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Urteil über das dritte Geschlecht

Erstmals hat das Verfassungsgericht in Rom nicht-binäre Geschlechter anerkannt. Allerdings zeigt der Fall aus Südtirol, dass der Gesetzgeber nun aktiv werden müsste.
Verfassungsgerichtshof
Foto: VfgH.at
  • Ein Kläger aus Südtirol, der biologisch weiblich ist, sich jedoch als männlich identifiziert, hatte beantragt, das Geschlecht in seiner Geburtsurkunde von "weiblich" in "anderes/divers" zu ändern. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass eine solche Einführung eines dritten Geschlechts umfassende Auswirkungen auf das Rechtssystem und zahlreiche Institutionen hätte, die bisher einer binären Logik folgen. Daher sei ein systemischer legislativer Eingriff erforderlich, sprich ein neues Gesetz. 

     

    Der Gerichtshof benennt und erkennt die Existenz nicht-binärer Personen an.

     

    Im neusten Urteil des Verfassungsgerichts ergaben sich zwei zentralen Themenschwerpunkte. Der erste bezieht sich darauf, dass nicht-binäre Personen existieren, aber das Gesetz sie immer noch nicht anerkennt. Der zweite Schwerpunkt bezieht sich darauf, dass für Eingriffe keine richterliche Genehmigung erforderlich ist. Daraus resultierten zwei Fragen, welche im veröffentlichten Urteil des Verfassungsgerichtshofes beantwortet wurden. 

    Die erste Frage spricht darüber, ob ein nicht-binäres Geschlecht in Dokumenten im Rahmen des Verfahrens des Gesetzes 164/82 anerkannt werden kann. Der Gerichtshof benennt und erkennt die Existenz nicht-binärer Personen an. Das ist das erste Mal der Fall. Er fügt jedoch hinzu, dass es mit dem Gesetz 164/82 nicht möglich ist, das nicht-binäre Geschlecht in Dokumenten anzuerkennen. Für den Gerichtshof wäre eine Überarbeitung der Verordnung erforderlich, die das Parlament machen müsste.

    Die zweite Frage handelt davon, ob eine Genehmigung des Richter notwendig ist, um eine geschlechtsangleichende Operation durchzuführen. Diese ist laut Urteil für geschlechtsangleichende Operationen nicht mehr erforderlich. Es würde eine eklatante Unzumutbarkeit darstellen, soweit es sich auf eine chirurgische Behandlung bezieht. Der Gerichtshof scheint sich also nur auf Fälle zu beziehen, in denen bereits ein Urteil zur Geschlechtsangleichung ergangen ist.

     

    Der Gesetzgeber müsse jedem Menschen die Möglichkeit geben, ihre Persönlichkeit zu entfalten.

     

    Abschließend betonte das Verfassungsgericht, dass die binäre Geschlechtereinteilung der Persönlichkeit von Menschen, die sich keinem der beiden Geschlechter zugehörig fühlen, nicht gerecht werde. Der Gesetzgeber müsse jedem Menschen die Möglichkeit geben, ihre Persönlichkeit zu entfalten und sie gleichberechtigt zu behandeln, um dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung gerecht zu werden.