Gehälter der Staatslehrpersonen
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- Seit 1998 Reallohnverlust – ein Systemversagen
Seit einem Vierteljahrhundert gab es für Staatslehrer:innen keine substanzielle Gehaltserhöhung. Das Streikrecht ist in Italien stark eingeschränkt (Legge 146/1990), Arbeitsniederlegungen bringen kaum Druck, weil der Gehaltsabzug jede Wirkung verpuffen lässt.
Die Folge: Trotz mehrerer Streiks blieb die Landesregierung unbeeindruckt.
Als Konsequenz setzen die Lehrpersonen seit September 2025 sämtliche unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen (UBV) aus – ein rechtlich zulässiger Schritt, da UBV nicht verpflichtend im Kollektivvertrag stehen.2. UBV: Pädagogisch wertvoll, rechtlich riskant
UBV wie Exkursionen sind beliebt, aber für Lehrkräfte ein Haftungsrisiko:
- Keine Haftpflichtdeckung bei grober Fahrlässigkeit
- Vergütung derzeit: nur ab der 4. Stunde und außerhalb der Gemeindegrenze: 2,8€/Stunde
- Persönliche Haftung bei Unfällen – mehrere Verfahren laufen bereits
Das widerspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 2087 c.c.) und dem Arbeitsschutzgesetz (D.lgs. 81/2008).
Solange keine klare Absicherung besteht, ist die Aussetzung nicht nur legitim, sondern arbeitsrechtlich geboten.
3. Der „Letter of Intent“ – verfassungsrechtlich bedenklich
Die Landesregierung knüpft Verhandlungen an die Bedingung, dass alle Protestmaßnahmen beendet werden. Das verletzt Grundrechte:
- Art. 39 Cost. – Gewerkschaftsfreiheit
- Art. 40 Cost. – Streikrecht
- Art. 28 Statuto dei Lavoratori – Verbot gewerkschaftsfeindlicher Maßnahmen
Juristische Kommentare sehen hier sogar Nähe zu Art. 317 c.p. (concussione) – institutionalisierte Erpressung.
4. Ungleichbehandlung: Landes- vs. Staatslehrpersonen
Die Differenz der Abfertigung beträgt bis zu 150.000 €.
Dabei sind Qualifikation und Verantwortung vergleichbar.
Das verletzt:
- Art. 3 Cost. – Gleichheit vor dem Gesetz
- Art. 36 Cost. – Recht auf angemessenen Lohn
- EU-Richtlinie 2000/78/EG – Diskriminierungsverbot
Die Provinz hätte die Kompetenz zur Angleichung – nutzt sie aber seit 1998 nicht.
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