Politica | Beutegreifer

Ja zum Wolfs-Gesetz

Der II. Gesetzgebungsausschuss hat den Gesetzesentwurf zur Entnahme von Wölfen gebilligt. Nicht an der Abstimmung beteiligt hat sich Riccardo Dello Sbarba von den Grünen.
Noggler, Vallazza, Locher
Foto: Südtiroler Landtag
In der gestrigen (19. Mai) Sitzung hat der II. Gesetzgebungsausschuss den Landesgesetzesentwurf „Weideschutzgebiete zur Entnahme von Wölfen“ behandelt. Eingebracht wurde der Entwurf von den SVP-Abgeordneten Josef Noggler, Arnold Schuler, Franz Locher und Manfred Vallazza. Ziel sei, wie der Ausschussvorsitzende Franz Locher erklärte, die Entnahme von Wölfen im Land selbst regeln zu können. Zwar wurde bereits im Jahr 2018 ein Landesgesetz erlassen, das einen Wolfsmanagementplan bzw. auch die Regulierung der Beutegreifer vorsieht, allerdings ist für eine Entnahme ein Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) vorgeschrieben. Im vergangenen Oktober erklärte Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler noch, dass die ISPRA dieses Gutachten nicht liefern könne. Grund dafür sei, dass in Südtirol kaum Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt worden seien. Um die Entnahme eines Wolfes jedoch zu erreichen, müsste erst nachgewiesen werden, dass sämtliche anderen Maßnahmen wie beispielsweise Vergrämung und Herdenschutz versagt haben. Der Einwand der Bauern, dass Herdenschutzzäune nur auf einem Bruchteil der in Südtirol bewirtschafteten Almen überhaupt möglich ist – die Schätzungen gehen hier zwischen fünf und zehn Prozent aus, wurde bis vor Kurzem ignoriert. Diese betonten stets, dass es erstens sinnlos sei, weil nicht umsetzbar, und zweitens eine Verschwendung von Steuergeldern.
 
 
Wenn die Gutachten aber nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Beantragung nicht abgegeben werden, dann kann der Landeshauptmann eingreifen.
 
 
Mittlerweile hat die Landesregierung die Meinung der Bauern übernommen und einen Beschlussantrag genehmigt, der von Landesrat Schuler eingebracht wurde. In diesem wird festgestellt, dass Herdenschutz auf den Südtiroler Almen in den allermeisten Fällen nicht möglich ist.
Mit dem neuen Gesetzesentwurf wird nun ein neuer Anlauf gestartet. Laut Locher könne nach einer bestimmten Anzahl von Nutztier-Rissen innerhalb eines bestimmten Zeitraums – beides ist im Artikel 3 „Ermächtigungen“ des LGE definiert – die Entnahme selbst geregelt werden. Im Artikel 5 ist festgehalten, dass vor dem Ergreifen der Ermächtigungen die Gutachten von der ISPRA und der Wildbeobachtungsstelle des Landes einzuholen seien. „Wenn diese aber nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Beantragung nicht abgegeben werden, dann kann der Landeshauptmann eingreifen”, so der Ausschussvorsitzende Franz Locher, der auf einen weiteren wichtigen Artikel hinweist: Artikel 7 befasst sich mit den Vergrämungsmaßnahmen, die im Umkreis von weniger als 200 Metern von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden Bezug angewendet werden können.
Der Gesetzesentwurf wurde mit 5 Ja (Ausschussvorsitzender Locher sowie die Abgeordneten Magdalena Amhof, Peter Faistnauer, Sepp Noggler und Manfred Vallazza) und 2 Enthaltungen (Abgeordnete Andreas Leiter Reber und Sandro Repetto) gebilligt. Nicht an der Abstimmung beteiligt hat sich Riccardo Dello Sbarba von den Grünen, weil sein Vorschlag der Einholung eines Gutachtens beim Rechtsexperten Francesco Volpe vom Ausschuss abgelehnt worden war. Der Professor von der Universität Padua hat bereits für die 8 Gemeinden Lana, Laurein, Proveis, St. Pankraz, Tisens, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde - St. Felix und Nals eine Expertise erstellt, in welcher er zum Schluss gekommen war, dass für einen Abschuss ein Gutachten der ISPRA zwingend notwendig ist.
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G. P. Sab, 05/20/2023 - 12:28

Bald gibt es mehr Gesetze als Wölfe ...
Und dass Südtirol bezüglich Wolf- und Bärenproblem etwas selbst regeln darf, ist und bleibt ein Trugschluss! Zum einen wird der Staat das Gesetz anfechten - auch wenn Schuler anderer Meinung ist - und zum anderen werden die Tierschutzverbände - wie schon bislang geschehen - jede Entnahme anfechten.

Sab, 05/20/2023 - 12:28 Collegamento permanente