Società | Sanität
Advocatus Covidi

Foto: upi
In Zeiten des Notstandes gelten andere Regeln. Normale Verwaltungsabläufe werden so völlig auf den Kopf gestellt. Wie sehr man die Covid-19-Bestimmungen dabei dehnt, kann man am und im Südtiroler Sanitätsbetrieb beobachten.
Am 3. September 2020 hat Arno Kompatscher die Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmannes Nr. 39/2020 betreffend „Weitere dringende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des COVID-2019“ erlassen. Darin wird dem Südtiroler Sanitätsbetrieb angeordnet, die Einstellung von unbedingt erforderlichem Personal für die Dienststelle für Hygiene und öffentliche Gesundheit, das Departement für Gesundheitsvorsorge, das Labor für Mikrobiologie, den Dienst für Rettung und Notfall und die Einheitliche Landesvormerkungsstelle (ELVS) vorzunehmen. Eine verständliche und nötige Maßnahme um den gesundheitlichen Notstand zu bewältigen.
Die Direktion des Sanitätsbetriebes hat daraufhin eine rechtliche Auslegung dieser Dringlichkeitsmaßnahme vorgenommen, die darauf abzielt, auch andere Organisationsstrukturen einzubeziehen, „deren Tätigkeit aber auf die institutionellen Funktionen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit und des Departments für die Gesundheitsvorsorge ausgerichtet ist.“
Wie weit diese Auslegung dabei reicht, wird im Beschluss Nr. 507 klar, bei dem es um die „außerordentliche Aufnahme einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes“ im Sanitätsbetrieb geht.
In einem Schreiben weist die Direktorin des Rechtsamtes, Sonia Gasparri, „auf die Zunahme der Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der in Folge der Verbreitung von Covid-19 erlassenen Bestimmungen hin“. Im Rechtsamt des Sanitätsbetriebes sind derzeit drei Rechtanwältinnen und ein Rechtsanwalt tätig. Jetzt soll ein weiterer oder eine weitere Rechtsanwältin aufgenommen werden.
Es ist eine Art Schnellsieder-Wettbewerb und ein Blitz-Aufnahme. Denn „in Anbetracht der Dringlichkeit des gesundheitlichen Notstands wegen Covid-19 werden kürzere Fristen sowohl für die Einreichung der Gesuche als auch für die Aufnahme des Dienstes festgelegt“.
So haben Florian Zerzer & Co am 23. Juni 2021 die „öffentliche Kundmachung“ für die „außerordentliche Aufnahme einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes“ in der 9. Funktionsebene beschlossen. Interessierte hatten genau ein Woche Zeit ihre Gesuche einzureichen. Bewerber und Bewerberinnen musste sich bis zum 30. Juni 2021, 12 Uhr melden.
In der Kundmachung wird festgelegt, dass „die Verwaltung sich das Recht vorbehält, die Kandidaten auf Grund des curriculum vitae et studiorum auszuwählen“. Vor allem aber steht ein Satz in dem offiziellen Dokument, der mehr als nur „ein Geschmäckle“ hat.
„In Anbetracht der Dringlichkeit können die Bewerber im Besitz der Voraussetzungen und die ein vollständiges Gesuch samt Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung (wie vorgeschrieben) eingereicht haben, sofort (auch vor Ablauf der Frist dieser Kundmachung) auf Grund des Eingangs des Gesuchs an das Rechtsamt für ein Bewerbungs- und Bewertungsgespräch weitergeleitet werden.“
Ein Gewerkschafter zu Salto.bz: „Es schaut so aus, als habe man die Person längst ausgewählt“.
Covid-19 macht eben vieles möglich.
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