Gesellschaft | IT-Bonus

Die Uhr tickt

Die Landesregierung hat die Kriterien für den IT-Bonus für pädagogische Fachkräfte genehmigt. Bis zum 16. November kann ein einmaliges Ansuchen gestellt werden.
Fernunterricht
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"Besser spät als nie", so die Stellungnahme zum IT-Bonus für pädagogisches Personal. Wie Landesrat Philipp Achammer bei der Pressekonferenz der Landesregierung am Dienstag ankündigte, können pädagogische Fachkräfte ab sofort und bis zum 16. November für eine Rückerstattung der durch den Fernunterricht bedingten Ausgaben ansuchen. Zuvor hatte die Lehrerinitiative das Land Südtirol scharf kritisiert, da Südtirol – im Gegensatz zu anderen italienischen Regionen – dem Lehrpersonal keine strukturellen Gelder für den Ankauf von Hard- und Softwareprodukten für den Fernunterricht zur Verfügung stellt.

Bei Ausbruch der Pandemie und den damit einhergehenden Schulschließungen habe man sich auf den privaten Ankauf der für den Fernunterricht nötigen Hard- und Software verlassen müssen, so Achammer bei der Landespressekonferenz. Nun hat die Landesregierung eine Rückerstattung von bis zu 520 Euro pro Person für die dabei aufgenommenen Spesen veranlasst und die entsprechenden Kriterien genehmigt. Bei der Kostenrückerstattung handelt es sich um eine einmalige Auszahlung und nicht um einen – wie vom Lehrpersonal geforderten – strukturellen Fund. Insgesamt werden rund 6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, eine – wie Achammer betont – Einsparung gegenüber einem möglichen Pauschalankauf von Software und Geräten für das pädagogische Personal.

 

Kriterien für die Rückerstattung der Kosten

 

Pädagogische Fachkräfte, die zwischen dem 5. März 2020 und dem 15. November 2021 mindestens drei Monate effektiv in ihrem Beruf tätig waren und entsprechende Ausgaben für Software und Hardware-Produkte, sprich Laptops, Smartphones, Tablets und Ähnliches in diesem Zeitraum belegen können, können die Rückerstattung der aufgenommenen Spesen beantragen.

Diese Voraussetzungen gelten für das Personal der Kindergärten des Landes genauso wie für das Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen; für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Musikschulen. Aber auch Mitarbeitende für Integration sowie Schulsozialpädagoginnen und -pädagogen können die einmalige Kostenrückerstattung für gekaufte Hard- und Software beantragen. Nicht berücksichtigt werden Ankäufe, die von einer anderen Person als der Anspruchsberechtigten getätigt wurden. Soll heißen: Die oder der Antragsberechtigte muss belegen können, dass sie oder er den Kauf getätigt hat.

Die Anträge um Kostenrückerstattung für Hard- und Software müssen zusammen mit allen relevanten Unterlagen bis zum 16. November bei der zuständigen Dienststelle in der deutschen Bildungsdirektion eingereicht werden. Diese überprüft und bearbeitet die Anträge. Nach entsprechender Genehmigung werden die Rückerstattungsbeträge in einer einzigen Rate über den Lohnstreifen der Bediensteten ausbezahlt.