Der Rekurs der Amtsdirektoren
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„Wir werden das Ganze noch besprechen, aber ich gehe davon aus, dass wir den Fall vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgen werden“, sagt Ewald Thaler. Der Bozner Rechtsanwalt fungiert als Verteidiger von insgesamt neun Amtsdirektoren der Südtiroler Landesverwaltung. Die neun Beamten haben gegen die Gewichtung ihrer Ämter bei der Neuordnung des Landesdienstes und damit indirekt gegen ihre finanzielle Einstufung vor Gericht rekurriert.
Dabei dürfte es um weit mehr als nur um einen arbeitsrechtlichen Streit gehen. Denn der Rekurs wird auf jeden Fall ein Präzedenzfall mit Auswirkungen auf mögliche andere Vorstöße in diese Richtung sein. -
Die Neuordnung
Am 4. Juli 2023 hat die Landesregierung in drei Beschlüssen die Gewichtung der Ressorts, Abteilungen und Ämter in der Landesverwaltung verabschiedet. Es ist der letzte Schritt eines seit Jahren andauernden Prozesses.
Im Juli 2022 hat der Südtiroler Landtag das neue Führungskräftegesetz verabschiedet. Damit wurden für die Führungskräfte zwei Ebenen eingeführt. In die Ebene A werden die höchsten Funktionsträger, der Generalsekretär des Landesregierung und der Generaldirektor des Landes, deren Stellvertreter, sowie die Ressort- und die Abteilungsdirektoren eingetragen. In der Ebene B finden sich die Amts- und Schuldirektoren. Auf beiden Ebenen gibt es dann jeweils noch fünf Unterteilungen, die von 5 bis 1 gehen. Wobei B5 die höchste Position ist. -
Zur Umsetzung dieser Reform mussten alle Ämter und Abteilungen neu gewichtet werden. Dieser Prozess wurde nach klaren Kriterien durchgeführt, bei der die verschiedenen Komplexitäten der Abteilungen und Ämter, die Verantwortung, der Mitarbeiterstand und die finanzielle Ausgestaltung berücksichtigt wurden.
Offiziell wurden die Ressorts, Abteilungen und Ämter gewichtet. Da diese Einstufung aber die Basis für den neuen Kollektivvertrag der Führungskräfte ist, war von Anfang an klar, dass diese Wertungen auch eine direkte persönliche Note haben.
Mit dieser Neuregelung wurden gleichzeitig auch die Überstunden und die Freiberuflerzulagen für die Führungskräfte abgeschafft. Eines der erklärten Ziele dieser Reform und des neuen Führungskräftevertrages war dabei eine finanzielle Besserstellung. Sowohl die Politik als auch die Führungsspitze des Landes gaben eine klare Losung aus: Keine Führungskraft wird weniger verdienen als bisher.
Doch genau das war mit den starren Kriterien nicht immer möglich. Deshalb hat man einen gewissen Interpretationsspielraum angewandt. Indem die Ressortdirektoren die Vorschläge für die Einstufungen ihre Abteilungsdirektionen und die Abteilungsdirektoren jene für ihre Amtsdirektoren machten.
Selbst die Gewerkschaften gestehen heute zu, dass diese Gewichtung im Großen und Ganzen gelungen ist. -
Der Rekurs
Doch neun Amtsdirektoren und -direktorinnen sind mit ihrer Einstufung alles andere als zufrieden. Sie gehen davon aus, dass die Gewichtung ihrer Ämter zu niedrig ist. Im Herbst 2023 haben sie deshalb vor dem Verwaltungsgericht Rekurs gegen die erfolgte Neuordnung eingelegt.
„Die Rekurssteller machen nun geltend, dass die Gewichtung ihrer Strukturen nicht der Komplexität der ihnen übertragenen Funktionen entspricht und beklagen, dass die Unterbewertung sich negativ auf die ihnen zustehende Entlohnung auswirkt“, heißt es im Schriftsatz ihre Anwaltes Ewald Thaler.
Angefochten werden in dem Rekurs nicht nur der entsprechende Beschluss der Landesregierung, sondern auch die Bewertungsbögen des zuständigen Ressortdirektors, sowie die von der landesinternen Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressource AGER ausgearbeiteten Grundsatzkriterien. -
Die Landesverwaltung hat sich im November 2023 in den Rekurs eingelassen und dessen Abweisung verlangt. Das Rechtsamtes des Landes beantragt in seinem Schriftsatz, die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit. Vor allem aber wendet man „die fehlende Gerichtsbarkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes“ ein. Laut
einhelliger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes liegt die Zuständigkeit in Bezug auf Streitfragen, die das Arbeitsverhältnis des Personals der öffentlichen Verwaltung betreffen bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit bzw. beim Arbeitsrichter. -
Das Urteil
Dieser Rechtsauffassung folgt auch das Bozner Verwaltungsgericht. Der Richtersenat (Berichterstatterin Edith Engl) kommt in seinem Urteil vergangene Woche zu genau diesem Schluss. „Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, diesen für unzulässig und benennt als mit der Gerichtsbarkeit ausgestatteten Richter das Ordentliche Gericht, vor dem das Prozessverfahren neu eingeleitet werden kann“, heißt es im Urteil 00079/2024.
Damit wandert der Fall jetzt ans Landesgericht.
Dieser Rekurs ist ein Präzedenzfall. Setzen sich die neun Amtsdirektoren vor Gericht durch, könnte das gesamte System ins Wanken geraten. Denn damit würde weiteren Rekursen Tür und Tor geöffnet werden.
Dabei hatte man die Gewichtung einzelner Ämter – nach Protesten – durchaus nachjustiert. Auch deshalb gibt man sich innerhalb der Landesverwaltung relativ gelassen. Antonio Lampis, hat für die Gewerkschaft der Führungskräfte die Kriterien der Gewichtung maßgeblich mitgestaltet. Der Ressortdirektor ist von der Güte der Neuordnung mehr als nur überzeugt.
Lampis kommentiert diese Klage deshalb mit pragmatischen Worten: „Wenn von 148 Amtsdirektoren nur 9 klagen, dann zeigt das, dass wir gute Arbeit geleistet haben.“
148 Amtsdirektoren... Dafür,…
148 Amtsdirektoren...
Dafür, dass das Land (laut Arno) keine Kompetenzen mehr hat und alles in Rom entschieden wird leisten die sich aber recht viele Sesselwärmer...
Wieviele von den 168…
Wieviele von den 168 Amtsdirektoren haben nichts mehr zu verwalten?