Politik | Bettenstopp

Alles sehen und alles zählen

Die Landesregierung hat heute die Durchführungsbestimmungen zum „Bettenstopp-Gesetz“ genehmigt. Nachmeldungen von Betten müssen bis zum 31. März erfolgen.
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Foto: Salto.bz
„Das Schwierigste ist geschafft und wir glauben, dass wir eine vernünftige Lösung gefunden haben“, erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher im Rahmen der heutigen Pressekonferenz, die er gemeinsam mit Arnold Schuler zum Thema Durchführungsbestimmungen und Bettenstopp abgehalten hat. Wie der Tourismuslandesrat eingangs erklärte, sei diesem vieldiskutierten Thema ein umfangreicher Text gefolgt. Darin wurden die Kriterien und Modalitäten für die Erhebung festgelegt, weiters die Definition der Obergrenze und die Zuweisung der Gästebetten. Für die Festlegung der Betten-Obergrenze wurden dabei alle gemeldeten Schlafgelegenheiten für Gäste ab 14 Jahren herangezogen. 14 Jahre deshalb, weil ab diesem Alter auch die Ortstaxe eingehoben wird.
 

Welche Betten werden gezählt?

 
Laut Durchführungsbestimmungen werden zur Erhebung der Betten verschiedene Parameter herangezogen. Für gastgewerbliche Betriebe, die am 31. Dezember 2019 bestanden haben, gilt die Anzahl der Betten laut Erlaubnis oder höchstens die Anzahl jener Nächtigungen, die an einem beliebigen Stichtag im Rekordjahr 2019 gemeldet wurden. Für jene, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2020 aufgenommen haben, gilt die Bettenanzahl gemäß Erlaubnis. Betten, die ab diesem Datum aufgrund von baulichen Maßnahmen neu hinzu gekommen sind, können gemäß Erlaubnis dazugerechnet werden. Bei Campingplätzen kommt folgende Regel zur Anwendung, wonach ein Stellplatz mit drei Betten berechnet wird.
Innerhalb 31. März 2023 kann eine Erhöhung der Betten beantragt werden. Berücksichtigt werden dabei nur jene Betten, die den geltenden Bestimmungen entsprechen sowie die von den Einstufungskriterien vorgesehenen strukturellen Voraussetzungen erfüllen.
Maßgeblich bei den erworbenen Rechten ist die Ausstellung der Baukonzession bzw. die Eingriffsgenehmigung oder ein Antrag um Eingriffsgenehmigung, der bis zum Datum 31. Juli 2022 eingelangt sein muss. Weiters zählen auch solche Betten als erworbene Rechte, die in einem Wiedergewinnungs-, Durchführungsplan- oder städtebaulichen Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Die Eingriffsgenehmigung muss allerdings innerhalb von vier Jahren erlassen werden. Bei nicht-gastgwerblichen Betten erfolgt die Erhebung wie bei den gastgewerblichen. Aufgrund anderer Genehmigungs- bzw. Meldeverfahren kommt beim Punkt „Erworbene Rechte“ jedoch eine andere Bestimmung zur Anwendung, und zwar gilt in diesem Falle, dass bei einer Baumasse, die unter der Bezeichnung „Wohnung ohne Bindung“ geführt wird, bereits eine erlassene Baukonzession bzw. Eingriffsgenehmigung vorliegen muss und für welche die Baubeginnmeldung bereits erfolgt ist. Innerhalb von 30 Tagen nach der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit, muss die Tätigkeitsmeldung hinterlegt werden.
 

Was passiert mit den frei werdenden Betten?

 
Wie bereits berichtet, wird sowohl ein Gemeinde- als auch Landeskontingent an Betten eingerichtet. Frei werdende Betten fallen zu 95 Prozent in das Gemeindenkontingent, die restlichen fünf in das Landeskontingent. Betten werden „frei“ und fallen in diese Kontingente, wenn die Tätigkeit eines Betriebes eingestellt wird. Unterschieden wird hier in drei Bereiche: Wenn die urbanistische Zweckbestimmung aufrecht bleibt und die Tätigkeit nicht innerhalb von vier Jahren aufgenommen wird, werden ab diesem Zeitpunkt die Betten frei. Bleibt die Zweckbestimmung nicht aufrecht, werden die Betten sofort nach Verfall der Erlaubnis dem Kontingent zugewiesen. Betten, die zwar offiziell noch aufscheinen, aber wo die Tätigkeit bereits bei Inkrafttreten eingestellt war und innerhalb von vier Jahren auch nicht wieder aufgenommen wird, fallen ebenfalls dem Kontingent zu. Bei Einstellung der privaten Zimmervermietung werden die Betten sofort „frei“.
 

Kontingente und „freie“ Betten

 
In den Durchführungsbestimmungen ist weiters festgehalten, dass die Gemeinden als Vorschuss 7.000 Betten erhalten, welche sie zuweisen können. Weitere 1.000 Betten können aus dem Landeskontingent verteilt werden. Innerhalb von zehn Jahren müssen die zugeteilten Gästebetten ausgeglichen werden. Wer um die Zuweisung von Betten ansucht, muss den Antrag an die zuständige Gemeinde richten. Die entsprechenden Kriterien werden von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. In Sondersituationen kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde zusätzliche Betten zuweisen. Wie die Zuweisung auf Landesebene zu erfolgen hat, wird nach Anhörung des Rates der Gemeinden festgelegt.
 

Die nächsten Schritte

 
Wie Landesrat Schuler erklärte, werden die historischen Ortskerne und die Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe von dieser Regelung ausgenommen. Für letztere soll eine eigene Bestimmungen „zeitnah“ erlassen werden. Voraussetzung dafür ist eine Änderung des Landesgesetzes zur Privatzimmervermietung. Folgen soll weiters ein Beschluss zur quantitativen und qualitativen Erweiterung, eine Neufestlegung der Kriterien zur Einstufung der Betriebe, die Festlegung der Kriterien zum „Grünen Stern“, eine landesweite Regelung für Camping-Plätze sowie die Entwicklung eines Kriterienkatalogs für Großveranstaltungen.
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Christian I Di., 13.09.2022 - 17:01

Gibt es bald auch eine Obergrenze für den Motorradverkehr, denn die Situation auf Südtirols Strassen ist schon längst entartet. Lärm macht krank!

Di., 13.09.2022 - 17:01 Permalink
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Dietmar Nußbaumer Di., 13.09.2022 - 21:24

Wie bekannt, hört die Freiheit des Einen dort auf, wo die Freiheit des Anderen beschnitten wird. Daher ist es gut, wenn versucht wird, einen für möglichst alle Beteiligten (inklusive Bevölkerung) brauchbaren Kompromiss zu finden.

Di., 13.09.2022 - 21:24 Permalink
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Salto User
Günther Alois … Mi., 14.09.2022 - 07:59

Schon interessant,die Svp macht zuerst Gesetze und erst dann weiss sie überhaupt wieviele aktuelle Betten in Südtirol sind.Und dann muss auch noch nachgemeldet werden,super daneben!

Mi., 14.09.2022 - 07:59 Permalink
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M A Mi., 14.09.2022 - 11:34

Warum dauert das bis März 2023?
Haben Beherbergungsbetriebe nicht eine Lizenz, in der die genaue Bettenanzahl definiert ist?

Mi., 14.09.2022 - 11:34 Permalink