Entscheidung des Patienten
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Die im Artikel genannte Sachverhalt hängt mit der staatlichen Regelung von Ticketbefreiungen zusammen. Diese sehen vor, dass Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung Recht auf eine Ticketbefreiung haben, den Befreiungscode auf ihren Bewilligungen aufscheinen haben müssen. Steht der Befreiungscode nicht auf der Bewilligung, gibt es keine Ticketbefreiung. In der Regel werden Patientinnen und Patienten bei der Verschreibung darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Vorhandensein des Befreiungscodes kontrollieren sollen. Möchte der Patient bzw. die Patientin, dass der Befreiungscode nicht aufscheint und damit die Krankheit für das Fachpersonal erkennbar wird, kann er bzw. sie im Moment der Verschreibung verlangen, dass der Befreiungscode nicht eingegeben wird. In diesem Fall muss das Ticket allerdings bezahlt werden.
„Steht der Befreiungscode nicht auf der Bewilligung, gibt es keine Ticketbefreiung.“
Hierfür eine Lösung zu finden ist nicht einfach, weil einerseits die Kostenbefreiung bei Inanspruchnahme der Leistung klar erkennbar sein muss, andererseits – so das Ziel der Datenschutzbehörde - zu gewährleisten wäre, dass selbst Fachleute keine Rückschlüsse ziehen können, um welche Ticketbefreiung es sich handelt. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist auf jeden Fall bestrebt, in enger Abstimmung mit der Datenschutzbeauftragen, den maximal möglichen Schutz der Daten zu gewährleisten.
Lukas Raffl ist der Kommunikationschef des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
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