Wirtschaft | Renten

Beiträge für Betreuung und Erziehung

Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten, Teilzeitarbeit und Pflege.
Hinweis: Dies ist ein Partner-Artikel und spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung der SALTO-Redaktion wider.
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Durch eine Abänderung im Regionalgesetz vom 18.02.2005, welches das Ansuchen für einen Zuschuss für die Einzahlung von Rentenbeiträgen, auch in einem Zusatzrentenfond, regelt, wurden die bürokratischen Hürden vereinfacht.

Man kann um diese Unterstützung ansuchen, um die Zeiten des Fernbleibens von der Arbeit für die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern oder von minderjährigen, in Vollzeit anvertrauten, Kindern, rentenmäßig abzudecken.

Dasselbe ist möglich, beim Fernbleiben von der Arbeit wegen eines Pflegefalles. Wir begrüßen diese Vereinfachung unter anderem auch wegen der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern hauptsächlich in der Erziehung als auch in der Pflege.

Beide sind überwiegend weiblich und widerspiegeln die immer noch vorherrschende Rollenverteilung in der Gesellschaft. Zwei Drittel der unbezahlten Pflegearbeit wird von Frauen und nur ein Drittel von Männern geleistet.

Eine Tatsache, die zu großen Lücken bei den Beitragszahlungen vorwiegend bei Frauen führen kann. Umso wichtiger ist es, die Möglichkeiten des Regionalgesetzes von 2005 und den etwaigen Abänderungen zu nutzen.

Grundsätzlich gilt es unter zwei Leistungen zu unterscheiden, und zwar zwischen der „Rentenmäßigen Absicherung der Erziehungszeiten“ und der „Rentenmäßigen Absicherung der Pflegezeiten für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger“.

Für beide Beiträge können all jene ansuchen:

-   Die nicht erwerbstätig sind und zur freiwilligen Weiterzahlung der Vorsorgebeiträge (beim NISF/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse) ermächtigt oder bei einer Zusatzrentenform eingetragen sind.

-   Die Arbeitnehmer/innen im unbezahlten Wartestand ohne Rentenversicherung

-   Wer mit einem Teilzeitvertrag (bis zu 70% der für einen Vollzeitjob vorgesehenen Arbeitszeit) beschäftigt ist

-   Die selbstständig Erwerbstätigen

-    Die Freiberufler

-    Die Hausangestellten

Allerdings gibt es bei den beiden Leistungen einige Unterschiede zu beachten, denn auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch.

Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht).

Zu berücksichtigen sind des Weiteren:

·  Die Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen

·  Die Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen

·  Die Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten

·  Die Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten

·  Der Termin für die Einreichung der Gesuche

·  Die notwendigen Unterlagen

Alle weiteren Informationen, die Sie für das Ansuchen benötigen, erhalten Sie bei unserem Patronat oder auf der Internetseite: www.provinz.bz.it/aswe.

Hervorzuheben ist nochmals die Notwendigkeit der Inanspruchnahme dieser Beitragsschienen besonders für die Frauen, die die Hauptlast in der Erziehung und in der Pflege zu tragen haben und damit die Gelegenheit bekommen, ihre Beitragslücken zumindest teilweise zu schließen.