Economia | Verbraucherschutz

Mit Karte zahlen darf nicht mehr kosten

Aufpreise bei Bankomat- und Kreditkartenzahlung verstoßen gegen den Verbraucherschutzkodex, erinnert die AGCM. Die VZS rät: Verstöße dokumentieren und melden.
Kasse
Foto: Pixabay

Es ist ein Verbot, das für alle gilt – und an das die italienische Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) unlängst Betriebe und Unternehmen erinnert hat.
Wer bei einem Einkauf mit Karte bezahlt – egal ob Bankomat- oder Kreditkarte –, dem darf kein Aufpreis berechnet werden.

Gemäß Art. 62 des Verbraucherschutzkodex ist es Verkäufern nämlich untersagt, von Privatkunden für Kartenzahlungen Aufschläge zu verlangen, präzisiert die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) in einer Aussendung. Immer wieder gingen Meldungen ein, dass bei Käufen von Waren und Dienstleistungen, die mit Karte beglichen werden, Aufpreise anfielen, erklärt die VZS, zum Beispiel in Textilreinigungen, in Lebensmittelgeschäften, in Tabaktrafiken.

Im Erinnerungsschreiben der AGCM, das vor einigen Wochen verschickt wurde, unterstreicht die Wettbewerbsbehörde, dass dass Verbot für alle Handelsbetriebe gilt, auch für alle Detailhändler und kleine Geschäfte (Tabaktrafiken, Eisenwarenhandlungen, Textilreinigungen, Metzger, Obsthändler, u.a.m.).

Ebenso erinnert die AGCM erinnert, dass sie Zuwiderhandeln bereits mehrmals mit Strafen belegt hat: Fluglinien wegen Aufpreis bei Online-Kreditkartenzahlungen, Energieverkäufer wegen Benachteiligung durch Spesen bei einigen Zahlungsmitteln und für Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen, Online- und traditionelle Reisebüros für Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen sowie Erneuerungen von Abos des öffentlichen Nahverkehrs.

Die Südtiroler Verbraucherschützer raten: “Sollten sich VerbraucherInnen in Südtirol mit Aufschlägen für die Verwendung Bankomat- oder Kreditkarten konfrontiert sehen, so sollten sie diese dokumentieren – etwa durch die Aufbewahrung des Kassen- oder Zahlungsbelegs bzw. einem Foto davon – und die Details zum Vorfall der VZS melden.”
“Wir werden uns dann um die entsprechende Weiterleitung an die zuständige Behörde kümmern, damit dieses von mehreren Normen vorgesehene Recht auch in der Praxis Anwendung findet”, erklärt VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus.

Bild
Profile picture for user Christoph Moar
Christoph Moar Gio, 01/03/2019 - 15:27

In risposta a di Paul Stubenruss

Hi Paul,

wieviel die Händler pro Kartenzuahlung zahlen ist nicht ganz einfach über einen Kamm zu scheren. Die Gebühren setzen sich nänmlich aus vielen Einzelteilen zusammen, es gibt da die Gebühr der Kreditkartenunternehmen, der Acquirer, der Technikplattformbetreiber und der Hausbank des Händlers, die zusammenfallen. Manche Gebühren sind anders, je nachdem ob man von einer Kredit- oder Debitkarte spricht, je nachdem ob der Kartenhalter ein Privater oder ein Unternehmen ist, je nachdem ob Händler und Kartenhalter im gleichen Land beheimatet sind oder nicht. Manche Gebühren werden prozentuell am Umsatz gemessen, andere fallen pro Transaktion an. Auch hängt der Abschlag der Kreditkartenunternehmen davon ab, welcher Branche/welcher Warengruppe der Händler angehört.

Als Größenordnung kann man aber festhalten, dass vor einigen Jahren Gebühren auch in der Höhe von 2,5% oder drüber abgerechnet wurden, besonders Deutschland war ein sehr teures Land für die Händler. Seit ein paar Jahren hat die EU eine neue Regulierung eingeführt und Teile dieser Gebühren massiv begrenzt. So können zum Beispiel die Kreditkartenunternehmen nur mehr max. 0,3% (bei Kreditkarten) oder 0,2% (bei Debitkarten) Abschlag verlangen. Im Vergleich zu früher ist das nur mehr ein Bruchteil, ein großer Erfolg der EU.

Wieviel der Händler insgesamt zahltm, hängt trotzdem noch davon ab, wieviel er sich umschaut, welchen Dienstleister er wählt, wie gut er verhandelt oder eingestuft wird, wieviel Ausfallrisiko er hat, und welchen Partner er für diese Dienstleistung wählt. Wir reden von einer Größenordnung von 1% - 1,5%, wer aber als großer Händler Preise und Dienstleister vergleicht, kann ruhig auch unter 1% kommen.

Unternehmensberatungen gehen übrigens davon aus, dass die Kosten der Bargeldabwicklung (Beschaffung, Handling, Versicherung, Risiko) auf der Handelsstufe auch in dieser Größenordnung ist. Aufgrund des hohen Personalaufwands (und damit der Abhängigkeit von den Kosten) ist diese Rechnung aber nicht für jeden Händler gleich.

Gio, 01/03/2019 - 15:27 Collegamento permanente
Bild
Profile picture for user Christoph Moar
Christoph Moar Gio, 01/03/2019 - 15:59

In risposta a di Christoph Moar

Weil mich grad jemand darauf ansprach: falls es nicht klar genug da oben war: je geringer die Einkaufsmacht des Händler, und je kleiner der Warenkorb des Kunden, desto mehr fallen die festen Transaktionsgebühren ins Gewicht. Wer eine Kaugummipackung per Kreditkarte zahlt, verursacht weit mehr als 1% Kosten für den kleinen Händler,.

Gio, 01/03/2019 - 15:59 Collegamento permanente
Bild
Profile picture for user Christoph Moar
Christoph Moar Gio, 01/03/2019 - 15:45

In risposta a di rotaderga

Ich glaube, ein Händler kann für alles einen Rabatt gewähren, auch einfach so, weil einem der Kunde sympatisch ist. Typischerweise gibts bei Barzahlung ("sofort") immer sogenannte Zahlungszielskonto gegenüber einem Kauf auf Rechnung (mit z.b. Zahlungsziel 30 Tagen).

Die Verträge mit den Zahlungsdienstleistern haben manchmal aber Fallstricke - einen Rabatt bei Barzahlung (gegenüber Kartenzahlung) ausdrücklich auszuweisen widersprach noch vor einigen Jahren den Standardklauseln der Kreditkartenverträge, die der Händler abschließen muss. Er riskierte also, sollte das publik werden, Vertragsstrafen bis hin zum Verfall des Vertrages, dann hätte er im schlimmsten Fall keine Karten mehr akzeptieren können.

Nachdem hier in den letzten Jahren viel Konkurrenz auf den Markt getreten ist schließe ich aber nicht aus, dass diese Sperrklauseln vielleicht dem Druck des Marktes auch gefallen sind.

Das Surcharging Verbot des Gesetzgebers (dass man also keine Gebühren für die Nutzung der verschiedenen Zahlungsarten verlangen darf) verbietet nicht, für bestimmte Zahlungsasrten Rabatte oder Giveaways zu gewähren. Wichtig ist nur, dass der Händler keine Gebühren für die vom Surcharging-Verbot betroffenen Zahlungsarten verlangt.

Gio, 01/03/2019 - 15:45 Collegamento permanente