Economy | Konzessionsvergabe

Schnalser Gletscherspalte

Die Causa “Gletschersee 2” landet beim Verfassungsgerichtshof. Bringt der Fall des Schnalstaler Bergliftes das gesamte Südtiroler Ski-Karussell ins Schleudern?
Skigebiet Schnalstal
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Noch steht der Gletschersee 2 still. Am 30. Oktober geht der Sessellift, der die Skifahrer im Skigebiet Schnalstaler Gletscher in gut vier Minuten auf 3.000 Meter Höhe befördert, in Betrieb. Doch über dem Skivergnügen hängen dunkle Wolken. Ein Rechtsstreit im Hintergrund könnte das gesamte Ski-Karussell in Südtirol ins Schleudern bringen.

 

Ausschreibung nötig?

Den ersten Warnschuss setzt die nationale Wettbewerbsbehörde AGCM im Mai dieses Jahres. Im Amtsblatt vom 7. des Monats teilt die Antitrust-Behörde mit, dass sie das Bozner Verwaltungsgericht einschaltet. Wegen einer Konzessionsvergabe durch die Autonome Provinz Bozen, bei der es nicht mit rechten Dingen zugegangen sei.

Es geht um das Dekret Nr. 15713 vom 30. August 2017. Damit verfügt der zuständige Mobilitätslandesrat Florian Mussner, die “Konzession für die Seilbahnlinie des öffentlichen Verkehrs ‘Gletschersee II’ in der Gemeinde Schnals” für elf Jahre zu verlängern. Einfach so aber dürfe die Konzession nicht vergeben bzw. verlängert werden, so die Auffassung der Wettbewerbsbehörde. Dort sieht man mehrere nationale und EU-Bestimmungen in Sachen freier Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung verletzt – und kommt zum Schluss, dass die Konzession für den Sessellift Gletschersee 2 hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen.

Aus zwei vordergründigen Motiven: Einerseits handle es sich bei dem Skilift um einen öffentlichen (Transport-)Dienst der 2. Kategorie (“pubblica utilità”). Andererseits steht die Aufstiegsanlage auf öffentlichem Grund in Landesbesitz.
Daher hätte das Land die Konzession nicht einfach verlängern und dem privaten Betreiber, der Schnalstaler Gletscherbahnen AG, zusprechen dürfen. So das Fazit der AGCM.

 

Ermächtigung statt Konzession

Beim Land sieht man das anders, verweist darauf, dass Skilifte in Berggebieten im Allgemeinen nicht als öffentlicher Dienst definiert werden könnten. Dann schreitet man zur Tat. Mit dem Omnibus-Gesetz, das im Juli im Landtag behandelt wird, legen Landeshauptmann Arno Kompatscher und Landesrat Florian Mussner einen Änderungsantrag für das Landesgesetz “Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse” vor.

Datiert ist der Änderungsantrag auf den 11. Mai 2018 – vier Tage nach der Mitteilung der AGCM, in der Causa “Gletschersee 2” vor Verwaltungsgericht zu ziehen.
In dem Antrag präzisieren Kompatscher und Mussner: “Mit den Konzessionen für Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken, wird nicht eine Konzession für eine öffentliche Dienstleistung, sprich einer Dienstleistung, die zwingendermaßen in direkter oder indirekter Weisße (sic!) von öffentlichen Subjekten geführt wird, erteilt, sondern eine Ermächtigung zur Führung einer privaten, wirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich der Errichtung und den Betrieb einer Sportanlage im Privatbesitz, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist.”

 

Öffentlich und privat?

Der Passus gilt rückwirkend. “Ein Versuch, die verpfuschte Situation um den Sessellift in Schnals zu retten”, steht für Riccardo Dello Sbarba fest. Der Grüne Landtagsabgeordnete protestiert als es bei der Behandlung des Omnibusgesetzes im Landtag im Juli zur Abstimmung kommt, bezeichnet die Gesetzesänderung als “Salva Ebner”- bzw. “Salva Athesia”-Passus.
Die Schnalstaler Gletscherbahnen AG, die den Skilift Gletschersee 2 betreibt, ist seit 2014 zur Hälfte in Besitz der Athesia-Gruppe um Michl Ebner. Die anderen 50 Prozent halten die Vereinigten Bergbahnen, im Besitz der Tiroler Unternehmerfamilie Schröcksnadel.

Doch wenn eine Konzession nachträglich zur Ermächtigung erklärt werde, eröffne sich ein Paradox und eine neue Frage, so Dello Sbarba. Dieselbe Anlage, die nun bei der Konzessionsvergabe als private Anlage eingestuft werde, könne bei der Vergabe von finanziellen Beiträgen nämlich nicht als öffentliche Anlage behandelt werden, so der Grüne. Für ihn ist klar: “In diesem Fall sind keine Beiträge möglich.” Die Proteste im Landtag laufen ins Leere, die Gesetzesänderung geht durch und fließt in die Art. 44 und 45 des Landesgesetzes Nr. 10 vom 11. Juli 2018 ein.

Für seine Bedenken erntet Dello Sbarba Kritik vom Verband der Südtiroler Seilbahnunternehmer. Die Gesetzesanpassung sei in erster Linie “eine längst fällige rechtliche Klarstellung”, die “primär formell nötig gewesen” sei. Denn die Landesverwaltung, so Präsident Helmut Sartori, habe “auch bisher stets Ermächtigungen und nicht Konzessionen im eigentlichen Sinne erlassen”. Was die finanziellen Beihilfen für Aufstiegsanlagen in Südtirol angehe, entsprächen diese den EU-Richtlinien, will der Verband zudem klarstellen.

 

Verfassungsgericht am Zug

Inzwischen wird der Fall “Gletschersee 2” verhandelt. Am 26. September ist der Termin vor dem Verwaltungsgericht. Die Richter treffen allerdings kein Urteil, sondern erlassen eine Verfügung. Die wird am 25. Oktober publik gemacht. Der Richtersenat ist grundsätzlich der Meinung, dass es sich bei dem Berglift auf den Schnalstaler Gletscher um einen öffentlichen Dienst handelt, auch deshalb, weil das Land bei der Vergabe der Konzession Bedingungen daran geknüpft hat wie etwa die Pflicht zur Zweisprachigkeit.

Mit der Verfügung aber geht das Verwaltungsgericht einen Schritt weiter. Als Rekurssteller hat die nationale Wettbewerbsbehörde Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Art. 44 und 45 angemeldet. Dem Antrag auf eine mögliche Verfassunsgwidrigkeit gibt der Richtersenat um Präsidentin Edith Engl statt – und veranlasst, dass die gesamten Akten an den Verfassunsgerichtshof weitergeleitet werden.

Damit könnte die Verlängerung der Konzession für die Schnalstaler Gletscherbahnen AG im August 2017 zu einem Präzedenzfall für Südtirol werden: Im Raum steht nämlich die Frage, ob Konzessionen für Skilifte, die auf öffentlichem Grund stehen, künftig ausgeschrieben werden müssen, weil es sich dabei um einen öffentlichen (Transport-)Dienst handelt. Und sollte es so weit kommen, was würde passieren, wenn ein Bieter von auswärts die Konzession erhält, der nicht Eigentümer der Skianlagen ist?
Fragen, die nicht nur die Schnalstaler Gletscherbahnen AG interessieren dürften.

Während das Verfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Art. 44 und 45 des Landesgesetzes Nr.10/18 prüfen wird, steht eines allerdings schon jetzt fest: Schlaflose Nächte wird die Causa Gletschersee 2 der Familie Schröcksnadel keine mehr bescheren. Am 28. September – zwei Tage nach der Verhandlung am Verwaltungsgericht – teilt die Athesia nämlich mit, dass sie die Anteile der Schröcksnadelgruppe an der Schnalstaler Gletscherbahnen AG übernommen hat.