Society | Familie

Neue Gewohnheit

Der Verfassunsgerichtshof hat die automatische Nachnamensgebung gekippt. Gebhard: “Richtiger Schritt, aber schade, dass das Gericht der Politik zuvorgekommen ist.”
Eltern
Foto: Südtirolfoto/Helmuth Rier

Eigentlich ist das entsprechende Gesetz schon seit zwei Jahren unterwegs. Doch nun ist der Verfassungsgerichtshof in Sachen Nachnamensregelung der Politik zuvor gekommen. Nach einem Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte im Jänner 2014 verabschiedete die römische Abgeordnetenkammer im September desselben Jahres ein neues Gesetz zur Regelung der Nachnamen für Kinder. Dieses sieht vor, dass Eltern ihren Kindern den Nachnamen des Vaters, der Mutter oder beider Elternteile geben können. Die Neuregelung ist jedoch bisher nicht in Kraft, denn noch fehlt das Ok des Senats.

Anfang der Woche hat das Verfassungsgericht die automatische Zuweisung des Nachnamens des Vaters an die Kinder für unrechtmäßig erklärt – sollten die Eltern eine andere Regelung wünschen. Auslöser war der Fall einer italienisch-brasilianischen Familie aus Genua, den das dortige Gericht an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet hatte. Mit dem Urteilsspruch wird es nun möglich, dass die Nachnamen beider Elternteile an die Kinder weiter gegeben werden. Sind sich Vater und Mutter nicht einig, so erhalten die Kinder laut dem Urteil wie bisher den väterlichen Nachnamen.

“La Corte ha dichiarato l’illegittimità della norma che prevede l’automatica attribuzione del cognome paterno al figlio legittimo, in presenza di una diversa volontà dei genitori.”

Als “einen wichtigen Schritt zur Gleichstellung zwischen Mann und Frau” wertet die Südtiroler Kammerabgeordnete und SVP-Landesfrauenreferentin Renate Gebhard das jüngste Urteil. Die ausschließliche Weitergabe des väterlichen Namens sei ein “altes und mittlerweile nicht mehr zeitgemäßes Konzept”, schreibt Gebhard in einer Aussendung. Sie sei froh, dass diese “jahrhundertelange unangefochtene Gewohnheit, die den patriarchalischen Charakter unserer Gesellschaft unterstreicht” durch das Verfassungsgerichtsurteil überwunden werde. Einziger Wermutstropfen: “Es ist schade, dass der Gesetzgeber dem Verfassungsgerichtshof nicht zuvor gekommen ist.”