Politik | Raumordnung

Baurechte schlagen Landschaftsschutz

Verabschiedet sich die Politik von den tragenden Säulen des Raumordnungsgesetzes? Eine Antwort auf Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer (laut Dolomiten vom 14.04.2022).
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Bauen
Foto: Seehauserfoto
„Baurechte in der Landschaft können mit dem neuen Raumordnungsgesetz nur über die Landschaftspläne der Gemeinde vorgesehen werden.“ Daher müssten diese Landschaftspläne den Projekten mit Energiebonus, Projekten der „qualitativen Erweiterung“ und „Projekten mit unterirdischer Kubatur“ angepasst werden.
Wie bitte?
Dies bedeutet doch nichts anderes als:  In Gebieten mit Landschaftsplan (=Landschaftsschutzgebieten) soll nicht etwa das Bauprojekt dem Landschaftsschutz, sondern – umgekehrt – der Landschaftsschutz den Bauplänen angepasst werden?
Dann gute Nacht, Landschaft!
 
Dann gute Nacht, Landschaft!
 
Damit verabschiedet sich die Politik von den tragenden Säulen des Raumordnungsgesetzes: Aufwertung der Landschaft, Einschränkung des Bodenverbrauichs (Art.1), Schutz des Bodens und der Natur- und Agrarflächen (Art.13), Einschränkung des Bodenverbrauchs außerhalb des Siedlungsgebietes und Stopp für Neubaumaßnahmen in Natur- und Agrargebieten (Art. 17) – alles Schall und Rauch!
Wenn diese Grundsätze aufgeweicht werden durch eine weitere Reform des „Landesgesetzes für Raum & Landschaft“, dann werden dessen viel beschworene Grundsätze und Ziele auf den Kopf gestellt, dann kann Kuenzer ihr Gesetz gleich umbenennen in „Landesgesetz für Bauen in der Landschaft“ – oder besser noch: Gleich einpacken!