Klage wegen schöner Aussicht
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Die Gemeinde Kastelruth will eine neue Wohnbauzone mit rund 20 konventionierten Wohnungen errichten. Die von der Gemeinde beauftragte Baugesellschaft Zima hat dafür einen Durchführungsplan eingereicht, der Anfang letzten Jahres endgültig genehmigt wurde. „100-Prozent-konventionierte Wohnungen sind innerhalb kürzester Zeit vergeben. Das lässt darauf schließen, dass es in Kastelruth einen Bedarf an Wohnraum für Ansässige gibt“, so Bürgermeisterin Cristina Pallanch.
Doch nicht jeder ist glücklich über das neue Wohnprojekt: Sechs Eigentümer und Eigentümerinnen des benachbarten Kondominiums „Villa Schlern“ haben beim Bozner Verwaltungsgericht erfolglos Rekurs eingereicht – das Gerichtsurteil fiel am 13. Dezember letzten Jahres. Es handelt sich um eine Fläche, die mit Beschluss des Gemeinderates von Kastelruth bereits im Jahr 2021 von „Landschaftsgebiet“ zu „Wohnbauzone“ umgewidmet wurde.
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Stimmen im Dorf berichten, dass in der „Villa Schlern“ einige Einheiten als Zweitwohnungen eingetragen und deren Besitzer nicht damit einverstanden sind, dass die Sicht auf den Schlern nun verbaut werden soll. Verhindern konnten sie es nicht. Die Rekurssteller wurden per Gerichtsurteil dazu verpflichtet, der Baugesellschaft Zima für die Anwaltskosten einen Kostenersatz von 3.000 Euro auszubezahlen.
Der Rekurs richtete sich nicht nur gegen die Zima Wohnbaugesellschaft mbH, sondern auch gegen die Gemeinde Kastelruth, die sich aber auf das Verfahren nicht eingelassen hat. „Wir haben die Genehmigung des Bauprojekts gesetzeskonform durchgeführt. Deshalb hat der Gemeindeausschuss entschieden, keine Steuergelder für diesen Rekurs mit privaten Eigentümern zu verschwenden“, erklärt Pallanch.
Die CausaDie Rekurssteller haben den Durchführungsplan des Wohnbauprojekts „Kleinmichl 5“ (Gemeinderatsbeschluss Nr. 2 vom 9.1.2023) sowie einen weiteren Gemeinderatsbeschluss (Nr. 51 vom 27.3.2023) bezüglich ihrer Einwände angefochten. Laut dem Landesgesetz für Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018, Art. 60) kann ein Rekurs gegen die endgültige Genehmigung eines Durchführungsplans innerhalb von 60 Tagen vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Da der Rekurs bezüglich der Genehmigung verspätet eingereicht wurde, sei er laut Gerichtsurteil als „unstatthaft“ zu betrachten.
„Der Durchführungsplan würde die Errichtung eines Gebäudes erlauben, welches das Recht auf die Aussicht verletzen würde.“
Damit ist der Fall allerdings noch nicht vom Tisch. Denn der Verwalter der „Villa Schlern“ hatte im Auftrag der Eigentümer bereits vor dem Gemeinderat Einwände vorgebracht, die jener im Beschluss Nr. 51 vom 27. März 2023 ablehnte. Da der Nachweis eines konkreten persönlichen Nachteils von den Rekursstellern nicht erbracht werden konnte, hat das Verwaltungsgericht die Anfechtung am 13. Dezember 2023 ebenso abgelehnt.
Zwar haben die Rekurssteller behauptet, „dass die Genehmigung des streitgegenständlichen Durchführungsplanes zu einer Ungleichbehandlung homogener Flächen führen würde, dass die zukünftige Bauführung pro futuro eine Annäherung des Kondominiums unmöglich machen würde, dass diese zukünftige Bauführung statische Probleme für das Kondominium hervorrufen könnte und dass der Durchführungsplan die Errichtung eines Gebäudes erlauben würde, welches das Recht auf die Aussicht verletzen würde“.
Laut Gerichtsurteil handle es sich hierbei „offensichtlich um subjektive und allgemeine Darstellungen, die im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht geeignet sind, das Anfechtungsinteresse nachzuweisen“. Deshalb sei die Anfechtung des betreffenden Gemeinderatsbeschluss „unzulässig“.