehr erkennbar ist.
Das Gesetz wurde ja deswegen neu geschrieben, um alle Inhalte in eine Form zu bekommen. Bei inzwischen über 500 Änderungen seit seinem Erlass im Jahr 2018 kann man nicht mehr von einem Gesetz sprechen. Erinnert mich eher an den Piratenkodex aus Fluch der Karibik, gibt's halt aber sind mehr grobe Richtlinien...
In reply to Die Raumordnung wäre an sich by Lukas Abram
"Bei inzwischen über 500
"Bei inzwischen über 500 Änderungen"
Deutlicher Hinweis auf Freundlwirtschaft bei uns auch Vetternwirtschaft genannt.
"Fluch der Karibik"
Fluch der Dolomiten wäre treffender in 2-facher Hinsicht :-)
"Wir können nicht allen
"Wir können nicht allen Anfordderungen gerecht werden, aber dem Großteil ..."?
"Rechtssicherheit" für alle Spekulanten, Wochend-Villa-auf-den-Almen-Bauenden, für den Zweit-Wohnungs-Bedarf-möglichst-Landschafts-exponiert, für die nimmer-satten 4 / 5 Sterne-Pioniere, für Kubatur-Zauberer / Verstecker und alle ähnlichen Bedürfnisse ..., zum einem Preis den sich die meisten Einheimischen nicht mehr leisten können.
Bis zur nächsten Runde mit der Kuenznerin nach nach dem Grundsatz: "Wer hat noch noch nicht, wer könnte etwas MEHR brauchen?"