Politik | Landesregierung

Schlamperei hoch drei

Eine Entlassung von Wobi-Direktor Franz Stimpfl wird kaum umsetzbar sein. Der Grund: das stümperhafte Vorgehen des zuständigen Landesrates Christian Tommasini.

Am 1. April 2014 präsentierte Landesrat Christian Tommasini nach der Sitzung der Landesregierung auf der Pressekonferenz die Reform des Wohnbau-Institutes (Wobi). Es war genau der richtige Tag. Denn das ganze ist ein schlechter Aprilscherz, dessen Auswirkungen das Wobi und das Land noch viel Geld kosten könnten.
In Wirklichkeit wurde an diesem Tag in der Landesregierung zwar über die Reformpläne des zuständigen Landesrates diskutiert, förmlichen Beschluss gibt es aber keinen. Dafür hat man an diesem Tag einen Schritt gemacht, der durch unglaubliche Schlamperei Tommasini und der gesamten Landesregierung auf den Kopf fallen könnte.

Stimpfls Entlassung

Diese Woche flammte wieder die Diskussion um die Zukunft von Wobi-Direktor Franz Stimpfl medial auf. Die Landesregierung reduzierte vor einem Jahr den fünfköpfigen Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes auf drei Mitglieder, die nicht mehr fünf Jahre, sondern nur mehr drei Jahre im Amt bleiben. Franz Stimpfl hat zu diesem Zeitpunkt genau noch drei Jahre bis zur Pensionierung. Weil die Amtszeit von Direktor und Verwaltungsrat deckungsgleich sind, ging man davon aus, dass Stimpfl diese drei Jahre noch absitzen wird.


Wobi-Direktor Franz Stimpfl: Tommasini will ihn los werden.

Doch dann folgte der Paukenschlag. Unmittelbar nach der Ernennung entscheidet der neue dreiköpfige Verwaltungsrat, den Vertrag mit dem Generaldirektor nur mehr für ein Jahr zu verlängern.
Bereits am 19. Juni 2014 hatte salto.bz unter dem Titel „Direktor auf Abruf“ über diese Entscheidung berichtet. Weil Stimpfls Ein-Jahres-Vertrag demnächst endet und mit Ex-Caritas-Direktor Heiner Schweigkofler ein neuer Wobi-Präsident sein Amt antritt, geht man jetzt davon aus, dass sich der Verwaltungsrat von seinem Direktor trennt.
Doch genau das wird für den Arbeitgeber Wobi und das Land nicht so einfach werden. Franz Stimpfl hat bereits angekündigt, dass er sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Trennung wehren wird. Der Wobi-Direktor hat in einem möglichen Arbeitsstreit gleich mehrere Trümpfe in der Hand. Zugespielt durch ein unglaublich stümperhaftes Vorgehen des zuständigen Landesrates Christian Tommasini.

Wackeliger Verwaltungsrat

In einem Verfahren dürfte schnell die Frage auftauchen, ob der seit einem Jahr amtierende Wobi-Verwaltungsrat überhaupt rechtmäßig im Amt ist. Allein hier wird es schon kritisch. Und das gleich in zweifacher Hinsicht.
Das Wohnbauinstitut wird durch das Wohnbauförderungsgesetz geregelt. In diesem Gesetz steht auch heute noch, dass der Wobi-Verwaltungsrat aus 5 Mitgliedern besteht und fünf Jahre im Amt bleibt.
Denn die Wobi-Reform wurde nur durch ein Dekret der Landesregierung umgesetzt. Im Frühjahr 2013 hat der Staat ein Spardekret erlassen, das auch die Länder umsetzen müssen. Es geht dabei vor allem um die Verkleinerung der Verwaltungsräte der öffentlichen Gesellschaften.
In einer Nacht- und Nebelaktion verabschiedete noch der alte Landtag im September 2013 ein Gesetz, das der Landesregierung erlaubt die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen, durch Verordnung umzugestalten. Auch wenn dadurch geltende Gesetze geändert oder ergänzt werden.
Bereits diese Vorgangsweise, die die Landesregierung zum direkten Gesetzgeber unter Ausschaltung des Landtages macht, ist rechtlich mehr als fragwürdig. Vor allem aber wird man die Frage stellen, warum man bis heute nicht das geltende Landesgesetz abgeändert hat. Denn im Zweifelsfall gilt das Gesetz und nicht das Dekret der Landesregierung.

Peinlicher Ausrutscher

Dazu kommt ein peinlicher Fehler bei der Umsetzung. Am 18. März 2014 verabschiedet die Landesregierung die „Verordnung über die Organisationsstruktur der Körperschaften, Agenturen oder Organismen, die vom Land abhängen“. Mit diesem Beschluss werden die Verwaltungsräte von 17 Körperschaften des Landes auf drei Mitglieder verkleinert und die Amtszeit auf drei Jahre herabgesetzt. Zwei Wochen später, am 1. April 2014, schlägt Landesrat Christian Tommasini auf der Sitzung der Landesregierung vor, den Verwaltungsrat des Wobi nach den neuen Bestimmungen zu ernennen. Es werden an diesem Tag per Dekret Konrad Pfitscher, Renzo Caramaschi und Manuela Paulmichl als neue Wobi-Führung ernannt.
Das Problem dabei: Man merkt plötzlich, dass in der Liste der 17 Körperschaften, für die die neuen Regeln gelten sollen, das Wobi fehlt. Deshalb nimmt die Landesregierung eine Woche später den Beschluss vom 18. März zurück und fällt einen neuen, deckungsgleichen Beschluss. Der einzige Unterschied: In der Liste sind jetzt 18 Organismen angeführt, denn man hat das Wobi eingefügt.
Formal heißt das aber, dass am 1. April 2014 ein dreiköpfiger Verwaltungsrat ernannt wurde, für den es keinerlei rechtliche Bestimmung gab. Denn an diesem Tag galt einzig und allein das Landesgesetz, das die Ernennung von 5 Verwaltungsräten vorsieht. Die Landesregierung hat die Ernennung der drei Verwaltungsräte bis heute nicht widerrufen und neu beschlossen.
Die Zweifel, ob diese Vorgangsweise rechtens ist und der Verwaltungsrat so überhaupt im Amt sein kann, sind damit mehr als begründet.


Protokoll der Landesregierung: Einziges Ernennungsdekret des Wobi-Verwaltungsrates

Die Vertragsdauer

Dazu kommt aber noch ein zweiter Punkt, der bei einem möglichen Arbeitsstreit ausschlagend sein könnte. Mit der neuen Verordnung wurden zwar die Zahl der Verwaltungsräte und die Amtsdauer abgeändert, nicht aber eine andere, den Wobi-Generaldirektor betreffende Bestimmung.
Im Wohnbauförderungsgesetz heißt es:

„Das Arbeitsverhältnis des Direktors ist befristet und mit privatrechtlichem Vertrag geregelt; der Auftrag läuft ab Ernennungsdatum und endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Verfall des Verwaltungsrates.“

Demnach hätte der Wobi-Verwaltungsrat im vergangenen Frühsommer nur zwei Möglichkeiten gehabt: Entweder Franz Stimpfls Vertrag zu beenden oder ihn für weitere drei Jahre zu bestätigen. Für eine Ein-Jahres-Verlängerung gibt es keinerlei gesetzliche Vorgabe.
Im Gesetz heißt es auch:

Die Beauftragung kann vor der Fälligkeit mit begründeter Maßnahme des Präsidenten auf entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates widerrufen werden.“

Ob sich nach dieser peinlichen Vorgeschichte aber eine Begründung finden wird, die auch vor dem Arbeitsgericht standhält, muss man stark bezweifeln.