Wirtschaft | Richtlinie

Second-Hand-Tax

Im März 2023 wurde eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung bei Onlineverkäufen wirksam. Sie dient der Überwachung des Handels mit Waren, Dienstleistungen und Immobilien, aber auch mit Second-Hand-Artikeln.
Kreditkarte am Laptop
Foto: rupixen/Unsplash
  • Zwischen gelegentlichen Verkäufen durch Privatpersonen und gewerblichen Verkäufen, die der Besteuerung unterliegen, wird stark unterschieden. Dies betrifft besonders den Handel mit Gebrauchtwaren, welcher bei Regelmäßigkeit steuerpflichtig ist, teilt der Verbraucherschutz-Verein Robin mit. Daten des Verkäufers sind von den Plattformen ab 30 Geschäften im Kalenderjahr oder einem Einkommen von mehr als 2.000 Euro an die Steuerbehörden weiterzuleiten. Ungeachtet ob die Ware gebraucht oder neu ist. Wer seine gebrauchten Gegenstände als Privatperson vertreibt, ist zwar nicht steuerpflichtig, geschieht dies aber über besagte Online-Plattformen, so muss diese Person eine Mehrwertsteuernummer beantragen und die Einkommensteuer IRPEF bezahlen. Gelegentliche gewerbliche Tätigkeiten, welche als „sonstige Einkünfte“ vermerkt werden, sind davon nicht ausgenommen.

    Beim Handel mit wertvollen Artikeln, wie beispielsweise Antiquitäten, empfiehlt der Verein, einen Vertrag aufzusetzen, der beide Parteien mit Foto und Steuernummer darstellt. Sämtliche Überweisungen, sowie Kopien der Ausweise sollten beigelegt und von beiden unterzeichnet werden. Seriennummern oder Fotos des Objekts und die Unterschrift eines legitimen Herkunftsnachweises vom Verkäufer können ebenfalls dienlich sein. Der Vertrag soll mögliche Betrüger abschrecken und dient als Nachweis für die Transaktion. Wenn per Banküberweisung, Scheck oder Kreditkarte bezahlt wird, können sowohl die Bank als auch die Steuerbehörden verlangen, dass man den Vorgang im Hinblick auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche begründet.