Verlängerter Notstand und neue Regeln

Angesichts der kontinuierlichen Zunahme von Corona-Infektionen im Staatsgebiet - auch durch die Omicron-Variante - hat Italien am 24. Dezember den Covid-19-Nostand bis 31. März 2022 verlängert, weitere Sicherheitsmaßnahmen eingeführt und den Anwendungsbereich des Grünen Pass ausgedehnt. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat daraufhin die auf Landesebene geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der epidemiologischen Situation in einer eigenen Verordnung entsprechend angepasst und übernommen. Die Verordnung wurde am späten Abend des 24. Dezembers unterzeichnet. Die zusätzlichen Bestimmungen gelten ab sofort auf dem gesamten Landesgebiet.
Erweiterte FFP2-Maskenpflicht
FFP2-Masken sind nun - sowohl in Innenräumen als auch im Freien - auch in folgenden Situationen zu tragen: bei öffentlich zugänglichen Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungslokalen und Lokalen mit Livemusik sowie anderen gleichgestellten Einrichtungen; bei Sportveranstaltungen und bei Wettkämpfen. Auch für die Aufstiegsanlagen in den Skigebieten gilt die FFP2-Maskenpflicht. An all diesen Orten ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten, mit Ausnahme der in jeder Betriebsform erbrachten Gastronomieangebote.
Tanzen und Feiern vorübergehend eingeschränkt
Bis zum 31. Jänner 2022 sind folgende Aktivitäten ausgesetzt: Tanzveranstaltungen in Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlichen Lokalen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Auch Feiern und Konzerte, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen, sind vorläufig ausgesetzt.
2G+ für sensible Bereiche
Für den Zugang zu Wohn- und Seniorenheimen, Sozialhilfe-, Sozialfürsorge- und Hospizeinrichtungen ist zusätzlich zur 2G-Bescheinigung (geimpft oder genesen) jetzt auch eine Auffrischungsimpfung (Booster) oder ein negativer Antigen- oder PCR-Abstrich notwendig.
Die 2G-Regel wird ab dem 30. Dezember auf den Zugang folgender Einrichtungen und Aktivitäten ausgedehnt:
- Museen, Ausstellungen sowie sonstige kulturelle Einrichtungen
- Gemeinschaftssport, Schwimmbäder und Schwimmanlagen, Fitnesscenter, Sportanlagen und Wellnessanlagen (auch jene, die sich in Beherbergungsbetrieben befinden, falls die Tätigkeit in geschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt wird), sowie Gemeinschaftsduschen und gemeinsame Umkleideräume
- Themen- und Vergnügungsparks sowie Thermalanlagen - mit Ausnahme wesentlicher Versorgungsdienstleitungen sowie Rehabilitations- und therapeutischer Maßnahmen
- Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren, beschränkt auf Indoor-Aktivitäten, mit Ausnahme von Bildungszentren für Kinder sowie den damit verbundenen gastronomischen Aktivitäten
- Spiel- und Bingohallen, Wettbüros und Casinos.
Die 3G-Bescheinigung (geimpft, genesen oder getestet) ist ab sofort bei Teilnahme an privaten Bildungskursen in Anwesenheit vorzuweisen.
Geltende Regelungen bleiben aufrecht
Folgende Regelungen werden bis zum Ende des Notstandes verlängert:
- Schutz der Atemwege auch im Freien
- 3G-Bescheinigung im öffentlichen Personennahverkehr und in den Beherbergungsbetrieben
- 2G-Bescheinigung in den Gastronomiebetrieben am Tisch und an der Theke
- Anwendung der gesamtstaatlichen Richtlinien für die Aufstiegsanlagen sowie die Regeln für öffentlich zugängliche Aufführungen
ACHTUNG!
Meinungsvielfalt in Gefahr!
Wenn wir die Anforderungen der Medienförderung akzeptieren würden, könntest du die Kommentare ohne
Registrierung nicht sehen.