Politik | Fall Deeg

Landwirtschaftlicher Arbeiter?

Was sagt eigentlich das Landesgesetz zum Urlaub auf den Bauernhof? Einige Auszüge, die man mit der Situation auf dem Niederdorfer Weiherhof vergleichen kann.
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Foto: ss
Der Urlaub auf dem Bauernhof wird durch das Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 geregelt. In Artikel 1 wird die Zielsetzung des Gesetzes definiert. Dort heißt es:
 
Das Land Südtirol unterstützt im Einklang mit den Programmen für die ländliche Entwicklung der europäischen Union und des Staates den „Urlaub auf dem Bauernhof“, der darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung und die Wiedergewinnung des Gleichgewichts in landwirtschaftlich genutzten Gebieten und den Verbleib der Landwirte im ländlichen Raum zu fördern, die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung der landwirtschaftlichen Einkommen zu unterstützen, die heimischen Produkte und das ortsgebundene Brauchtum aufzuwerten sowie die ländliche Kultur und die Erziehung zu einer gesunden Ernährung zu begünstigen.“
 
In Artikel 2 werden die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten definiert.
 
(1) Unter „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten versteht man die Bewirtung und Beherbergung von Gästen durch landwirtschaftliche Unternehmer laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, auch in Form von Personengesellschaften oder in Form eines Zusammenschlusses, in der Folge landwirtschaftliche Unternehmer genannt, durch die Nutzung des eigenen Betriebes in Verbindung mit der Bearbeitung des Grundes, mit der Wald- und mit der Viehwirtschaft. 
 
„(2) Zur Durchführung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten müssen vorwiegend der landwirtschaftliche Unternehmer und seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230/bis des Zivilgesetzbuches bestimmt sein. Die Personen, die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten ausüben, gelten für die Vorsorge-, versicherungsmäßige und steuerliche Behandlung als landwirtschaftliche Arbeiter im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.“
 
Im selben Artikel Absatz 6 wird die steuerliche Behandlung festgelegt:
 
„ Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2006, Nr. 96, wird das Einkommen aus der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit zum Zwecke der Anerkennung der verschiedenen Qualifikationen als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie des Vorranges bei der Gewährung von Beiträgen und, jedenfalls, zu jedem anderen Zweck, der nicht steuerlicher Natur ist, als landwirtschaftliches Einkommen angesehen. „
 
Artikel 3 regelt die „Verbindung zur Landwirtschaft“. Darin heißt es:
 
„(1) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Bewertung des Verhältnisses zwischen Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit und landwirtschaftlicher Tätigkeit fest. 
(2) Das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird ausschließlich am notwendigen Zeitaufwand für die Ausübung dieser Tätigkeit gemessen; die landwirtschaftliche Tätigkeit muss in jedem Fall gegenüber der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit überwiegen. 
(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird auf jeden Fall als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.“
 
Vergleicht man diese gesetzlichen Bestimmungen mit der Situation am Weiherhof in Niederdorf, der dem Ehepaar Wilfried Taschler und Waltraud Deeg gehört, dann wird klar, wie weitmaschig dieses Bestimmungen und ihre Auslegung sind.
Zur Erinnerung: Wilfried Taschler ist von Beruf, Gemeindesekretär in Toblach. Waltraud Deeg ist Landesrätin für Familie, Soziales, Senioren und Wohnbau.
Der Weiherhof hat im Landesverzeichnis „zwei Blumen“.