Gesellschaft | Verkehrsordnung

Entwarnung für Autolenker

Für Aufregung sorgte eine neue Regel, die vorsieht all jene in das "Autobüchl" einzutragen, die sich schnell mal das Auto bei einem ausleihen. So sei das nicht gemeint.

Die neue Regelung der Straßenverkehrsordnung sorgte für ordentlichen Wirbel: Ab 3. November tritt eine Norm in Kraft, die vorschreibt, dass etwaige Pkw-Lenker, in den Fahrzeugschein, das Autobüchlein des Autobesitzers einzutragen sind. Das könne doch nicht sein, so die kollektive öffentliche Meinung und die Medien griffen die bürokratische Posse dankbar auf. 

Der Sache nachzugehen und für Klarheit zu sorgen, übernahm nun Senator Hans Berger. Er intervenierte beim Vizeminister im Transportministerium Riccardo Nencini und erhielt auch bald die Antwort. In einem Brief an Berger ließ der Vizeminister diesen wissen, dass es sich wohl um eine in den Medien falsch wiedergegebene Interpretatin der Bestimmung handle. 

L'obbligo di comunicazione sussiste solamente a condizione che l'utilizzatore abbia il veicolo in disponibilità per un uso esclusivo e personale per oltre trenta giorni, ad eccezioni di tutti i casi di normale utilizzo familiare dell'autovettura.

Denn "die Pflicht den Namen des Pkw-Lenkers im Fahrzeugschein des eigentlichen Autobesitzers eintragen zu lassen, besteht nur wenn der Pkw-Fahrer das geliehene Auto für mehr als 30 Tage dauerhaft nutzt. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Familienangehörige, die das Familienauto fahren", erklärte Nencini in seinem Schreiben an Berger. "Bei nachträglicher Eintragung eines Fahrzeughalters fallen außerdem keine Zusatzgebühren für den Pkw-Lenker", stellt Berger des weiteren klar.

 

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Profil für Benutzer Mensch Ärgerdichnicht
Mensch Ärgerdi… Di., 28.10.2014 - 16:57

Antwort auf von pérvasion

Nicht ganz. Bis heute war von "uso esclusivo" nie die Rede. Das fehlt auch in der Übersetzung man müsste sagen: "die Pflicht den Namen des Pkw-Lenkers im Fahrzeugschein des eigentlichen Autobesitzers eintragen zu lassen, besteht nur wenn ausschließlich der Pkw-Fahrer das geliehene Auto für mehr als 30 Tage dauerhaft nutzt"
Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Di., 28.10.2014 - 16:57 Permalink