Economia | Glücksspiel

Rien ne va plus

Italien setzte bereits im Jahre 2001 klare Regeln für Gewinnspiele. Die gesetzliche Vorgabe zur Meldepflicht gilt aber auch für Online-Gewinnspiele, inklusive jenen auf sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram.
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Foto: Unsplash/Erik Mclean
  • Mindestens 15 Tage vor der Bekanntmachung eines Gewinnspiels muss dieses dem Ministerium für Unternehmen und Made in Italy gemeldet werden. Auch Vereinigungen, Non-Profit-Organisationen, sowie Schulklassen müssen sich dieser Regelung beugen, wobei die Meldepflicht hier gegenüber dem Bereichsinspektorat der Staatsmonopole in Trient und der jeweiligen Gemeinde besteht. Viele wissen jedoch nicht, dass dies auch für Plattformen wie Facebook und Instagram gilt.

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    Die Teilnahme an Prämienmaßnahmen muss in jedem Fall kostenlos sein und die territoriale Ausdehnung ist auf das italienische Staatsgebiet begrenzt. Örtliche Glücksspiele dürfen nur von nicht gewinnorientierten Organen mit sozialem, kulturellem, erholungsmäßigem oder sportlichem Zweck veranstaltet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen gemäß Art. 6 des Dekrets, welche nicht unter diese Vorschrift fallen. Beispielsweise sind Radioverlosungen ohne Werbezweck oder Preisnachlässe nicht als Gewinnspiele klassifiziert. Gewinnspiele müssen in Italien stets unter Aufsicht stehen und der Ablauf muss im Vorhinein registriert werden.

  • Für Unternehmen erfolgt die Meldung über das telematische System „Prema on-line“ auf der Website www.impresainungiorno.gov.it. Das Ministerium sieht die Übermittlung des Reglements und des Belegs der zur Sicherung der Preise hinterlegten Kaution vor. Bei Verspätung oder Nichteinreichung der Meldung drohen Geldstrafen von 2.065,83 bis 10.329,14 Euro. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Handelskammer Bozen einsehbar.