Società | Mitarbeitervorteile

Fringe Benefits in Südtirol 2025

Immer mehr Unternehmen setzen auf Fringe Benefits. Diese freiwilligen Zusatzleistungen können nicht nur den Alltag der Mitarbeitenden erleichtern, sondern auch steuerliche Vorteile bieten – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
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Fringe Benefits 2025
Foto: Karriere Südtirol
  • Was sind Fringe Benefits?

    Fringe Benefits sind Zusatzleistungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt anbieten – und das oft steuerlich begünstigt. Dazu gehören unter anderem Benzingutscheine, Dienstfahrzeuge und Zuschüsse zu Wohnkosten. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten gewinnen solche Vorteile an Bedeutung, da sie nicht nur finanzielle Vorteile bieten, sondern auch die Bindung der Mitarbeitenden stärken.

    Steuerliche Vorteile und Neuerungen 2025

    • Mitarbeiter/innen mit zu Lasten lebenden Kindern können Lohnnebenleistungen (Fringe Benefits) steuer- und abgabenfrei bis zu einer Gesamthöhe von 2.000 Euro erhalten, wobei beide Elternteile diese Freigrenze in vollem Umfang nutzen können. Und zwar „(…) unabhängig davon, ob ein Elternteil aufgrund des höheren Einkommens die Kinder zu 100% in der Steuererklärung anführt“ (Elas Newsletter vom 17.01.2024). In solchen Fällen muss der betroffene Elternteil eine Eigenerklärung mit den Steuernummern der jeweiligen Kinder beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin einreichen, ansonsten kann die höhere Freigrenze nicht angewandt werden. Diese Eigenerklärung muss vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin aufbewahrt werden. Kommt die höhere Freigrenze zur Anwendung, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dies auch der internen Gewerkschaftsvertretung (RSU) mitteilen 
    • Mit zu Lasten lebenden Kindern sind alle Kinder bis zum 24. Lebensjahr gemeint, deren Jahreseinkommen unter 4.000 Euro liegt, sowie alle zu Lasten lebenden Kinder über 24 Jahre und bis zu 30 Jahre (neu ab 2025!) mit einer Einkommensgrenze von 2.840,51 Euro. Dazu gehören auch Adoptiv- oder Pflegekinder sowie außereheliche Kinder
    • Alle anderen Arbeitnehmer/innen können bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei beanspruchen

     

    Fringe Benefit Auto

    Wird Mitarbeiter/innen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches diese auch für private Zwecke nutzen dürfen, muss diese Art von Fringe Benefit auf dem Lohnstreifen versteuert werden. Die Berechnung dieses Fringe Benefits geht von den Kilometerkosten aus, die bei einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 15.000 Kilometern pro Jahr entstehen. Der Kilometersatz hängt u.a. von der Automarke, dem Modell, Hubraum und den PS ab. Auf der ACI-Webseite können Tabellen abgerufen werden, die dazu verwendet werden, um die Fringe-Benefits-Beträge für Dienstfahrzeuge nach Fahrzeugtyp zu berechnen.

    So sieht die Berechnung des Fringe-Benefits-Betrages im Jahr 2025 aus: 

    • Angewandt wird ein Prozentsatz auf den Gesamtbetrag der Kilometerkosten. Dieser Prozentsatz ist abhängig von den CO₂-Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs. Bei einem Fahrzeugtyp mit CO₂-Emissionen über 60 g/km bis zu max. 160 g/km und einem Kilometersatz von 0,55 €/km sieht diese Berechnung beispielsweise so aus: 15.000 km x 0,55 € x 30 % 
    • NEU ab 2025: Für Autos, die ab 2025 immatrikuliert und den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden, gelten folgende Berechnungen: 

    Der Gesetzgeber fördert vor allem E-Autos sowie Hybrid-Autos, deren Besteuerung geringer ausfällt als bei PKWs mit Benzin- oder Dieselantrieb. Ab 2025 werden folglich auf einen konventionellen KM-Wert von 15.000 laut ACI-Betrag folgende Prozentsätze angewandt:  

    >> 10 % für E-Autos 

    >> 20 % für Plug-in-Hybrid-Autos 

    >> 50 % für Benzin- bzw. Dieselantrieb 

    • Diese neue Regelung gilt für neu immatrikulierte Autos, die ab dem 1. Jänner 2025 den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden
    • Der auf diese Weise berechnete Wert wird dann durch 12 geteilt und monatlich auf dem Lohnstreifen als Fringe Benefit angeführt Überschreitet dieser Wert die oben angeführten Grenzbeträge nicht, ist dieser Benefit steuerfrei 
    • Wird die jeweils vorgegebene Obergrenze überschritten, müssen auf dem Benefit-Gesamtbetrag Steuern (IRPEF) und Sozialbeiträge (INPS) geleistet werden 

       

    Noch Fragen? Dann wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner/innen im Bereich Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht.

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    Karriere Südtirol