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Höhere Latte für UaB

Die Landesregierung hat neue Kriterien beschlossen, um Urlaub auf dem Bauernhof ausführen zu können. Vor allem der Viehbestand muss erhöht werden.
Hühner
Foto: Pixabay

Wer Urlaub auf dem Bauernhof anbietet, muss künftig strengere Auflagen erfüllen. Das hat die Landesregierung diese Woche beschlossen. Die neuen, verschärften Zugangskriterien hatte der Südtiroler Bauernbund (SBB) bereits im Sommer 2019 ausgearbeitet und der Landesregierung weitergeleitet. Die hat sie nun übernommen.

Die aktualisierten Voraussetzungen im Beschluss der Landesregierung sehen folgendes vor:

  • Für die Ausübung der Tätigkeit muss der Betrieb mindestens 0,5 Hektar Obst- oder Weinfläche oder 1,0 Hektar Wiese, Acker, Ackerfutterbauflächen oder Sonderkulturen bewirtschaften.
  • Für reine Grünlandbetriebe wird die Haltung von Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche von 0,4 auf 0,5 erhöht.
  • Im Betrieb muss nicht wie bisher eine Großvieheinheit nachgewiesen werden, sondern mindestens 1,8 GVE. Bei 1,5 GVE muss es sich um Rinder, Schafe oder Ziegen handeln; Schweine und Hühner können bis zu 0,3 GVE berücksichtigt werden.
  • Das Vieh darf ausschließlich an der eigenen Hofstelle gehalten werden.
  • Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras), Lamas, Alpakas und Kamele zählen nicht mehr als GVE. Pferde und Ponys zählen nur, wenn es sich um einen gemeldeten Reitbetrieb mit mindestens fünf Pferden und/oder Ponys handelt.
  • Ein Teil der verwendeten Rohstoffe muss bei den UaB-Betrieben aus landwirtschaftlicher Eigenproduktion bestehen. Kleinbetriebe unter 0,5 Hektar Obstanbau müssen mindestens drei Produkte herstellen und an der Hofstelle zum Verkauf anbieten.
  • Es ist verboten, Urlaub auf dem Bauernhof und andere gewerbliche Beherberungsbetriebe wie z.B. Hotelbetrieb zu kombinieren.
  • Betriebe, die mit der UaB-Tätigkeit beginnen, müssen eine angemessene Ausbildung des Betriebsleiters oder eines am Betrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes nachweisen. Neu ist, dass der Lebenspartner mit jetzigem Beschluss auch anerkannt wird und zum Beispiel die Ausbildung absolvieren kann.
  • Die Landesverwaltung führt jährliche Kontrollen der Tätigkeit in sechs Prozent der Betriebe durch.

Bereits bestehende UaB-Betriebe haben zwei Jahre Zeit, um sich an die neuen Bestimmungen anzupassen.