Economia | Feiertagsöffnung

Präzedenzurteil für Handel

Punktesieg für die Gegner der Feiertagsöffnung im Handel. Das Oberlandesgericht Trient bestätigt: Gearbeitet werden muss nur freiwillig.
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Foto: upi

„Ich entscheide selbst, ob ich an Festtagen arbeite“: Mit diesem Slogan ziehen Angestellte von Südtirols größtem Handelsbetrieb Aspiag siegreich aus einer weiteren Runde im gerichtlichem Kampf um das Recht auf freie Feiertage. Denn das Oberlandesgericht in Trient bestätigte nun den Urteilspruch, mit dem das Landesgericht in Roverto bereits im März des vergangenen Jahres einem Rekurs von Aspiag-Angestellten stattgegeben hatte. An Feiertagen muss nicht zwingend gearbeitet werden, lautet die Ansage der Gerichtsbarkeit an den Handelsriesen.

Der hatte in einer Eurospar-Filiale in Arco Disziplimarmaßnahmen gegen Angestellte verhängt, die sich an Feiertagen zu arbeiten geweigert hatten. Mit der Annahme des Rekurses und der Bestätigung durch das Oberlandesgericht wurden diese Maßnahmen nun zum zweitem Mal für nichtig erklärt. Mit dem Urteil in zweiter Instanz wurde auch noch einmal bestätigt, dass Feiertagsarbeit selbst dann nicht verpflichtend ist, wenn diese in Klauseln von individuellen Arbeitsverträgen vorgesehen sein sollte. „Das subjektive Recht an Feiertagen nicht zu arbeiten, steht über jeglichen eventuellen Ausnahmebestimmung oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Gewerkschaft“, erklärt Walter Largher, Generalsekretär der Fachgewerkschaft UILTuCS den Richterspruch. Für ihn stellt dieser nicht nur einen Sieg für die Aspiag-Angestellten, sondern einen wichtigen Präzendenzfall für tausende Verkäufer und Verkäuferinnen im Land dar, der positive Effekte auf ihr Familienleben und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden hat. „Umso größer ist die Anerkennung für die Angestellten, die sich in dieser Sache exponiert haben“, meint Largher.