Steuerabzug & Zusatzbeiträge erklärt
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Zusätzliche Beitragszahlung für sich selbst und steuerlich zulasten lebende Personen
Wer als Arbeitnehmer/in in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist, kann neben der Beitragszahlung über den Arbeitgeber (im geschlossenen Zusatzrentenfonds sind dies die Abfertigung, der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberbeitrag) auch zusätzliche, freiwillige Beitragszahlungen leisten und diese in der Steuererklärung abziehen.
Genauso können Selbständige und Freiberufler/innen die Beiträge in der Steuererklärung abziehen, die sie in einen offenen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben.
Steuerlich abziehbar sind zudem die Beiträge, welche auf die Position von steuerlich zulasten lebenden Familienangehörigen in einen geschlossenen oder offenen Fonds eingezahlt wurden.
Als steuerlich zulasten lebend gelten alle Familienangehörigen mit einem Einkommen bis 2.840,51 €; einige steuerfreie Einkünfte sind davon ausgenommen, darunter Renten, Zulagen und Zuschüsse für Menschen mit Behinderung, Blinde, Gehörlose etc. Für Kinder bis zu maximal 24 Jahren gilt die Höchstgrenze von 4.000 €.
Beitrag für NeugeboreneAnlässlich der Geburt jedes Kindes gewährt die Region Trentino – Südtirol einen Beitrag, der auf die Einschreibung des Kindes in einen Zusatzrentenfonds abzielt. Der Beitrag ist auch für adoptierte oder anvertraute Kinder ab dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung gedacht. Er wird bis zum fünften Lebensjahr bzw. bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Adoption oder der familiären Anvertrauung gezahlt, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus.
Der Beitrag beträgt 300 € im ersten Lebensjahr bzw. im ersten Jahr nach dem Adoptions- oder Pflegebeschluss und 200 € jährlich in den folgenden vier Jahren für einen Gesamtbetrag von 1.100 €.
Der Jahresbetrag von 200 €, der für die Folgejahre nach dem ersten Jahr vorgesehen ist, wird nur ausbezahlt, wenn im betreffenden Jahr ein Betrag von mindestens 100 € in den Zusatzrentenfonds des Kindes einbezahlt wurde. -
Info
Auch diese Beiträge können steuerlich in Abzug gebracht werden.
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Wie werden die zusätzlich einbezahlten Beiträge in der Steuererklärung geltend gemacht?
Die jährliche Einheitliche Bescheinigung (CU) fasst die Daten zu den Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit zusammen und weist die Beiträge auf, die über den Arbeitgeber in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wurden. Zusätzliche Beitragszahlungen scheinen nicht auf. Im Feld 412 wird die Höhe der Beiträge seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angegeben; dieser Betrag beinhaltet nicht die Abfertigung und umfasst alle Abzüge vom Lohnstreifen von Januar bis Dezember des letzten Jahres. Beiträge von bis zu 5.164,57 € können steuerlich abgezogen werden. Übersteigen die Arbeitgeberbeiträge diesen Wert, ist der Wert im Feld 413 zu berücksichtigen: Hier werden die nicht abgezogenen Beiträge angegeben; diese sind dem Zusatzrentenfonds innerhalb 31. Dezember des auf die Einzahlung folgenden Jahres mitzuteilen.
Liegt der Wert im Feld 412 unter der Höchstgrenze von 5.164,57 €, kann man künftig zusätzlich Steuern sparen, indem die Differenz berechnet und per Banküberweisung auf die eigene individuelle Position oder die der zulasten lebenden Person noch im laufenden Jahr eingezahlt wird.
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Beispiel
Feld 412 = 3.000,00 €
Maximal abziehbarer Betrag = 5.164,57 €
Mögliche freiwillige Beitragszahlung = 2.164,57 €
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