Chronicle | Haushaltsgesetz

Babysitter-Gutschein auch für Selbstständige

Gute Nachrichten für Italiens Familien: Das Haushaltsgesetz 2016 bringt gleich mehrere positive Neuerungen.

Verwöhnt sind sie keineswegs. Italiens Familien zählen auch bei Fördermaßnahmen zu den Schlusslichtern in Europa. Mit dem  staatlichen Haushaltsgesetz werden nun aber zumindest einige positive Schritte gesetzt. So ist es laut SVP-Kammerabgeordneter Renate Gebhard dank ihres Abänderungsantrags gelungen, das Recht auf den so genannten Voucher für Babysitting auf alle berufstätigen Mütter auszudehnen. Damit können ab 2016 nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch selbständig tätige Frauen und Unternehmerinnen um Gutscheine für die Kinderbetreuung ansuchen und für ein halbes Jahr einen Beitrag von bis zu 600 Euro monatlich erhalten. „Damit werden Mütter, unabhängig davon, ob sie in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig arbeiten, in der Organisation und Finanzierung einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter unterstützt“, so Gebhard. Die genauen Kriterien der „Vouchers für Babysitting“ werden vom zuständigen Ministerium innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen. 
  

Immer noch bescheiden bleibt trotz Verdoppelung die verpflichtende Vaterschaftszeit. Sie wird in Italien fortan zwei Tage betragen. Für Parlamentarierin Gebhard dennoch ein Schritt in die richtige Richtung,  um von althergebrachten Geschlechterbildern wegzukommen, die Rolle des Vaters zu steigern und den Wert der Familie zu stärken.


Gleich mehrere Maßnahmen sind im Haushaltsgesetz dem Dauerbrenner „Frau und Rente“ gewidmet. So stellte das Parlament die Weichen für die Zusammenlegung des Nachkaufs von Studienjahren und der Elternzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses – was bisher nicht möglich war. Zudem wird die Maßnahme zur Frühpensionierung von Frauen „Opzione donna“ verlängert. Für Frauen bedeutet dies, dass sie auch zukünftig wählen können, ob sie früher und mit entsprechenden Abzügen in Rente gehen wollen. Die Frühpensionierung in Anspruch nehmen können Arbeitnehmerinnen mit mindestens 35 Beitragsjahren und einem Alter von mehr als 57 Jahren und drei Monaten für Lohnabhängige und 58 Jahre und 3 Monaten für selbständig tätige Frauen.