Eigene vier Wände für junge Menschen
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Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol (Wobi) kann in Zukunft bis zu 10 Prozent der zuzuweisenden Wohnungen für junge Menschen bis zu 35 Jahren reservieren, so ein vor Kurzem gefasster Beschluss der Landesregierung. Außerdem wird die Wiedergewinnung von Wohnraum für junge Menschen und andere Personengruppen wie Senior*innen mit mindestens 55 Prozent der Investitionskosten gefördert, wenn die Bauprojekte von Gemeinden oder Organisationen ohne Gewinnabsicht umgesetzt werden.
„Wir haben schon seit Langem darauf aufmerksam gemacht, dass Wohnungen des Wobi Jugendlichen leichter zugänglich gemacht werden sollten. Schließlich gibt es keine Rangordnung für Jugendliche, sehr wohl aber für Senior*innen ab 60 Jahren“, so Tanja Rainer, Vorsitzende des Südtiroler Jugendrings (SJR). Die Dachorganisation der Kinder- und Jugendorganisationen des Landes begrüßt, dass nunmehr junge Menschen leichter eine Wobi-Wohnung erhalten können und es neue Sanierungsbeiträge für den Altbau gibt.
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„Es ist ein Wermutstropfen, dass erst jetzt kurz vor den Landtagswahlen etwas passiert. Davor hat die Landesregierung fünf Jahre verstreichen lassen, deshalb haben wir als SJR mit allen Playern Südtirols Druck aufgebaut“, fügt Rainer hinzu. „Viele junge Menschen haben Schwierigkeiten, eine Wohnung zu einem gerechten und leistbaren Preis zu bekommen – und zwar sowohl am Mietmarkt als auch in Bezug auf Bau, Kauf oder Sanierung. Es herrscht dringender Handlungsbedarf. Leider nehmen Sanierungsarbeiten immer Zeit in Anspruch und nicht alle Gemeinden verfügen überhaupt über Wobi-Wohnungen“, sagt die SJR-Vorsitzende.
Daher hofft der Südtiroler Jugendring auf weitere wirksame Maßnahmen, die junge Menschen in Bezug aufs Wohnen unterstützen, da immer noch dringender Handlungsbedarf bestehe. „Schließlich geht es darum, dass man den Jungen den Schritt in die Selbständigkeit ermöglicht – und das ist ohne leistbares Wohnen nicht möglich“, so Rainer.
Die BestimmungenZu den Zugangsvoraussetzungen für die Wobi-Rangliste zählen unter anderem das Alter (beide Antragstellenden sind max. 35 Jahre alt), das Arbeitsverhältnis (Arbeits- oder Praktikumsvertrag im Umkreis von 40 Kilometer der künftigen Wohnortgemeinde) oder die Einkommenssituation. Dabei gelten die Kriterien für Wohnungen zum „bezahlbaren Mietzins“.
Die Landesregierung hat zudem die Richtlinien für Beiträge für die Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung gutgeheißen. Damit kann künftig die Sanierung oder Wiedergewinnung von Gebäuden oder auch Gebäudeteilen gefördert werden, in denen später Schüler- oder Studentenwohnheime, Wohnprojekte für Senior*innen oder Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen verwirklicht werden. Die Unterstützung greift auch, wenn Wohnraum für junge Menschen, für Mehrgenerationenwohnen, für das Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte entsteht. Anspruchsberechtigt sind öffentliche Körperschaften wie Gemeinden oder öffentliche Stiftungen und private Organisationen ohne Gewinnabsicht, beispielsweise private Stiftungen oder Vereinigungen.
Finanziert werden 55 Prozent der anerkannten Investitionskosten, wovon 30 Prozent als Vorschuss ausbezahlt werden können. Wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre vor der Wiedergewinnung leer gestanden ist beziehungsweise ungenutzt war, erhöht sich der Investitionsbeitrag auf 65 Prozent. Im Gegenzug unterliegt das sanierte Gebäude beziehungsweise die entsprechenden Gebäudeteile einer zwanzigjährigen Bindung. In dieser Zeit muss der Wohnraum in seiner ursprünglichen Verwendungsform bewohnt werden. Der maximale Mietzins entspricht zudem dem Landesmietzins.
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