“Wir suchen Alternativen”
Mit dem Urteil, das Alda Dellantonio, Lorenza Pantozzi Lerjefors, Michele Menestrina und Stephan Beikircher am 13. Jänner gefällt haben, haben die vier Richter am Verwaltungsgericht einen wohl endgültigen Schlussstrich unter eine jahrelange Auseinandersetzung gesetzt, in der die Landesregierung im April 2020 ein politisches Machtwort gesprochen hat: der skitechnische Zusammenschluss des Langtauferer Tals im Obervinschgau mit dem Kaunertaler Gletscher auf Nordtiroler Seite. Die Oberländer Gletscherbahn AG, die das Vorhaben einer Seilbahnverbindung – ursprünglich war auch eine Abfahrtspiste vorgesehen gewesen – offiziell seit 2016 vorangetrieben hatte, hatte das Nein der Landesregierung angefochten. Das Verwaltungsgericht hat den Rekurs abgewiesen.
Im Urteil, das vergangene Woche veröffentlicht wurde, wird unter anderem auf den Beschluss des Gemeindeausschusses der Gemeinde Graun, zu der Langtaufers gehört, verwiesen. Am 9. Dezember 2020 hatte der Ausschuss unter dem neu gewählten Bürgermeister Franz Alfred Prieth eine “Stellungnahme zum Rechtsstreit zwischen Oberländer Gletscherbahn AG und Provinz Bozen betreffend das Projekt skitechnischer Zusammenschluss mit dem Kaunertal” abgegeben. Darin heißt es unter anderem: “Die Mehrheit der Bevölkerung und die Gemeindeverwaltung wollen keine weiteren skitechnischen Verbindungen mit dem Kaunertal”. Aus diesem Grund habe die Gemeinde das Projekt auch “nicht mehr weiter unterstützt”, sondern auf die Suche nach “Alternativen für die touristische Entwicklung des Langtauferer Tals ohne Zusammenschluss mit dem Kaunertal” gemacht.
Dieses Detail ist insofern interessant, als dass die Befürworter der Skiverbindung bis zuletzt ihre Argumentation auch auf einen Gemeinderatsbeschluss von 2016 gründeten, in dem der Grauner Gemeinderat sich grundsätzlich für die Verbindung ausgesprochen hatte.
Mit dem nun ergangenen Urteil weist der vierköpfige Richtersenat sämtliche von der Oberländer Gletscherbahn AG (vertreten vom Mailänder Anwalt Lorenzo Carmelo Platania) vorgebrachten Rekursgründe zurück und verurteilt die Gesellschaft zur Übernahme der Prozessspesen von 3.000 Euro.