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Zins zurück bei variablen Darlehen

Müssen Südtirols Banken bald Zinsen an ihre Darlehensnehmer zurück zu zahlen? Die Verbraucherzentrale legt in ihrem Kampf gegen Zinsuntergrenzen einen Gang zu.

Wenn die Zinsen steigen, schauen Kreditnehmer von variablen Darlehen durch die Finger. Wenn sie sinken, ab einem bestimmten Punkt ebenso. Das gilt zumindest für viele KundInnen von Südtiroler Banken, die laut einer Erhebung der Südtiroler Verbraucherzentrale in ihren Darlehensklauseln auch eine so genannte Zinsuntergrenze finden. Sprich: Sinkt der variable Zinssatz wie derzeit angesichts eines realen Marktzins von 2,2 bis 2,4 Prozent  unter die meist bei drei Prozent fixierte Grenze, zahlen die Kreditnehmer weiterhin diesen Mindestzinssatz.

Eine Klausel, die von der Verbraucherzentrale schon vor längerer Zeit als missbräuchlich angekreidet wurde. Darüber hinaus meldeten die Verbraucherschützer die Praxis der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt, die mittlerweile ein Untersuchungsverfahren wegen möglicher Kartellbildung eingeleitet hat.

Schritte, die laut VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus bei einigen Banken zwar dazu geführt haben, dass bei neuen Kreditabschlüssen immer öfter auf die Klausel verzichtet wird. Bei Altverträgen gab es bislang von Seiten der Banken jedoch keinerlei Einlenken. „Im Gegenteil“, sagt Andreaus „in manchen Fällen wurde versucht, Verträge, die noch ohne Zinsuntergrenze abgeschlossen worden waren, mit einer solchen zu bestücken.“ Dabei sei teilweise auch mit „härteren Bandagegen“ vorgegangen worden.

Nichtige Klausel

Solche wendet die Verbraucherzentrale nun auch gegenüber den heimischen Banken an. Denn angesichts eines weiteren rechtlichen Aspekts fühlen sich die Verbraucherschützer darin bestärkt, eine sofortige Abschaffung der Untergrenzen zu fordern. Wie sowohl die Finanz-Beratungs-Gesellschaft Consultique als auch die Rechtsberater der VZS vertreten, ist die Zinsuntergrenz-Klausel aufgrund ihrer starken Benachteiligung der KreditnehmerInnen als Option einzustufen. Über ein solches Derivat müssten KreditnehmerInnen jedoch im Vertrag extra informiert werden, was bei den Südtiroler Verträgen nicht geschehen sei. Somit sei die Klausel als nichtig anzusehen, da die Vorgaben von Art. 21 des Finanzeinheitstextes („Pflicht, mit Sorgfalt, Korrektheit und Transparenz im Sinne des Kunden zu handeln“) sowie die Artt. 21-31 des Consob-Reglements Nr. 11522/98 verletzt worden seien.

Deshalb könnten die betroffenen DarlehensnehmerInnen verlangen, ihre Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb der Untergrenze zurückzuzahlen und die in der Vergangenheit „zuviel“ bezahlten Zinsen im Rahmen der Verjährungsfrist zurückfordern. Bevor es zu solch drastischen Schritten kommt, lädt die Verbraucherzentrale die betroffenen Banken ein, innerhalb der kommenden 15 Tage Verhandlungen zu beginnen, um die Streitfrage einvernehmlich durch eine paritätische Kommission zu lösen. Sollten die Banken dazu nicht bereit sein, könnten sich alle Betroffenen an die Verbraucherzentrale wenden, um weitere Schritte abzuklären.