Politik | Gemeindewahlen

Keine Quote für alle Fälle

Für Listen der Gemeindewahlen gilt eine Quote. Die greift aber nicht gleich. In Bozen etwa muss erst ab 48 Kandidaten mehr als eine/r dem anderen Geschlecht angehören.
Handschlag
Foto: Pixabay

Im Februar 2019, also genau vor einem Jahr, haben die Südtiroler Grünen im Regionalrat einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem sie eine “angemessene Vertretung beider Geschlechter” in den Ratskommissionen der Gemeinden in den Provinzen Bozen und Trient fordern. Der Gesetzentwurf wurde in der heurigen Februar-Sitzung des Regionalrats behandelt – und auf März vertagt.

Mit Ausnahme der Kommissionen ist eine ausgewogene Geschlechtervertretung in der derzeitigen regionalen Gemeindewahlordnung bereits vorgesehen, sowohl für den Gemeindeausschuss (seit 2013) als auch für die Listen, die bei den Gemeinderatswahlen kandidieren (seit 2005). Eine Liste, auf der ein Geschlecht mehr als zwei Drittel der Listenplätze einnimmt, darf nicht zu den Wahlen antreten. So weit, so gut.

 

Kandidaten-Quote auf Gesamtzahl

 

Derzeit läuft landauf, landab die Suche nach Kandidaten und Kandidatinnen, die für die Gemeinderatswahlen antreten, die am 3. Mai in 113 Südtiroler Gemeinden stattfinden. In einem Monat, bis 27. März müssen die Listen eingereicht sein. Vor allem um weibliche Kandidaten wird gebuhlt – schließlich muss die Quote erfüllt werden. Was weniger bekannt ist: Die Zwei-Drittel-Regelung besagt nicht, dass auf jeder Liste mindestens ein Drittel der Kandidaten dem anderen Geschlecht angehören muss. Sondern:

“Das Verhältnis zwischen den Geschlechtern kann unterschiedlich sein, sofern die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind”, heißt es aus dem Wahlamt der Region. Und zwar: In der Liste müssen beide Geschlechter vertreten sein; die Höchstzahl der Vertreter gleichen Geschlechts darf nicht überschritten werden.

So ergibt sich – je nach Größe der Gemeinde – ein etwas anderes Bild von der Quote. Die wird nämlich nicht auf die einzureichenden Listen, sondern auf die allgemein geltende Höchstanzahl der Listenkandidaten berechnet – und beginnt erst zu greifen, wenn die Höchstanzahl der Kandidaten eines Geschlechts auf einer Liste erreicht ist.

 

Es darf lange auch nur eine/r sein

 

  • Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern: 12 Gemeinderäte; maximal 18 Kandidaten je Liste, davon maximal 12 des anderen Geschlechts; bis 13 Kandidaten nur eine/r des anderen Geschlechts
  • Gemeinden mit 1.001 bis 3.000 Einwohnern: 16 Gemeinderäte; maximal 23 Kandidaten je Liste, davon maximal 16 des anderen Geschlechts; bis 17 Kandidaten nur eine/r des anderen Geschlechts
  • Gemeinden mit 3.001 bis 10.000 Einwohnern: 18 Gemeinderäte; maximal 27 Kandidaten je Liste, davon maximal 18 des anderen Geschlechts; bis 19 Kandidaten nur eine/r des anderen Geschlechts
  • Gemeinden mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 28 Gemeinderäte; maximal 41 Kandidaten je Liste, davon maximal 28 des anderen Geschlechts; bis 29 Kandidaten nur eine/r des anderen Geschlechts
  • Gemeinden mit 30.001 bis 100.000 Einwohnern: 36 Gemeinderäte; maximal 54 Kandidaten je Liste, davon maximal 36 des anderen Geschlechts; bis 37 Kandidaten nur eine/r des anderen Geschlechts
  • Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bzw. Landeshauptstadt: 46 Gemeinderäte; maximal 68 Kandidaten, davon maximal 46 des anderen Geschlechts; bis 47 Kandidaten nur eine/r des anderen Geschlechts