Società | unfair

Loch zu - Loch auf

Zum Zwecke der Armutssicherung eines Elternteils nach Trennungen werden oft Urteile gefällt, welche den andern Elternteil in die Armut drängen.
Avvertenza: Questo contributo rispecchia l’opinione personale dell’autore e non necessariamente quella della redazione di SALTO.

Ein Paar trennt sich und hat die (Freuden und) Lasten eines (oder mehrerer) Kinder zu teilen. Häufig lauten gerichtliche Urteile wie folgt:

„Elternteil A hat das Recht und die Pflicht sein Kind in Absprache mit dem Elternteil B jederzeit zu sehen, auf jeden Fall aber jedes zweite Wochenende und (ein bis) zwei Nachmittage in der Woche plus die Hälfte aller Schulferien sowie 4 Wochen im Sommer“.

Es wird darin deutlich von einer elterlichen Erziehungsverantwortung (bzw. -pflicht) gesprochen und nicht von einem gewährtem Kontaktrecht. Wenn man diese Zeiten von der aufzuteilende Betreuungszeit (ohne Kindergarten bzw. Schule) abzieht, entspricht dies einem Verhältnis von ca. 30 zu 70. Somit entspricht es den Regeln der Fairness die finanziellen Lasten reziprok 70 zu 30 aufzuteilen. Die Kosten für ein Einzelkind z.B. im Alter zwischen 11 und 18 Jahre betragen bei einem Alleinverdienerhaushalt mit einem durchschnittlichen Einkommen ca. 590 € (Quelle Statistik Austria / WIFO), 70 % davon wären 410 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits neben dem Barunterhalt von Elternteil A (meist 250 - 350 €) auch noch direkt Kosten bezahlt werden (Mietanteil für ein Kinderzimmer, Verpflegung und Freizeit während der Betreuungszeit). Anderseits bezieht Elternteil B öffentliche Zuwendungen wie z.B. Familienzulagen, Mietzuschuss etc.

„unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Parteien, des Einkommens des Antragstellers, der Ausgaben des Antragstellers insbesondere auch in Bezug auf das Darlehen für das Familienhaus, des Umstandes, dass Elternteil B im Familienhaus bleibt, während der Elternteil A für eine andere Bleibe für sich sorgen muss, des Umstandes, dass die Elternteil B vollkommen arbeitsfähig ist und eine Arbeitstätigkeit, zumindest in Halbzeit, ausüben kann und wird müssen, da dies angesichts des Alters des minderjährigen Kindes und der wirtschaftlichen Lage in der Region konkret möglich ist, weiter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des minderjährigen Kindes so wie des Umstandes, dass das gemeinsame Kind weitestgehend auch beim Elternteil A sein wird, zur Bezahlung eines Unterhalts von 250 € mtl. zu verpflichten. Von den außerordentlichen schulischen, medizinischen, sportlichen und freizeitlichen Spesen und Weiterbildungskosten hat der Vater 2/3 zu übernehmen.“ Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das gemeinsame Kind, einschließlich Familienzulagen, werden von Elternteil A bezogen". Soweit so gut.

Unverhältnismässig wird die Sache wenn es um den Unterhalt des anderen Elternteils geht:

"Weiters wird Elternteil A vorläufig, solange Elternteil B nicht arbeitet und höchstens bis xx.x.xxxx, zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 500 €, und daraufhin von 300 € verpflichtet.“

Somit bezieht Elternteil B insgesamt fast 2.000 €: 750 später 550 € mtl. Unterhalt für sich und das Kind plus Familienzulage und der Naturalleistung Hausdarlehen (in dem konkreten Fall 1200 €) um Betriebskosten und sonstige Lebenskosten zu bestreiten. Elternteil A bleiben im konkreten Fall etwas über 100 € von seinem Einkommen, um dem Kind ein adäquates Umfeld (eigene Wohnung mit Kinderzimmer bzw. -ecke) zu bieten in dem er seine elterliche Verantwortung wahrnehmen kann. Angesichts der Mietpreise in Südtirol eine Unmöglichkeit und für sich selbst bleibt da rein gar nichts. Somit wird durch solch eine Rechtssprechung ein Elternteil finanziell abgesichert, während der andere trotz durchschnittlichen Einkommens in seiner Existenz gefährdet wird. Dieses Beispiel ist leider kein Einzelfall sondern eines von vielen.