Autonomiestatut: In Sachen Bürgerbeteiligung unzureichend

Beim Gesetz über Volksabstimmungen hat die SVP neuerlich auf Verzögern und Verhindern gesetzt. Letzte Woche ist die Verabschiedung ihres Gesetzes erneut vertagt worden.
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Die Geringschätzung der gesamten Thematik der Bürgerbeteiligung ist überdeutlich, denn seit dreieinhalb Jahren spielt die SVP auf Zeit. Zuletzt spießte es sich angeblich nur mehr an der Zahl der Unterschriften, die laut Obmann Theiner auf 26.000 oder noch weniger reduziert werden könnten. Doch weist der SVP-Entwurf auch darüber hinaus eine Menge Lücken und Mängel auf. Nur wenige Beispiele: eine Volksinitiative führt nur zur Volksabstimmung, sofern der Landtag dem "Grundanliegen der Promotoren nicht entspricht"; es fehlt das bestätigende Referendum, eine Art Veto-Recht der Bürger, wenn vom Landtag beschlossene Gesetze als ungerecht empfunden werden. Die echte Volksinitiative wird durch ein kompliziertes Zwei-Stufen-Verfahren ausgehebelt, Volksabstimmungen über die Regierungsformgesetze (Wahlrecht und direkte Demokratie) sind ausgeschlossen; eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn die Mehrheit der Vertretung einer Sprachgruppe im Landtag beschließt, dass der Vorschlag "ethnisch sensibel" sei und so weiter und so fort.

Bestätigende Volksabstimmung ermöglichen
Die SVP-Strategie läuft letztlich darauf hinaus, die bestätigende Volksabstimmung zu verhindern, die Opposition und Initiative für mehr Demokratie schon angekündigt haben. Die meisten Südtiroler wollen eine gute Regelung der Bürgermitbestimmung. Wenn nun die SVP überzeugt ist, mit ihrem Gesetz die beste Lösung zu bieten, soll sie doch endlich den Mut aufbringen, sich einem bestätigenden Referendum zu stellen. Die beste Verfahrenslösung wäre doch, dass die Bürger in einer freien Abstimmung zwischen dem Vorschlag des Landtags (in diesem Fall SVP-Vorschlag) und Vorlage der Bürger (in diesem Fall: Initiative für mehr Demokratie) entscheiden könnten. Die SVP hat dies immer vom Tisch gewischt. Sie beharrt auf dem Standpunkt, dass die Südtiroler Wählerschaft für die Regelung der Regierungsform im Land nicht zuständig sei. Doch diese Bestimmung (Art.47, 2 und 3 Autonomiestatut) ist klärungsbedürftig. Man könnte sich erwarten, dass sich die SVP in Rom für eine Erweiterung demokratischer Bürgerrechte einsetzt, nicht für deren Begrenzung. Hier steht Gutachten gegen Gutachten, 4 Richtersprüche gegen einen. Hier gibt es ganz dringenden Nachbesserungsbedarf.

Mangel an Mitbestimmungsmöglichkeiten
Dieser Mangel im jetzigen Autonomiestatut steht beispielhaft für einen generellen Mangel an Bürgerbeteiligung. Die eigentlichen Subjekte unseres autonomen Landes, die Bürger Südtirols, können von sich aus überhaupt nichts am Autonomiestatut ändern. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Lage haben sie in diesem Prozess keine direkten Mitbestimmungsmöglichkeiten. So gibt es weder ein Recht auf Volksbegehren, noch das Instrument der Volksinitiative zur Abänderung des Autonomiestatuts durch die Bürger. Die Landtage haben zwar ein Vorschlags- bzw. Anregungsrecht zur Statutsänderung, doch um eine Motion mit diesem Inhalt an Rom zu richten, muss sie vorab vom Regionalrat verabschiedet werden, also auch vom Trentino abgesegnet werden (Art. 103, 2 Autonomiestatut). Würde sich z.B. eine übergroße Mehrheit des Südtiroler Landtags für die Abschaffung der Region aussprechen und das Parlament formell dazu auffordern wollen: keine Chance, denn das Trentino würde vermutlich alles blockieren. Alles was an Autonomiereform läuft, soll weiterhin zwischen Parteispitzen hinter verschlossenen Türen ausgehandelt werden? Entspricht dies demokratischen Kriterien?

Autonomiereform für mehr Bürgerbeteiligung
Somit braucht es eine Autonomiereform zur Schaffung von mehr Mitentscheidungsmöglichkeiten im Land, nicht nur für mehr Kompetenzen. Diese Reform müsste mindestens folgende Rechte umfassen: das Recht auf Volksbegehren und auf Volksinitiative der Bürger zur Abänderung des Statuts (durch das Parlament), das Recht auf eigenständige Motionen des Südtiroler Landtags zur Abänderung des Statuts, die Notwendigkeit der 2/3-Mehrheit des Landtags für einseitige Abänderungen des Statuts durch den Staat. In einem zweiten Schritt sollte Südtirol wie die anderen Regionen Italiens die Statutshoheit erhalten, die Souveränität, sein Statut selbst festzulegen. Wie in Spanien der Fall und in Sardinien angepeilt, könnte dann entweder der Landtag ein konstituierendes Mandat wahrnehmen oder ein eigener "Konstituierender Statutenkonvent" gewählt werden. Dies würde nichts daran ändern, dass das Parlament unserem Autoomiestatut als Teil der Verfassung letztendlich seine Zustimung geben muss, doch würde es der Südtiroler Bevölkerung ein Stück demokratische Souveränität verschaffen. Ob solche Reformen für mehr souveräne Rechte der Bürger mit der SVP im Parlament zu schaffen sind, ist nach der Erfahrung von 12 Jahren Umgang mit der direkten Demokratie im Land sehr sehr fraglich.

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Martin Geier Di., 14.05.2013 - 19:05

Kann den Artikel recht viel abgewinnen. Meiner Ansicht macht die Mehrheitspartei einen großen Fehler wenn sie einer einfacher gestalteten und erleichterten(auch was die Anzahl der notwendigen Unterschriften anbelangt) Bürgerbeteiligung(Volksabstimmung) Prügel in den Weg legt oder sie verkompliziert. Auch das bestätigende Referendum, eine Art Veto-Recht der Bürger, sollte sich im Gesetz wiederfinden. Allerdings sollte man nicht wie es hier mA im Artikel geschieht mehrere Themenfelder vermischen. Eine Sache ist meiner Ansicht das Landesgesetz zu Volksbegehren und Volksabstimmung; eine andere wie man welchen Moduns man bzgl. Reginalratswahlen anwenden will. Zudem sollte man das Gesetz so verfassen daß es mit dem heutigen Statut im Einklang steht; in einem nächsten Schritt kann man dann über Änderungen des Statuts nachdenken und Volksbegehren und Volksabstimmung entsprechend anpassen. Denke der Autor weis selbst wie schwierig es ist das Statut zu ändern; man sollte auch gut überlegen bevor man anfängt daran herumzudoktern und sich im klaren sein wohin man gehen will. Zustimmung für den letzten Absatz und der Zweischrittlösung. Der Italienische Staat könnte ja mA langfristig auch wenig dagegen haben zumal das 'Neue Statut' Teil der Verfassung bleiben würde und innerhalb derselben stattfindet. Im wesentlichen ist das ja meines Wissens Innere Ordnung eines Staates; aber das wird ein langer und steiniger Weg zumal das Ganze auch die anderen Regionen des Staates betrifft und im Zusammenhang mit einer generellen föderalen Neuordnung des Staates Italien zu sehen ist.
Was in Südtirol noch fehlt ist das Bewußtsein des Bürgers wie in Staaten die sie schon lange kennen(klassisches Bsp. Schweiz) Bürgerentscheide aufgenommen werden. Wie im Fall Rambach bekriegen sich Gewinner und Verlierer weiterhin und Letztere wollen das Ergebnis auch nicht 'anerkennen'. Hoffe mit dem Gesetz wächst auch das politische Bewußtsein des Bürgers für das Instrument Volksbegehren und Volksabstimmung. Zuletzt; bzgl. "wenn die Mehrheit der Vertretung einer Sprachgruppe im Landtag beschließt, dass der Vorschlag "ethnisch sensibel" sei" habe ich eine vollkommen andere Meinung als der Autor hier und teile im wesentlichen des Gesetzesvorschlag. Bürgerinitiative und Volksbegehren sollten nicht zu einem Instrument werden bei der eine Gruppe die andere 'demokratisch' ausspielen kann. Hege keine Illusionen wie manch hiesige Politprotagonisten Volksabstimmung gerne anwenden würden. Die weisen Väter der Autonomie haben im Statut zurecht die Abstimmung nach Sprachgruppen(§56) vorgesehen. Ein Elektrizitätskraftwerk ist etwas anders als Ortsnamen oder bsw. Dinge die die Schule betreffen. Das sind vollkommen andere Ebenen.

Di., 14.05.2013 - 19:05 Permalink
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Stephan Lausch Do., 16.05.2013 - 11:01

Antwort auf von Martin Geier

Art. 2, Abs 3. Die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe des Südtiroler Landtages kann in begründeter Form die Feststellung verlangen, dass der zur Volksabstimmung vorgelegte Gesetzesvorschlag die Gleichheit und den Schutz der Rechte der Sprachgruppen oder einen ethnisch-kulturell sensiblen Bereich betrifft. Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen entscheidet, ob dieser Antrag zulässig ist und begründet ihre Entscheidung. Ist der Antrag zulässig, dann ist für die Annahme des Vorschlags zusätzlich zur Mehrheit gemäß Artikel 34, Absatz 1, die Mehrheit der betroffenen Sprachgruppe erforderlich.Die Mehrheit einer Sprachgruppe ist dann gegeben, wenn der Vorschlag von der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Mehrheit angenommen wird bezogen auf jene Gemeinden, in denen die Bürgerinnen und Bürger jener Sprachgruppe laut letzter Volkszählung die Mehrheit bilden.

Do., 16.05.2013 - 11:01 Permalink
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Werner Wallnöfer Mi., 15.05.2013 - 10:31

das gesetz zur bürgerbeteiligung ist ein statutarisches gesetz. es ist vom statut nicht vorgesehen, die vorlage gleichzeitig mit anderen vorschlägen zur abstimmung zu bringen. punkt. dass sich der autor für mehr demokratie einsetzt und gleichzeitig präzise normen nicht anwenden will, ist ein paradox.
der mehrheitspartei die schuld zuzuschieben, dass das statut in sachen bürgerbeteiligung mangelhaft sei, ist eine unzulässige vermischung. überdies sind die instrumente der bürgerbeteiligung nicht so schlecht, wie der autor glauben machen will. recht geringe unterschriftenzahl und nullquorum...

Mi., 15.05.2013 - 10:31 Permalink
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Stephan Lausch Mi., 15.05.2013 - 18:32

Antwort auf von Werner Wallnöfer

Über "statutarische Gesetze" kann vielleicht keine Volksinitiative (gesetzeseinführende Volksabstimmung) abgehalten werden. Ob, das ist eine offene Frage, über die nicht die SVP entscheidet, sondern der Verfassungsgerichtshof, über die die SVP aber ganz bewußt eine Vorentscheidung getroffen hat, indem sie diese Gesetze in ihrem Gesetzesvorschlag explizit von einer Volksabstimmung ausgenommen hat. Eine Volksbefragung hätte aber zweifellos über die beiden Vorschläge (SVP-Vorschlag und Vorschlag der Initiative), wenn die SVP gewollt hätte. Die nötige kleine gesetzliche Anpassung war vom Landtagspräsidenten eingebracht worden und ist von der SVP verhindert worden.

Mi., 15.05.2013 - 18:32 Permalink
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Erwin Demichiel Mi., 15.05.2013 - 16:45

Die SVP-Chefköche haben nach dreieinhalb Jahren angestrengter Küchenarbeit in Sachen Direkte Demokratie ein lauwarmes, fades und dünnes Wassersüpplein produziert - aus Sorge um die Gesundheit ihrer schwächelnden und kränkelnden Bürger, die eine kräftige Kost nicht vertragen würden. An den Fürstenhof von Liechtenstein möchte ich sie schicken. Dort regiert zur Zeit Fürst Hans-Adam II. Der war kürzlich zu Besuch in Südtirol und hat seinen Gastgebern in der Handelskammer gesagt: „Die Bürger müssen die Möglichkeit haben, ihre Anliegen an die Regierung heranzubringen in Form der Direkten Demokratie – so wie in der Schweiz.“ So wie in der Schweiz! Horribile dictu! Man weiß, dort wird in Sachen Direkte Demokratie ja die weltweit gesündeste und kräftigste Kost gegessen. Man reiche mir doch lieber das Wassersüpplein!

Mi., 15.05.2013 - 16:45 Permalink
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Thomas Benedikter Mi., 15.05.2013 - 19:32

Der Passus über die ethnische Sensibilität einer Volksinitiative (im SVP-Gesetzentwurf Bürgerinitiative genannt) ist eine Falle. Laut Art.6, Abs. 2, c) sind nämlich Bestimmungen, welche die rechte und den Schutz der Sprachgruppen sowie die Rechte und den Schutz auch der religiösen Minderheiten betreffen, nicht zulässig. Damit ist auch auf die Toponomastik (Recht auf zweisprachige Ortsnamen), die Martin Geier anspricht, per Volksabstimmung nicht zugreifbar. Doch wenn die Hälfte der Abgeordneten einer Sprachgruppe ganz beliebig und ohne weitere Begründung einen Antrag als "ethnisch sensibel" definieren kann und damit eine Bürgerinitiative vom Tisch fegt, wird das ganze sehr willkürlich. Warum hat man diese Rolle der Beurteilung der "ethnischen Sensibilität" nicht zumindest der Richterkommission zugedacht? Warum keine Möglichkeit, an eine neutrale Instanz zu appellieren gegen den Entscheid einer Fraktion? Dieser Passus kann übrigens nicht nur von einer der beiden kleineren Gruppen missbraucht werden, auch die SVP hat damit ein wohlfeiles Instrument zur Hand, mit ihren Stimmen allein, jeden Antrag zu kippen. Beispiel: eine Bürgerinitiative möchte die biologische Landwirtschaft fördern. Die SVP bezeichnet dies als "ethnisch sensibel", weil praktisch alle Bauern deutsche Südtiroler sind. Damit wäre dann schon Endstation. Auf solche Gummiparagrafen kann man sich nicht einlassen und solche Fallen hält der SVP-Entwurf noch weitere parat.

Mi., 15.05.2013 - 19:32 Permalink
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Martin Geier Mi., 15.05.2013 - 22:23

Antwort auf von Thomas Benedikter

Nun gut; ich lasse mich gerne überzeugen wenn es rechtlich so aussieht. Habe gestern im Sender Bozen auch das Streitgespräch mit Schuler verfolgt. Gegen eine Vermeidung von Gummiparagrafen habe ich nix einzuwenden. Mir ging es darum daß rechtlich klargestellt ist daß die kleineren Ethnien nicht übergangen werden können; auch weil daß 'Neue Statut' allen gehören und aus einer gemeinsamen Arbeit aller drei Sprachgruppen wachsen soll.

Mi., 15.05.2013 - 22:23 Permalink
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Stephan Lausch Do., 16.05.2013 - 11:23

Über "statutarische Gesetze" kann vielleicht (!) keine Volksinitiative (gesetzeseinführende Volksabstimmung) abgehalten werden. Ob, das ist eine offene Frage, über die nicht die SVP entscheidet, sondern der
Verfassungsgerichtshof. Diese Frage hat die SVP aber ganz bewußt vorentschieden, indem sie diese Gesetze in ihrem Gesetzesvorschlag explizit von einer Volksabstimmung ausgenommen hat. Eine Volksbefragung (= unverbindliche Befragung der Wähler, die vom Landtag vor der Verabschiedung eines Gesetzes beschlossen werden kann) hätte aber zweifellos über die beiden Vorschläge (SVP-Vorschlag und Vorschlag der Initiative) stattfinden können, wenn die SVP gewollt hätte. Die nötige kleine gesetzliche Anpassung war vom Landtagspräsidenten eingebracht und ist von der SVP verhindert worden.

Do., 16.05.2013 - 11:23 Permalink
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Werner Wallnöfer Do., 16.05.2013 - 12:21

es gibt keine vollständigere Wahrheit, wie Stephan Lausch meint, sondern einfach nur die vollständige Wahrheit. entweder/oder. Da braucht es kein Superlativ.
und genau so verhält es sich mit dem "Grundgesetz/Statut": Artikel 47 des Statuts ist eindeutig. Für Volksabstimmungen zu statutarischen Gesetzen wird ein eigenes Gesetz vorgesehen. Dieses hat die Abstimmungen zu regeln, ABER innerhalb der vom Statut vorgesehenen Parameter. Es ist für Ihre Organisation beschämend, Herr Lausch, dass Sie in Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender dafür eintreten, dass das Volk Gesetze ändern kann, aber dabei nicht die bestehenden Gesetze vollinhaltlich respektieren wollen. Wenn die Regeln des Statuts Ihnen nicht entgegenkommen, dann müssen Sie sich dafür einsetzen, dass Sie in Ihrem Sinne geändert werden, aber nicht, dass sie nicht zur Anwendung kommen. Welchen Sinn machen Volksabstimmungen zu Gesetzen, wenn die Gesetze nach Belieben zur Anwendung kommen sollen. Logisch ist es in der Realität so, dass zum Beispiel Regierungen sich ständig über Gesetze hinwegsetzen wollen. Aber, dass eine Initiative für "mehr" Demokratie sich nicht nach Punkt und Beistrich an Gesetze halten will, ist doch sehr verstörend. und wirft die Frage auf, ob Sie den Artikel 47 nicht verstehen oder nicht verstehen wollen. Ich weiß dann nicht, was davon schlimmer ist...

Do., 16.05.2013 - 12:21 Permalink

@Werner Wallnöfer: Ich glaube, Sie haben nicht verstanden, worum es hier geht. Art. 47 sieht vor, dass es zur direkten Demokratie ein Landesgesetz geben soll. Gibt es ja auch schon seit einigen Jahren. Dieses möchte die SVP nun durch ein neues ersetzen. In diesem Vorschlag wird explizit (!) vorgesehen, dass keine Volksinitiativen zu den Materien von Art. 47 (Wahlgesetz, Direkte Demokratie) möglich sein sollen. Derzeit steht in keinem Gesetz, auch nicht im Autonomiestatut, geschrieben, dass das so sein soll. Aber klar, wenn man ein solches Gesetz nun macht, dann ist es so. Vorher ist es nicht so.
Bisher haben Richterkommissionen, welche über eingereichte Volksinitiativen entscheiden, unterschiedlich entschieden: so war die Volksinitiative, die 2009 zur Abstimmung kam, zulässig, während ein später eingereichter Entwurf abgewiesen wurde. Das heißt, die Richter selbst sehen es mal so, mal so. Wenn nun die SVP hergeht und in einem neuen Landesgesetz ausdrücklich festschreibt, dass nie wieder vom Volk eingereichte Entwürfe zu den Bereichen laut Art. 47 zur Abstimmung kommen dürfen, dann hat das nichts mit Parametern zu tun, die jetzt im Autonomiestatut stehen - so steht es nämlich wie gesagt derzeit nirgends (ist derzeit Interpretationssache) - , sondern damit, dass die SVP für ein und allemal gesetzlich regeln will, dass das Volk zu Wahl- und Bürgerbeteiligungs-Gesetzen den Mund halten soll.
Der Vorsitzende der Initiative ist übrigens nicht Stephan Lausch.

Do., 16.05.2013 - 12:35 Permalink
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Stephan Lausch Do., 16.05.2013 - 13:12

Es gibt vier Kommissionbeschlüsse (von verschiedenen Kommissionen: zwei in Aosta und zwei in Südtirol), mit denen schon Volksabstimmungen über Grundgesetze zugelassen worden sind. So wie es Gutachten von Verfassungsrechtlern gibt, die besagen, dass Volksabstimmungen über Vorschläge zu Grundgesetzen nicht zulässig sind, so gibt es auch Gutachten, die das Gegenteil belegen wollen. Im Unterschied zu Ihnen und Ihrer Partei haben wir nie behauptet, dass die eine oder die andere Auslegung die einzig richtige ist, sondern wir haben uns gemäß unserer Überzeugung verhalten und haben damit auch schon einmal von einer Richterkommission Recht bekommen, die explizit in ihrer Zulässigkeitserklärung festgestellt hat, dass es sich um einen Themenkreis handelt: "welcher weder durch Landesgesetz noch durch die Verfassung einer Volksabstimmung entzogen ist." Auf dieser Grundlage hat dann die Volksabstimmung 2009 stattgefunden. Darüber hinaus kann niemand anderes als das Verfassungsgericht ein Urteil darüber fällen, was gelten soll. Das Autonomiestatut beschreibt nichts anderes, als die Art und Weise, wie ein solches Grundgesetz vom Landtag zu verabschieden ist, nämlich mit absoluter Mehrheit und mit der Möglichkeit, darüber ein Referendum durchführen zu können. Für uns, für verschiedene Verfassungsrechtler und nicht zuletzt vom Ersteinbringer des entsprechenden Art. 47 des Autonomiestatutes, Marco Boato, heißt das nicht anderes, als dasteht: Dann, wenn der Landtag ein solches Gesetz verabschieden will, muss dies mit qualifizierter Mehrheit und mit der Möglichkeit der Ausübung eines direkten Kontrollrechtes durch die Wählerinnen und Wähler geschehen. Wenn das Stimmvolk selber in einer Volksabstimmung über einen Vorschlag zu einem Grundgesetz abstimmen will, dann geht es nicht um eine qualifizierte Mehrheit der politischen Vertretung, weil das gesamte Volk entscheidet und es braucht verständlicherweise auch nicht zusätzlich die Anwendung des bestätigenden Referendums.
Wenn die SVP davon überzeugt wäre, so wie Schuler beteuert, dass es richtig ist, dass das Volk eigene Vorschläge zur Regelung der Demokratie zur Abstimmung bringen kann, dann würde sie nicht in einem eigenen Passus im Gesetzentwurf diese Möglichkeit a priori ausschließen (so, wie diese Materie auch nicht im Landesgesetz von 2005 über Volksabstimmung und Volksbegehren ausgeschlossen worden ist), sondern es auf ein Urteil des Verfassungsgerichts ankommen lassen, so wie die SVP es in vielen anderen Fällen auch schon praktiziert hat. Alles andere ist pure Verlogenheit!

Do., 16.05.2013 - 13:12 Permalink
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Sebastian Felderer Do., 16.05.2013 - 15:52

Ein Stephan Lausch, eine Sybille Tezzele und viele mehr, die ihre gesamte Energie schon Jahre lang in ein Ziel investieren, das sich Direkte Demokratie nennt, hätten eigentlich schon genug mit einer Partei zu kämpfen, die von Demokratie weit weniger hält, als von Machterhalt und Freunderlwirtschaft. Nun müssen sie auch noch gegen Haarspalterei bei salto ankämpfen, weil irgend jemand schon wieder das warme Wasser erfunden zu haben glaubt. Aber so ist das Leben!
Nicht umsonst wurde aber der weise Satz geprägt:

Die Klugheit des Fuchses wird oft überschätzt, weil man ihm auch noch die Dummheit der Hühner als Verdienst anrechnet.

Do., 16.05.2013 - 15:52 Permalink
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Werner Wallnöfer Do., 16.05.2013 - 21:04

@Sybille Tezzele: Sie sagen zu mir: "Ich glaube, Sie haben nicht verstanden, worum es hier geht." :) HA! der war gut, ein köstlicher Gag!

Möglicherweise reden wir aneinander vorbei, aber worum es hier geht, ist mir schon klar. Ich bin zwar kein Experte, aber das brauch man ja nicht zu sein, um über komplexe Fragen der Regierungsform sinnieren zu dürfen. Das Volk hat immer Recht, auch wenn es Quatsch verzapft;)

Also, ich erlaube mir, meine Sicht der Dinge darzulegen:

Sie sagen: "Art. 47 sieht vor, dass es zur direkten Demokratie ein Landesgesetz geben soll. Dieses möchte die SVP nun durch ein neues ersetzen. In diesem Vorschlag wird explizit (!) vorgesehen, dass keine Volksinitiativen zu den Materien von Art. 47 (Wahlgesetz, Direkte Demokratie) möglich sein sollen."

Also, ich glaube, ich kann belegen, dass es nicht so ist, wie sie es darstellen: Nämlich finde zumindest ich keinen expliziten Hinweis im LGE 107/11, dass keine Volksinitiativen zu Gesetzentwürfen gemäß Art. 47 möglich sein sollen. Vielleicht finden Sie einen, dann lassen Sie es mich wissen. DAS WICHTIGE: Es ist unerheblich, ob dort explizit diese Möglichkeit ausgeschlossen wird oder nicht. Nämlich, weil eine Volksinitiative nach LGE 107/11 in jedem Fall unzulässig wäre. Art. 47 spricht, worauf ich später eingehe, eine deutliche Sprache. Also hätte ein expliziter Verweis, dass mit dem Verfahren nach LGE 107/11 keine Satzungsgesetze per Volksinitiative abgestimmt werden können, lediglich wiederholenden Charakter. (!) Das LGE 107/11 ist zwar selbst ein Satzungsgesetz, regelt aber nicht die Volksabstimmung nach Art. 47 zu anderen Satzungsgesetzen.

"Derzeit steht in keinem Gesetz, auch nicht im Autonomiestatut, geschrieben, dass das so sein soll. Aber klar, wenn man ein solches Gesetz nun macht, dann ist es so. Vorher ist es nicht so."

Hierzu lässt sich am besten anhand der Norm darlegen, dass Ihre Aussage nicht zutrifft: (Aus Art. 47, Statut) "In Übereinstimmung mit der Verfassung (…) bestimmt das Landesgesetz, das vom (!) Landtag (!) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zu genehmigen ist, die Regierungsform der Provinz (…) sowie das Initiativrecht der Bürger hinsichtlich der Landesgesetze und das Verfahren zur Durchführung der Volksabstimmung zur Abschaffung von Landesgesetzen(…).
Also, zwei Dinge:
1) Der Landtag bestimmt das Landesgesetz zur Direkten Demokratie und weitere Satzungsgesetzte. Hier steht explizit, welches Organ für die Verabschiedung zuständig ist: Der Landtag. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so stünde es bzw. müsste es dort stehen.
2) Aber vielleicht reden wir aneinander vorbei: vielleicht meinen Sie das Initiativrecht, einen Gesetzentwurf zu Satzungsgesetzen im Landtag einzureichen, worüber dann der Landtag abstimmen würde und dann die Möglichkeit besteht, darüber eine Volksabstimmung abzuhalten (alles im Art. 47 drin und mit LG 10/2002 ausformuliert). Das ist meines Wissens schon möglich. Da kenne ich mich aber im Detail zu wenig aus.
ABER: Die Ausformulierung der Modalitäten für die Ausübung dieses Initiativrechtes dürfte dann nicht im LGE 107/11 stehen, weil dieses Gesetz die Initiativen zu Landesgesetzen vorsieht und nicht zu Satzungsgesetzen. Das könnte das LGE 107/11 auch nicht, WEIL "(…) die Volksabstimmung wird durch das diesbezügliche Landesgesetz der jeweiligen Provinz geregelt." Also: Die Volksabstimmung zu statutarischen Gesetzen wird durch ein eigenes Satzungsgesetz geregelt, derzeit LG 10/2002.

Sie sagen: "dass die SVP für ein und allemal gesetzlich regeln will, dass das Volk zu Wahl- und Bürgerbeteiligungs-Gesetzen den Mund halten soll."

Es ist unnötig zu sagen, dass ich nicht die Aufgabe habe, die SVP zu vertreten. Interessant an dieser Aussage ist vielmehr, dass - angenommen die SVP wollte wirklich die Volksabstimmung zu Satzungsgesetzen unterbinden - dies mit Sicherheit nicht möglich ist.
Vorher haben Sie zwar viel darüber gesprochen, was im Artikel 47 alles nicht drinsteht und reininterpretiert werden könne. Besser wäre aber, zu sehen, was sicher drinsteht:

"Über die im Absatz 2 genannten Landesgesetze wird eine Volksabstimmung auf Landesebene durchgeführt, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Kundmachung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten oder ein Fünftel der Landtagsmitglieder dies beantragt;"
Also: Der Landtag hat keine Zuständigkeit, die Volksabstimmung auf Landesebene zu Satzungsgesetzen zu unterbinden. Auch wenn die SVP wollte, geht da nix. Mehr noch: Das Statut legt sogar die Parameter "Unterschriftenzahl", "Null-Quorum" und "keine zeitliche Sperrklausel vor und nach Wahlen" selbst fest. Dies um den Spielraum eng zu halten und um der besonderen Wichtigkeit der Satzungsgesetze durch besondere Garantien Rechnung zu tragen.

Das war jetzt ein bisschen lang, aber hoffentlich klar.
Meine Meinung zusammengefasst: Wem der Art. 47 nicht gefällt, muss den Artikel 47 ändern und nicht mit unsicheren Gesetzen dran rumwerkeln wollen. "Mehr" Demokratie muss auch mehr Rechtsstaatlichkeit wollen, und dazu gehört auch ein präzises, eindeutig lesbares Rechtssystem. Über Gutachten, die einen recht klaren Artikel 47 extensiv interpretieren, trägt man nicht zu klaren Normen bei.

Do., 16.05.2013 - 21:04 Permalink
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Sybille Tezzele Do., 16.05.2013 - 22:24

Zitat "Nämlich finde zumindest ich keinen expliziten Hinweis im LGE 107/11, dass keine Volksinitiativen zu Gesetzentwürfen gemäß Art. 47 möglich sein sollen. Vielleicht finden Sie einen, dann lassen Sie es mich wissen."

Hier, bitte:
Art. 13 des SVP-Gesetzentwurfs: 9. Über folgende Bürgerinitiativen kann kein Volksentscheid herbeigeführt werden:
(...)
b) Bürgerinitiativen, die Landesgesetze gemäß Artikel 47 des Sonderstatuts zum Gegenstand haben

Do., 16.05.2013 - 22:24 Permalink
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Profil für Benutzer Sybille Tezzele
Sybille Tezzele Do., 16.05.2013 - 22:37

Zitat:
:: Vorher haben Sie zwar viel darüber gesprochen, was im Artikel 47 alles nicht drinsteht und reininterpretiert werden könne. Besser wäre aber, zu sehen, was sicher drinsteht:
"Über die im Absatz 2 genannten Landesgesetze wird eine Volksabstimmung auf Landesebene durchgeführt, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Kundmachung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten oder ein Fünftel der Landtagsmitglieder dies beantragt;" ::

In diesem Passus geht es um das sogenannte bestätigende Referendum (referendum confermativo), nicht um eine Volksinitiative. Das sind zwei verschiedene direktdemokratische Instrumente. Im bestätigenden Referendum kann die Bevölkerung darüber abstimmen, ob das Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Dieses Instrument wird z. B. zur Anwendung kommen, sobald der Landtag einen Gesetzenwurf zu Themen gemäß Art. 47 (Wahlgesetz und Gesetz Direkte Demokratie) verabschiedet, der die Bevölkerung nicht überzeugt: dann sagt das Volk "Nein, dieser Entwurf soll nicht in Kraft treten".
Bei einer Volksinitiative hingegen kommt - wie 2009 - der von Bürgerinnen und Bürgern verfasste Gesetzentwurf zur Volksabstimmung. Ich unterstreiche nochmals: Nirgends - außer im SVP-Gesetzentwurf - steht ausdrücklich geschrieben, dass zu Themen gemäß Art. 47 (Wahlgesetz und Direkte Demokratie) keine Volksinitiative (referendum propositivo) stattfinden darf.

So, und jetzt belasse ich es dabei, schließlich will ich nicht den Eindruck erwecken, Sie belehren zu wollen. ;)

Do., 16.05.2013 - 22:37 Permalink
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Werner Wallnöfer Do., 16.05.2013 - 23:16

ich habe kein problem mit belehrungen.
und überdies haben sie mich nicht überzeugt:
1) danke für den hinweis, wo im lge 107/11 der explizite verweis steht.
2) braucht es den verweis nicht, es wäre schon ex art. 47 implizit nicht zulässig. nehmen wir an, im 107/11 stünde, dass über volksentscheid ein satzungsgesetz eingeführt werden kann. damit würde ein satzungsgesetz implizit einfluss auf die prozedur nehmen können, wie es zu satzungsgesetzen kommt. das darf aber nicht sein, weil das satut als rechtsquelle höher steht. überdies: welche sinn hat es, dass der art. 47 eine ausführliche garantieprozedur für die verabschiedung vorsieht und implizit einen weg offen lässt, diese prozedur zu umgehen. theoretisch könnte der landtag ja dann mit satzungsgesetz alle garantien für die abstimmung nach art 47 umgehen. ich glaube nicht, dass das in die ratio des fällt. mit welcher begründung haben die richter eigentlich 2009 die volksabstimmung über das bestehende satzungsgesetz zugelassen?
wenn sie diese info grad bei der hand hätten, dann wäre ich dankbar,
beste grüße

Do., 16.05.2013 - 23:16 Permalink
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Sebastian Felderer Fr., 17.05.2013 - 07:46

Antwort auf von Werner Wallnöfer

Hallo Werner, hast nun nicht schon genug von dir gegeben. Hartnäckigkeit soll sogar eine Tugend sein. Intelligenz ein Geschenk Gottes. Wenn sich nun jemand die Mühe macht, dir fundierte Argumente über eine Sachlage zu liefern, dann solltest du dir schon wenigstens Mühe geben, diese zu verstehen. Nur weil Schlanders bekanntlich anders ist, steht es dir nicht zu, aus deinem rechthaberischen Wesen heraus stundenlange Haarspaltereien aus dem Hut zu zaubern. Wer nicht belehrt werden will, sollte eben selber draufkommen. Mach mal Pause, Werner.

Fr., 17.05.2013 - 07:46 Permalink
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Profil für Benutzer Werner Wallnöfer
Werner Wallnöfer Fr., 17.05.2013 - 09:58

@sebastian: besser ist, wenn du mal pause machst. ich glaube, Salto.bz ist dafür da, dass jedermann mitmachen kann. übrigens geht es hier grad um beteiligungsrechte der bürger. sich beteiligen dürfen, bedeutet fragen zu stellen. du musst meine meinung ja nicht lesen, wenn es dir nicht gefällt. aber mir vorschreiben, was ich warum posten kann, ist unverschämt. denk mal drüber nach, ob nicht vielleicht eine Entschuldigung angebracht wäre.

Fr., 17.05.2013 - 09:58 Permalink