Gesellschaft | Soziales

Alleingelassene Alleinerziehende?

Das Team K stellte heute einen Beschlussantrag vor, der die Überprüfung und Anpassung der Sozialleistungen für Alleinerziehende und Einelternfamilien fordert.
Rieder Team K
Foto: Team K
  • Die Situation der Alleinerziehenden in Südtirol ist alarmierend. Diese Familien stehen vor enormen wirtschaftlichen, rechtlichen und emotionalen Herausforderungen“, so die Landtagsabgeordnete Maria Elisabeth Rieder. Aus diesem Grund habe sich die gelbe Partei mit der Südtiroler Plattform für Alleinerziehende EO zusammengesetzt, um einen Beschlussantrag zu erarbeiten, der die Berechnung der Sozialleistungen für Alleinerziehende, Getrenntlebende und Einelternfamilien überprüfen soll. Gemeinsam mit der ehemaligen, langjährigen Präsidentin der Plattform, Ida Lanbacher, und Plattform-Mitarbeiterin Astrid Ceol stellte Rieder den Antrag vor: Etwa ein Drittel der Südtiroler Familien befänden sich in solchen Situationen, das Armutsrisiko sei dabei deutlich höher als bei „normalen“ Familien (mit beiden Elternteilen). Es ginge oft direkt um existenzielle Herausforderungen, rund 45 Prozent der Familien mit nur einem Elternteil und mindestens einem minderjährigen Kind seien armutsgefährdet.


     „Die Situation der Alleinerziehenden in Südtirol ist alarmierend.“

  • Maria Elisabeth Rieder: „Diese Familien stehen vor enormen wirtschaftlichen, rechtlichen und emotionalen Herausforderungen“ Foto: Seehauserfoto
  • Handlungsbedarf bestehe nun bei Fragen zu finanziellen Sozialbeiträgen – sprich Kindergeld oder Mietbeiträge unter anderem. Die Grundlage dafür bilde die EEVE (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) oder die ISEE (staatliche Einkommens- und Vermögenserklärung). Alleinerziehende beziehungsweise getrenntlebende Elternteile seien zusätzlich dazu verpflichtet bei Berechnung des Beitrags für Miete und Wohnungsnebenkosten alle Ein- und Ausgaben anzugeben – auch jene die aus der Steuererklärung nicht hervorgehen. Die Ersatzerklärung beinhalte alle „möglichen und unmöglichen zusätzlichen Einnahmen“ darunter auch Leihgelder von Verwandten oder Geldgeschenke. Dazu komme die „figurative Unterhaltszahlung“ von 250 Euro, die für diejenigen festgelegt werde, bei denen kein richterliches Dekret oder Vereinbarung vorliege, die aber erklären, keinen Unterhalt zu erhalten. Der Gang vor Gericht sei aber mit Spesen verbunden, die die Betroffenen nicht unbedingt stemmen könnten. Wenn Betroffene durch die Anrechnung dieser hypothetischer Unterhaltszahlung das Anrecht auf einen Mietbeitrag verlieren würden, so seien letztlich die Kinder die Leidtragenden. Die EEVE solle jedoch eigentlich die tatsächliche finanzielle Situation erfassen, damit entsprechende finanzielle Unterstützung gewährleistet werden könne. Dies verhindere aber die „figurative Unterhaltszahlung“.

    Ein weiterer wichtiger Punkt sei der Unterhaltsvorschuss, eine Leistung, die in Kraft trete, wenn das unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt wie Astrid Ceol, hauptamtliche Mitarbeiterin der Plattform für Alleinerziehende erklärt. Vorausgesetzt sei dabei ein gerichtliches Trennungsurteil und ein „Faktor wirtschaftliche Situation“ nicht höher als 2,2 des Antragsstellenden. Arbeite/Verdiene das hauptbetreuende Elternteil nun mehr, sei der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss weg, dieses Geld sei aber zum Wohl des Kindes gedacht. Die Höhe des Vorschusses für ein minderjähriges Kind liege derzeit maximal bei 328 Euro pro Monat, dieser Betrag sei aber seit über 10 Jahren nicht mehr erhöht worden, trotz hoher Inflation. Der Beitrag sinke prozentual für jedes weitere Kind.

  • Daher fordere das Team K

    • Die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen und Kriterien für den Zugang zu Sozialleistungen unter Berücksichtung der besonderen Situation.
    • „Einnahmen“, die in der EEVE nicht erfasst werden, für die Berechtigung für den Zugang zu Sozialleistungen zu überprüfen und figurative Beiträge für den Unterhalt, die nicht bezahlt werden, aus den Berechnungen zu streichen.
    • Zugangsvoraussetzungen und Kriterien für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses zu überprüfen und die Beiträge unter Berücksichtigung der Inflation und der Lebenserhaltungskosten anzupassen.
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Peter Gasser Mo., 01.07.2024 - 12:57

“Alleinerziehende und Einelternfamilien” gibt es wohl nur, wenn ein Elternteil verstorben ist. In allen anderen Fällen haben Kinder naturgemäß Eltern, also Mutter und Vater, und BEIDE sind gesetzlich zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes verpflichtet.

Mo., 01.07.2024 - 12:57 Permalink
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K V Mo., 01.07.2024 - 21:25

Antwort auf von Peter Gasser

Meines Wissens wird aus der Steuerkasse ein Vorschuss gezahlt, welcher dann wiederum vom Amt beim säumigen Unterhaltspflichtigen eingetrieben wird. Ein wirklich begrüßenswertes System, dass viele alleinerziehende Frauen vor der größten existenziellen Not bewahren kann.

Mo., 01.07.2024 - 21:25 Permalink
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Günther Alois … Mi., 03.07.2024 - 07:53

Antwort auf von K V

Kenne schlaue,unverantwortliche Väter,fahren mit dicken SUV' S durch die Weltgeschichte,natürlich Leasingfahrzeuge,und der Leasingvertrag läuft auf die " neue" Freundin und tschüss! Er,der Arme hat null Besitz und kein Geld,der Arme?????

Mi., 03.07.2024 - 07:53 Permalink