Wirtschaft | Verbraucherschutz

Mit Karte zahlen darf nicht mehr kosten

Aufpreise bei Bankomat- und Kreditkartenzahlung verstoßen gegen den Verbraucherschutzkodex, erinnert die AGCM. Die VZS rät: Verstöße dokumentieren und melden.
Kasse
Foto: Pixabay

Es ist ein Verbot, das für alle gilt – und an das die italienische Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) unlängst Betriebe und Unternehmen erinnert hat.
Wer bei einem Einkauf mit Karte bezahlt – egal ob Bankomat- oder Kreditkarte –, dem darf kein Aufpreis berechnet werden.

Gemäß Art. 62 des Verbraucherschutzkodex ist es Verkäufern nämlich untersagt, von Privatkunden für Kartenzahlungen Aufschläge zu verlangen, präzisiert die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) in einer Aussendung. Immer wieder gingen Meldungen ein, dass bei Käufen von Waren und Dienstleistungen, die mit Karte beglichen werden, Aufpreise anfielen, erklärt die VZS, zum Beispiel in Textilreinigungen, in Lebensmittelgeschäften, in Tabaktrafiken.

Im Erinnerungsschreiben der AGCM, das vor einigen Wochen verschickt wurde, unterstreicht die Wettbewerbsbehörde, dass dass Verbot für alle Handelsbetriebe gilt, auch für alle Detailhändler und kleine Geschäfte (Tabaktrafiken, Eisenwarenhandlungen, Textilreinigungen, Metzger, Obsthändler, u.a.m.).

Ebenso erinnert die AGCM erinnert, dass sie Zuwiderhandeln bereits mehrmals mit Strafen belegt hat: Fluglinien wegen Aufpreis bei Online-Kreditkartenzahlungen, Energieverkäufer wegen Benachteiligung durch Spesen bei einigen Zahlungsmitteln und für Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen, Online- und traditionelle Reisebüros für Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen sowie Erneuerungen von Abos des öffentlichen Nahverkehrs.

Die Südtiroler Verbraucherschützer raten: “Sollten sich VerbraucherInnen in Südtirol mit Aufschlägen für die Verwendung Bankomat- oder Kreditkarten konfrontiert sehen, so sollten sie diese dokumentieren – etwa durch die Aufbewahrung des Kassen- oder Zahlungsbelegs bzw. einem Foto davon – und die Details zum Vorfall der VZS melden.”
“Wir werden uns dann um die entsprechende Weiterleitung an die zuständige Behörde kümmern, damit dieses von mehreren Normen vorgesehene Recht auch in der Praxis Anwendung findet”, erklärt VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus.