Wirtschaft | Bauern
Neues Standbein
Foto: LPA
Arnold Schuler ist überzeugt. „Den landwirtschaftlichen Unternehmen wird damit die Anerkennung und Ausübung landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten ermöglicht“, sagt der Landesrat. Schuler: „Es handelt sich also um ein weiteres wirtschaftliches Standbein für die Betriebe.“
Vor einige Zeit wurde in Südtirol per Landesgesetz ein neuer Erwerbsbereich in der Landwirtschaft unter dem Namen „Soziale Landwirtschaft“. Die Kleinkindbetreuung wird bereits seit mehreren Jahren am Bauernhof angeboten, durch die Soziale Landwirtschaft werden die Tätigkeitsbereiche weiter ausgedehnt. Sie umfasst gesundheitsvorsorgende und -fördernde Intervention für Menschen mit Hilfe von Tieren, Pflanzen und Natur.
Bäuerinnen und Bauern sollen die Möglichkeit haben, ihren landwirtschaftlichen Betrieb für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zu öffnen. Die Landesregierung hat jetzt die Richtlinien erlassen, die eine Umsetzung dieser Tätigkeiten auf Landesebene ermöglichen.
Geregelt werden damit die Voraussetzungen und Modalitäten für den Zugang der Anbieterinnen und Anbieter zu den einzelnen Tätigkeiten, die Formen der Zusammenarbeit mit den zuständigen Körperschaften und öffentlichen Diensten sowie die notwendige Ausbildung für die Ausübung der einzelnen Dienste. In diesem Sinne ist auch eine rechtliche und finanzielle Absicherung sowohl der Kundschaft als auch der Anbieterinnen und Anbieter dieser Dienstleistungen vorgesehen.
Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler freut sich über diese Initiative und berichtet über die Möglichkeiten, die sich den Bäuerinnen und Bauern dadurch bieten: Die Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft, die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im ländlichen Raum und die Verringerung von Abwanderung sowie die Stärkung der Rolle von Frauen in ländlichen Gebieten sind laut Schuler nur einige der vielen Vorteile, die sich aus der Sozialen Landwirtschaft ergeben.
Die Voraussetzung für die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich sozialer Landwirtschaft ist mit der entsprechenden Eintragung in das Landesverzeichnis gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018 Nr. 8 geregelt.
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