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Annullierte Baukonzession

Die Landesregierung hat den Bau des Aspiag Großkaufhauses gestoppt. Am Dienstag annullierte man die Baukonzession.
ASPIAG
Foto: Salto.bz
Salto.bz hatte es bereits vor drei Wochen angekündigt. Jetzt erfolgte die formale Entscheidung.
Die Landesregierung hat am Dienstag, die Baukonzession des 30.000 Quadratmeter großen Einkaufszentrums des Handelsriesen Aspiag im Gewerbegebiet Bozen Süd annulliert. Der Kommissär der Gemeinde Bozen, Michele Penta, hatte diese Variantekonzession am 20. Mai 2016 zu Gunsten der Aspiag Service ausgestellt. Offiziell als Anpassungsarbeiten wäre im Bozner Gewerbegebiet in der Buozzistraße am Ende die größte Einzelhandelsstruktur Südtirols errichtet worden.
Bereits im September hat die Landesregierung aber ein Verfahren zur Annullierung dieser Baukonzession Nr. 212/2016 eingeleitet. Vorausgegangen waren mehrere Eingabe an die Landesregierung nach Artikel 105 des Landesraumordnungsgesetzes. Unter anderem ein Rekurs des Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol (hds).
Die zuständigen Landesämter kamen nach der Überprüfung der Sachlage zum Schluss, dass es in diesem Fall mehrere Übertretungen der geltenden Landesgesetze gegeben habe. Man räumte der Gemeinde Bozen und der Aspiag Service als Inhaberin der Baukonzession und Eigentümerin des Baues eine Frist von 20 Tagen, um zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen.
Die Gemeinde Bozen hat auf ihre Stellungnahme gänzlich verzichtet. Das Unternehmen hat nur zu einem Teil der beanstandeten Punkte Stellung bezogen und konnte die Beanstandungen auch nicht stichhaltig entkräften“, erklärte Arno Kompatscher am Dienstag auf der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung. Der Landeshauptmann: „ So ist uns nichts anders übriggeblieben, als die Konzession heute zu annullieren".

Erfreuter hds

Sichtlich erfreut über diese Entscheidung zeigt sich der Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol (hds). „Dieser Schritt ist lediglich die Konsequenz der geltenden Bestimmungen in der Raumordnung - insbesondere was die Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten anbelangt“, erklärte hds-Präsident Walter Amort. Die Landesregierung hat den hds-Rekurs mit der Begründung angenommen, dass das Bauobjekt nicht über die notwendigen raumordnerischen Voraussetzungen für die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit in diesem Gebiet verfüge. Vor allem aber sei für ein solches Projekt eine Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde erforderlich.
 
 „Diese Entscheidung folgt den Grundsätzen der Südtiroler Raumordnungsbestimmungen. Sie wird dem Prinzip gerecht, dass Einzelhandel vornehmlich in den Orten und bewohnten Gebieten ausgeübt werden kann und nur in bestimmten Ausnahmefällen – wie für sperrige Güter – in den Gewerbegebieten“, resümiert Walter Amort.