Politics | Landtag

Philipps Meileinstein

Das Bildungsgesetz ist unter Dach und Fach: Der Landtag hat am Freitag Nachmittag seine Zustimmung gegeben. Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick.

Nach einer mehrstündigen Debatte und einer Reihe von Abänderungsanträgen ist das neue Bildungsomnibusgesetz am späten Freitag Nachmittag mit 19 Ja- und 4 Nein-Stimmen sowie 11 Enthaltungen vom Landtag genehmigt worden. Auf den Tag genau ein Jahr nach der Wahl der Landesregierung und Philipp Achammers zum Landesrat für Deutsche Bildung am 16. Jänner 2014 ist das Gesetz nun unter Dach und Fach – für Achammer “der bisher wichtigste Meilenstein in meinem ersten Jahr als Landesrat”.

Bereits für das kommende Schuljahr 2015/16 stehen eine Reihe von Neuerungen an, für Lehrer gleichermaßen wie für Schüler. Im Folgenden die wichtigsten Punkte des neuen Bildungsgesetzes.


Art. 1 enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals.

Heiß diskutiert wurde vor allem die Neuerungen der Landesranglisten. Wie berichtet, wird in Zukunft die derzeitigen Landesranglisten geschlossen und alle Lehrer entsprechend ihres Studienerfolges und ihrer Dienstjahre in eine neue Rangliste eingestuft. Bei der Stellenwahl werden beide – die neue und die eingefrorenen – Listen im Reißverschlussprinzip herangezogen.
Bei der Einstufung in die neue Rangliste sind Zusatzpunkte für die Dienstjahre mit Lehrbefähigung vorgesehen – ein entsprechender Antrag wurde von Landesrat Philipp Achammer eingebracht und genehmigt.
Achammer verteidigte auch die Vorbehaltsregelung, gegen deren Beibehaltung eine Gruppe von Lehrern, die derzeit Kurse zum Erhalt der Lehrbefähigung besuchen, mit einem Rekurs droht. Die Verfassungsmäßigkeit sei durchaus gegeben, hielt Achammer dagegen. Lehramtsstudenten, die sich bis 2006 noch eine Position auf den alten (und nun eingefrorenen) Landesranglisten gesichert hatten, haben bis 2017 Zeit, ihr Studium zu beenden und die Vorbehaltspositionen aufzulösen. Erst dann werden sie endgültig aus den Landesranglisten mit Auslaufcharakter gestrichen.
Neu ist auch die Berufseingangsphase für Lehrer. Lehrpersonen mit gültigem Studientitel, die einen Jahresauftrag erhalten, müssen im ersten Jahr bereits noch zu bestimmende Fortbildungen besuchen. Insgesamt soll die Berufseingangsphase zwei Jahre dauern – das erste der beiden ein Probejahr. “In der Probezeit wird nicht in erster Linie die fachliche, sondern die pädagogisch-didaktische Eignung für den Lehrerberuf bewertet”, so Landesrat Achammer. Bei negativer Bewertung kann ein zweites Probejahr an einer anderen Schule abgelegt werden – ist die Bewertung auch dort negativ, zieht das laut Gesetz “den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten” mit sich.
Schwierig sei laut Achammer eine Regelung für LBA-Absolventen. Über einen Ausbildungslehrgang sollen jene Lehrkräfte, die bis 2001/02 die “alte” LBA-Matura erworben haben, Zugang zu den Landesranglisten erhalten, der ihnen bisher verwehrt war. Bei der Einstufung in die Rangliste werden den LBA-Maturanten fünf Dienstjahre abgezogen – um einen “Ausgleich” zu schaffen.
Genehmigt wurde auch ein Landeszusatzstellenplan, mit dem 175 zusätzliche unbefristete Stellen geschaffen werden.


Art. 2 sieht einige Regelungen zur Kontinuität des Lehrpersonals vor.

Um didaktische Kontinuität zu gewährleisten, werden Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals sowie für die definitive Besetzung der Stellen mehrjährig angesetzt und dadurch die Möglichkeit geschaffen, frei werdende Stellen unbefristet zu vergeben.


Art. 3 betrifft die Anerkennung außerschulischer Tätigkeiten.

Geteilter Meinung waren die Abgeordneten bezüglich der Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote. Von einer “Auslagerung des Schulunterrichts” war die Rede, davon, dass ein “Chaos” ausbrechen würde, wenn jede Schule autonom über die Anerkennung entscheiden könne oder von dem Verlust von Stellen.
Die genehmigte Bestimmung sieht vor, dass Musikschüler in der Unterstufe ab Herbst von 34 Schulunterrichtsstunden befreit werden müssen, falls sie dies beantragen. Die Befreiung von weiteren 34 Stunden steht allen Schulen offen. Ausdrücklich genannt werden in diesem Punkt nun die Sportvereine. Während also für die Anerkennung für Musikschulunterricht eine “Muss”-Bestimmung gilt, ist es im Falle Sportvereine eine “Kann”-Bestimmung.
Die außerschulische Tätigkeit wird nicht bewertet, fließt also auch nicht ins Abschlusszeugnis oder den Notendurchschnitt ein.

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