Fall Zeller-Dellantonio: Steht die Gerichtsordnung dem Traumjob im Weg?
Der Fall Zeller-Dellantonio beschäftigt nicht nur Landtagsabgeordnete. Nachdem sowohl Alessandro Urzì von Alto Adige Nel Cuore als auch Pius Leitner von den Freiheitlichen angekündigt haben, den Landtag mit der möglichen Ernennung der Lebensgefährtin des SVP-Senators zur Verwaltungsrichterin in Bozen befassen , spinnt auch der Alto Adige in seiner Donnerstags-Ausgabe die Geschichte weiter. Und heute klingt die Angelegenheit schon weit kritischer als noch am Vortag, als die Leiterin des Meraner Rechtsamtes in mehreren Medien erklärte, dass es allein ihr Verdienst sei, wenn sie ihren Traumjob erhalte.
Dass die Konstellation ungeachtet aller Qualifikationen Fragen aufwirft, wird nun auch von der italienischen Tageszeitung eingeräumt. Zum Beispiel jene, warum die Ernennung von VerwaltungsrichterInnen in Südtirol im Gegensatz zum restlichen Italien nicht über Wettbewerbe, sondern politisch vorgenommen wird. Noch weit interessanter: Nach welchen Kriterien werden die KandidatInnen, die der Landesverwaltung auf die Finger schauen, tatsächlich von Land und Ministerrat vorgeschlagen bzw. ausgewählt?
Neben solch politischen Fragen könnte Alda Dellantonio aber noch ein weit konkreteres Hindernis für ihren Traumjob im Weg stehen: die italienische Gerichtsordnung. Dort hat man den möglichen Versuchungen, die entstehen können, wenn Partner oder Verwandte als Richter und Anwalt aufeinander treffen vorgebeugt. Und in Art. 18 und 19 festgelegt, dass eine Unvereinbarkeit besteht, wenn RichterInnen und AnwältInnen, zwischen denen ein Verhältnis bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad besteht, im selben Gerichtskreis tätig sind, zitiert der Alto Adige. Heißt das also, dass der Verwaltungsjurist Karl Zeller keine Verfahren mehr vor dem Bozner Verwaltungsgericht machen kann? „Non dire gatto se non ce l’hai in sacco“, drosselte die Meraner Juristin in Interviews die eigene Freude über den neuen Job. Vielleicht tut sie auch gut daran.