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Die Knöllchen-Neuerung

Als Datum der Zahlung von Verkehrsstrafen mittels Überweisung gilt ab sofort jener Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Polizei gutgeschrieben wird.

Auf Anfrage der Südtiroler Ortspolizei informiert der Gemeindenverband, dass es eine wichtige Neuigkeit betreffend der Zahlungen der Strafen für Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gibt. Mit einem Rundschreiben vom 14. Jänner 2016 hat das italienische Innenministerium mitgeteilt, dass bei Banküberweisung oder anderer elektronischer Zahlungsinstrumente, als Datum der Zahlung jener Tag gilt, an dem der Betrag auf dem Konto der Polizei gutgeschrieben wird.

Nur für Zahlungen direkt an die Polizeibeamten auf der Straße beziehungsweise im Büro der feststellenden Polizeibehörde sowie für Einzahlungen auf das Postkontokorrent gilt weiterhin das Datum auf der Einzahlungsquittung. Diese Auslegung hat vor allem auf die Zahlung des um 30 Prozent reduzierten Strafbetrages, welche nur innerhalb von fünf Tagen ab Vorhaltung beziehungsweise Zustellung des Vorhaltungsprotokolls möglich ist, große Auswirkungen:

Bis ein mittels Banküberweisung bezahlter Betrag auf dem Konto des Begünstigten ankommt, vergehen in der Regel ein bis drei Arbeitstage. Da Samstag und Sonntag sowie die Feiertage für die meisten Banken keine Arbeitstage sind, bedeutet dies, dass zum Beispiel eine Zahlung, die an einem Freitag durchgeführt wird, frühestens am darauffolgenden Werktag auf dem Konto des Begünstigten ankommt. Bei Überweisungen mittels Online-Banking sei zudem zu bedenken, so der Gemeindenverband, dass die meisten Banken Zahlungsaufträge, die abends, am Wochenende oder an Feiertagen eingehen, erst am darauffolgenden Arbeitstag durchführen. Somit kann sich hier der Zeitraum, bis die Zahlung bei der Polizei ankommt, nochmals verlängern. Außerdem variieren die Bearbeitungsfristen teilweise von Bank zu Bank. Der Gemeindenverband rät daher, sich bei der eigenen Bank darüber zu informieren.

Bei Zahlungen mittels Posterlagschein (“bollettino postale”) gilt weiterhin der Stempel des Postamts als Zahlungsdatum. Wer den Posterlagschein aber über seine Bank einzahlen lässt, muss damit rechnen, dass die Bank die Einzahlung beim Postamt eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführt. Auch bei Online-Banking-Überweisungen auf das Postkontokorrent der Polizei gilt ebenso erst jenes Datum als Tag der Zahlung, an dem der Betrag auf dem Postkontokorrent der Polizei ankommt.

Abschließend weist der Gemeindenverband darauf hin, dass die Einhaltung der Zahlungsfristen äußerst wichtig ist, da sich der geschuldete Betrag empfindlich erhöht, wenn die jeweilige Frist auch nur um einen Tag überschritten wird.