Nun auch Senator Berger in Sachen Strafauszug unterwegs
Nachdem der Landesverband der Handwerker in der Person von Gert Lanz vehement gegen das neue italienische Gesetz protestierte, war Klärungsbedarf angesagt. Für wen gilt die auf einer EU-Regelung basierende Bestimmung, seinen Strafauszug herzeigen zu müssen. Nur in jenen Betrieben, die vor allem mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, nur bei Neueinstellungen, oder auch rückwirkend. Dürfen Arbeitgeber von allen bezahlten Arbeitnehmern den Auszug verlangen, oder fallen die Ehrenamtlichen raus?
salto.bz hat versucht zur Klärung beizutragen, und hat ein Interview mit der Strafrechtlerin und Expertin für Kinderpornographie, Margareth Helfer geführt. Aus dem Gespräch geht hervor, dass der Strafauszug ausdrücklich nur bei neueingestellten Arbeitnehmern verlangt werden kann und nur in solchen Unternehmen und Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Ehrenamtliche Mitarbeiter sind von vorneherein ausgeschlossen.
Nun hat sich auch Senator Hans Berger des Themas angenommen. Er sagt: "Maßnahmen zur Vorbeugung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sind nicht nur begrüßenswert, sondern unbedingt erforderlich. Doch die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ist von Italien viel zu streng umgesetzt worden." Der SVP-Senator hatte am Vormittag des heutigen Mittwoch, 9. April ein klärendes Treffen mit dem verantwortlichen Leiter der Rechtsabteilung.
Laut dessen Auskunft gewähre die besagte EU-Richtlinie viel weniger, als der italienische Gesetzgeber nun beschlossen hatte. Bei der Einstellung einer Person, die bei ihrer Arbeit einen direkten und kontinuierlichen Kontakt mit Kindern haben wird, hätten Arbeitgeber das Recht, über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Minderjährigen informiert zu werden", so Berger.
Hier liegt der Hase begraben, meint Berger. "Der verantwortliche Leiter der Rechtsabteilung hat klargestellt, dass die seit vergangenen Sonntag in Kraft getretene Bestimmung nicht für bereits bestehende Arbeitsverträge sondern nur für Neueinstellungen gilt, d.h. für Verträge, die eben ab 6. April 2014 abgeschlossen werden." Soweit, so gut.
Für alle anderen Beschäftigten gilt diese Bestimmung nicht. "Der verantwortliche Leiter der Rechtsabteilung hat dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass der einzustellende Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seinen Strafauszug vorzuweisen. Er kann eine Eigenerklärung vorlegen und muss eine Vollmacht unterschreiben, mit der der Arbeitgeber den Strafauszug eventuell beantragen kann. Der Strafauszug darf dabei nur Angaben hinsichtlich Vergehen gegen Minderjährige beinhalten."
Es handle sich also um keine Pflicht zur Vorlegung des Strafauszuges, sondern um die Gewährung eines Rechts, kommentiert Senator Hans Berger die aus den neuen Informationen gewonnenen Einschten.