Economy | Sanität
Das Land der Generaldirektoren
Foto: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Schon vor Monaten wurde die „Ständige Kundmachung zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis für die Ernennung zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes (L.G. Nr. 7/2001 und L.G. Nr. 10/1992 sowie L.G. 3/2017 in geltender Fassung)“ veröffentlicht.
In Artikel 10 dieses amtlichen Schriftstücks wird detailliert erklärt, wie die Ernennung des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes erfolgt. Dazu heißt es wörtlich:
1. Die Landesregierung ernennt die Generaldirektorin/den Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes, wobei ausschließlich aus dem Landesverzeichnis geschöpft werden darf.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass laut Art. 10-bis des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, bei der Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus dem Landesverzeichnis für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3, geschöpft werden kann, sofern die Voraussetzungen für die zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.
Eigentlich müsste es wenigsten einem Juristen aufgefallen sein, dass sich die zwei Punkte widersprechen. Doch das scheint nicht der Fall.
Damit wendet man in Südtirol ein Gesetzeswerk und eine Regelung zur Ernennung des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes an, die den staatlichen Vorgaben Hohn sprechen.
Die nationale Regelung
Sanitätsbetriebe sind besondere Institutionen. Sie haben nicht nur weit mehr Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sondern auch eine finanzielle Ausgestaltung, die kaum einem anderen Bereich der öffentlichen Verwaltung gleicht.
Das zeigt sich auch in Südtirol. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb hat insgesamt über 10.000 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von fast 1,5 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund hat der Staat bereits 2017 einen besonderen Auswahlmodus bei der Ernennung der Generaldirektoren eingeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter müssen genaue Bedingungen erfüllen. Dazu gehört auch die Bescheinigung über eine Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich.
Alle amtierenden Generaldirektoren und auch jene, die Anwärterinnen sind, müssen in ein nationales Verzeichnis eingetragen werden. Diese Eintragung muss alle vier Jahre erneuert werden. Im neuen nationalen Verzeichnis, das am 2. Mai veröffentlicht wurde, sind insgesamt rund 1.000 Personen eingetragen. Aus Südtirol gibt es nur zwei: Christian Kofler und Thomas Schael.
Die Landesregelung
Die staatliche Gesetzgebung sieht aber auch regionale Verzeichnisse vor. In Südtirol ist daraus ein Landesverzeichnis geworden. Eine Kommission überprüft dabei die Eignung der Kandidaten und Kandidatinnen und entscheidet über ihre Eintragung oder Ablehnung.
Damit man den Informatiker, Amts- und Ressortdirektor Florian Zerzer 2018 zum Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs berufen konnte, hat man im Gesetz einen Kunstgriff gemacht. Zerzer hatte keine Management-Ausbildung. Deshalb steht im geltenden Gesetz, dass die Erwählten 18 Monate Zeit haben, nach ihrer Eintragung in das Landesverzeichnis oder ihrer zwischenzeitlichen Ernennung zum Generaldirektor diese Manager-Ausbildung im Gesundheitsbereich nachzuholen.
Diese Südtiroler Sonderregelung öffnet jetzt aber jeder öffentlichen Führungskraft Tür und Tor in die Führungskanzel in der Sanität.
Denn der Südtiroler Generaldirektor muss erst gar nicht in das eigens dafür geschaffene Register eingetragen sein und er oder sie können auch auf die Bewertung durch die zuständige Fachkommission pfeifen.
Mit den Nachtragshaushalt hat man im August 2017 jene Regelung in das Gesetz geschmuggelt, die etwas vorsieht, was es nirgendwo in Italien gibt. Die Möglichkeit für die Landesregierung bei der Ernennung des Generaldirektors der Sanität aus dem Verzeichnis der Führungskräfte des Landes zu schöpfen.
Darin sind derzeit aber über 400 Direktoren und Direktorinnen von Ressorts, Abteilungen und Ämter eingetragen. Sie alle können sich jetzt theoretisch um dem Job des Generaldirektors im Südtiroler Sanitätsbetrieb bewerben. Eine Voraussetzung dafür ist, dass sie „mindestens einen siebenjährigen effektiven Dienst im öffentlichen oder im privaten Bereich als Führungskräfte“ hinter sich haben.
Laut den geltenden Landesgesetzen könnte die Landesregierung morgen auch den Direktor der Laimburg zum neuen Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes berufen.
Demnach könnte die Landesregierung - nach Ablauf des Zerzer-Auftrages Mitte Oktober - auch einen Abteilungsdirektor aus der Landwirtschaft oder eine Amtsdirektorin aus dem Straßenbauamt zur neuen Generaldirektorin im Sanitätsbetrieb machen. Oder den Direktor der Laimburg. Ebenso den italienischen Schulamtsleiter oder die Direktorin des Landespresseamtes.
Warum Südtirols Sanität krank ist?
Eine Antwort auf diese Frage findet sich in diesen fantasievollen Landesgesetzen.
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22.Oktober LW,Mitte Oktober
22.Oktober LW,Mitte Oktober endet der 5 jährige Vertrag von Zerzer.Da wird die Svp noch schwitzen mit der Entscheidung und Dr. SCHLAU wird sich wehren!Wird höchst brisant welche Tricks da von der Svp noch aus der Schublade gezogen werden um dies zu erreichen,was ohnehin vorgegeben ist?
In reply to 22.Oktober LW,Mitte Oktober by Günther Alois …
Wenn man den Medien und dem
Wenn man den Medien und dem Dr. Schael glauben kann sind die Tage vor und nach den LW dem Thema Rekurs ebenso gewidmet. Auf alle Fälle ist sicher dass wieder Steuergeld verbrannt wird.