Gesellschaft | Nasenflügeltests

Aufgaben und Haftungen des Lehrpersonals

Ab 7. April werden die Nasenflügeltests Voraussetzung für den Schulbesuch. Welche Rolle nehmen dabei die Lehrpersonen ein?
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Lehrer
Foto: (c)Pixabay

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 15/2021 werden die Nasenflügeltests zur Voraussetzung für den Schulbesuch in Präsenz. Sollten die Eltern ihre Zustimmung verweigern, müssen die Kinder und Jugendlichen zu Hause bleiben. Dabei sind die Lehrpersonen von der Bildungsdirektion und vom Sanitätsbetrieb aufgerufen, sich an der Testdurchführung zu beteiligen, indem sie die Arbeiten bei der Testauswertung übernehmen. Der Abstrich erfolgt dabei durch die Schüler selbst, die zusätzlichen Schritte, wie das Dosieren der Testflüssigkeit, das Einbringen des Stäbchens in diese Lösung und das Ablesen bzw. Dokumentieren des Ergebnisses soll durch die Lehrpersonen durchgeführt werden.

Situation in den Schulen

Es mehren sich derzeit die kritischen Stimmen seitens der Schulführungskräfte und der Lehrpersonen. Ist die Schule der richtige Ort, um diese Massentests durchzuführen? Verfügen die Lehrpersonen über die entsprechenden Voraussetzungen? Kann es zu rechtlichen Konsequenzen bzw. Haftungen für das Schulpersonal kommen?

Andererseits häufen sich die Berichte aus den Schulen, welche zeigen, zu welchen Missstimmungen und Streitigkeiten es in den Schulen derzeit kommt. Es ist die Rede von Schuldirektoren, welche die Lehrpersonen geradezu zur Mithilfe verpflichten wollen bzw. mit Sanktionen drohen, sollten sie sich weigern. Es wird von Streitigkeiten zwischen den Lehrpersonen berichtet, bei welchen die Verweigerer als asozial und die Mithelfenden als systemtreu bezeichnet werden.

Berufsbild der Lehrperson

Die deutsche Bildungsdirektion in Person von Sigrun Falkensteiner und LR Philipp Achammer haben transparent kommuniziert, dass keine Lehrperson zur Mithilfe bei der Testdurchführung verpflichtet werden kann, da diese Tätigkeit nicht dem Berufsbild der Lehrpersonen entspricht. Art. 2103 des Zivilgesetzbuches besagt, dass Arbeitnehmer nur für die Aufgaben einzusetzen sind, für die sie eingestellt worden sind. Die Arbeitsaufgaben des Lehrpersonals werden durch den nationalen Kollektivvertrag geregelt. Art. 26 beschreibt die Funktion des Dozenten, wobei zu den Aufgaben die Unterrichtstätigkeit, die regelmäßige Fortbildung und die Entwicklung pädagogischer und didaktischer Konzepte in den Kollegialorganen zählen. Eine Mithilfe bei der Durchführung der Tests kann somit für die Lehrpersonen bestenfalls eine Freiwillige sein.

Zivilrechtliche Haftungen

Im Allgemeinen gelten Schüler als Schutzbefohlene und die Schule bzw. die Lehrpersonen haben die Pflicht sie entsprechend zu beaufsichtigen. Sie haften nach Art. 2048 des Zivilgesetzbuches auch für Schäden, welche während des Aufenthalts in der Schule entstehen. Auf Schadensersatz geklagt wird in erster Hinsicht die schulische Einrichtung, welche sich aber bei Fahrlässigkeit gegen die Lehrperson richten kann. Dabei liegt die Beweislast bei der Lehrperson, welche nachweisen muss, dass sie der Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Ein evtl. Schadensersatzanspruch kann von einer Haftpflichtversicherung auch bei Fahrlässigkeit abgedeckt werden, welche die Lehrpersonen aber zusätzlich auf eigene Kosten abschließen müssen. Dabei ist allerdings sehr fraglich, ob die Versicherung Tätigkeiten, welche nicht vom Berufsbild vorgesehen sind, versichert. Das Risiko von Verletzungen bzw. Schäden durch die Testdurchführung ist relativ gering, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zudem sollte die Frage erlaubt sein, was passiert, falls durch eine nicht sachgemäße Testdurchführung falsch negative Ergebnisse entstehen und diese Schüler aus falscher Sicherheit heraus weitere Personen anstecken. Haftet die Lehrperson auch für eventuelle Todesfälle aufgrund einer Infektion, falls ihr eine nicht fachgerechte bzw. unbefugte Testdurchführung nachgewiesen wird?

Strafrechtliche Bestimmungen

Die Sanität setzt in den Schulen die Tests Abbott – Panbio und Roche – SARS Cov-2 ein. Dabei ist der Test der Firma Roche vom Hersteller als Selbsttest deklariert, der Test der Firma Abbott ist hingegen nicht zur Selbstdurchführung konzipiert, sondern ist nur von entsprechend geschultem medizinischen Fachpersonal durchzuführen. In Italien ist die Ausübung bestimmter Berufe geschützt. Art. 348 des Strafgesetzbuches sieht bei einer unerlaubten Ausübung eines Berufes, für welchen eine Befähigung durch den Staat vorgesehen ist, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren und eine Geldstrafe von 10.000 bis zu 50.000 Euro vor. Die Tätigkeit medizinischen Personals, sei es der Ärzte als auch der Krankenpfleger, fällt in diese geschützte Berufsgruppe, da eine entsprechende Staatsprüfung und eine Eintragung in die Berufskammer vorgeschrieben ist. Befreit von dieser Pflicht sind Angestellte bei den Sanitätsbetrieben bzw. bei den von der Sanität akkreditierten Einrichtungen. Eine Lehrperson verfügt augenscheinlich nicht über die entsprechenden Voraussetzungen und kann somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die entsprechenden Sanktionen trägt dann nicht die Schule, sondern die Person selbst. Da es derzeit schon verschiedene Klagen und Anzeigen bezüglich Nasenflügeltests gibt, sollte jede Lehrperson sich gut überlegen, ob sie diese Verantwortung übernehmen will.

Angesichts dieser rechtlichen Aspekte empfinde ich es als eine Zumutung seitens der Bildungsdirektion und des Sanitätsbetriebes. Die Lehrpersonen gehen ein persönliches Risiko ein und werden in eine Rolle gedrängt, für welche sie nicht ihren Beruf ergriffen haben. Eine juristische Aufklärung seitens des Arbeitgebers oder der Gewerkschaften ist bislang noch nicht erfolgt.