Environment | Landesregierung

Wanderleiter will gelernt sein

Wer offiziell als Wanderleiter unterwegs sein will, muss gewisse Kriterien erfüllen. Die Landesregierung hat heute die entsprechenden Ausbildungsstandards festgelegt.

Die Landesregierung hat auf ihrer Sitzung am heutigen Dienstag (14. Juni) die Richtlinien für die Ausübung der Tätigkeit der Wanderleitung genehmigt. Im Dezember 2012 wurde das Berufsbild des Wanderleiters per Landesgesetz eingeführt und in die Berg- und Skiführerordnung aufgenommen. In der Zwischenzeit ist das Berufsbild wieder abgeschafft und nur mehr die Tätigkeit “Wanderleitungen” eingeführt sowie bestimmt worden, dass wer die Tätigkeit als Wanderleiter ausübt, die Eintragung in ein Sonderverzeichnis bei der Berufskammer der Bergführer beantragen kann – vorausgesetzt er hat eine diesbezügliche Ausbildung.

Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Wanderleiter ist nach dem heutigen Regierungsbeschluss der Besuch eines Vorbereitungskurses sowie das Bestehen einer Prüfung. Der Vorbereitungskurs umfasst Tourenplanung, Führungsdidaktik, Landeskunde, Meteorologie, Wissen um Natur und Umwelt, Notfallmanagement sowie Betriebsführung und Marketing. Die Ausbildungszeit ist nun mit 120 Stunden definiert worden. Nach der Ausbildung und abgelegter Prüfung müssen die Wanderleiter mindestens alle drei Jahre einen zweitägigen Fortbildungskurs besuchen.

“Natürlich bleibt das Führen und Begleiten von Wanderungen eine freie Tätigkeit”, erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher auf der Pressekonferenz im Anschluss an die Landesregierungssitzung. “Wer dies aber offiziell und mit dem Abzeichen des Landes machen will, muss eine gewisse Ausbildung haben.” Damit will man den Gästen, aber auch den Einheimischen, die die Begleitung eines Wanderleiters in Anspruch nehmen wollen, Qualität garantieren. “Die Wanderleiter sind immerhin Botschafter für unser Land”, so der Landeshauptmann. Wer sich übrigens offiziell als Wanderleiter ausgibt ohne die entsprechende Ausbildung genossen zu haben, muss seit vergangenem Jahr mit einer Geldstrafe zwischen 1.375 und 5.113 Euro rechnen.